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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1880
- Sprache
- Deutsch
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Ak 273, 24. November. Nichtamtlicher Theil. 5,023 entschiedene Regel bildet, daß der Besteller das Bildniß zum intimen Gebrauch verlangt und es jeden Falles von seiner Willens- bestimmung abhängig gemacht sehen will, ob dasselbe auch anderen Personen, wenn auch nur zur Ansicht, zugänglich sein soll. Es ist die menschlich vollständig verständliche und gerechtfertigte Abneigung, sich oder eine andere Person wider Willen vor die Oeffentlichkeit gezogen und zum Gegenstände der Aufmerksamkeit und Kritik des Publicums gemacht zu sehen, welche die Ausnahmevorschrift hervor- gerusen, und wenn diese Absicht auch in dem Wortlaut des K. 7. keinen directen und unmittelbaren Ausdruck gesunden hat, so läßt doch die Absicht des Gesetzgebers in der specicllen Beziehung auf Portraits sich aus den Vormaterialien unzweideutig scststellen. In den Motiven zu tz. 8. des Gesetzes vom S. Januar 1876, das einen gleichen Schutz bei Portraits und Portraitbüsten statnirt, welche sich als Werke der bildenden Künste darstellen, wird be merkt, daß diese Ausnahme auf der Erwägung beruhe, daß bei bestellten Portraits der Besteller ein unzweifelhaftes Recht und ein persönliches Interesse daran hat, daß sein Bildniß nicht ohne seinen Willen, oder sogar gegen denselben in die Oeffentlichkeit gelange. Die gleiche Erwägung ist auch für photographische Portraits maßgebend gewesen. Vgl. Drucksachen des Reichstages II. Legislaturperiode, III. Session 1875 Bd. I. Nr. 24, S. 16 u. 36. Die Reichstagscommission ist nach anfänglichem Schwanken der Auffassung der von dem Reichstage acceptirten Regierungsvorlage beigetreten mit der Betrachtung, daß der Besteller, von dem man annehme, daß er in der Regel die portraitirte Person selbst oder doch ein naher Angehöriger derselben sein werde, ein unbeding tes Verfügungsrecht über sein eigenes Abbild oder das des Verwandten haben müsse. Vgl. ebendaselbst Nr. 76, S. 7 u. 16. Ein derartiges unbedingtes Versügungsrecht darüber, daß das Bild in die Oeffentlichkeit gelangt, besteht nicht, wenn der Be steller sich gefallen lassen muß, daß Nachbildung auch ohne die Absicht des Verkaufs dem Publicum zur Ansicht preisgegeben wird. Es läge in der That nur ein praktisch ziemlich werthloser Schutz dieses Urheberrechts des Bestellers vor, wenn dadurch der unter allen Umständen strafbare Uebergang einer Einzelcopie des Bildnisses einer Person in die Hand eines Dritten ohne Ein willigung des Bestellers gehindert, der bei weitem flagrantere Fall einer Verletzung des Interesses des Bestellers an der unter bleibenden Veröffentlichung durch öffentlichen Aushang aber nicht getroffen würde. Aus der inneren Natur des zu schützenden Interesses läßt sich kein auch nur einigermaßen zutreffendes Argu ment dafür entnehmen, daß das Aushängen zum Weiterverkauf verboten, das Aushängen zu anderen geschäftlichen Zwecken aber erlaubt sein soll. Es muß hiernach angenommen werden, daß nach tz. 7. des Gesetzes vom 10. Januar 1876, auf welchen es hier allgemein ankommt, den Begriff der Verbreitung für photographische Bild nisse (Portraits), auch das öffentliche Aushängen einer Nachbil dung in dem Schaukasten des Verfertigers, wenn auch nur zur Ansicht, umfaßt und daß, wenn die Nachbildung in der hierauf gerichteten Absicht veranstaltet wurde, die durch H. S. des gedachten Gesetzes und 8- 18- des Nachdrucksgesetzes vom 11. Juni 1870 verordnete Strafe zu verhängen ist. Mi-celle». Neue Mahnworte zu einem alten Thema. — Es ist nicht zu verkennen, daß das einige und sehr tactvolle Vorgehen der verschiedenen Buchhändler-Corporationen wie das einzelner großen Buchhandlungen gegen Schleudercr schon Früchte zu zeigen beginnt. Die Herren Schleudercr — die natürlich niemals Schleudercr sind! — widerrufen, bitten um gut Wetter und suchen sich denn doch einigermaßen einem anständigen Geschäftsgebaren anzuschließen. Aber noch gar üppige Pflanzen dieser Art wuchern auf vielen Feldern in Bezirken, wo der Buchhandel durch eine Reihe von stattlichen Firmen vertreten ist. In diesen Bezirken geschieht eben leider gar nichts; man legt die Hände in den Schoß und sagt sich zur eigene» Entschuldigung: „es nutzt doch nichts", „ein Jeder thut heimlich doch, was er will" u. s. w. Das ist fälsch, grundfalsch! Wollen wir 'mal zu einem anderen Gegenstand übergehen, so könnte hier vergleichsweise die Enthaltung resp. Bctheiligung hei politischen Wahlen angeführt werden. Aber zu unserm Gegenstand zurück kehrend, muß hervorgehoben werden, daß alle anständigen Buch händler ein gemeinsames Interesse verbindet, die Schleudere! zu verbannen, und bei Einigkeit gelingt das! Ist diese Gift pflanze ausgetilgt, dann findet die freie Concurrenz bei ernstlichem Streben geeignetes Terrain für gebildete Buch händler. Sogenannte anständige Concurrenz schadet nie! — Diese wenigen Zeilen wollen nun eine Anregung für noch unschlüssig dastehende Collegen und Vereine bezwecken. Mögen sie vorwärts gehen in diesem Sinne im Interesse ihres Berufs, sie werden be friedigt sein! -— Diese Gelegenheit soll nicht unbenutzt bleiben, aus einen der schlimmsten Feinde in unseren Reihen hinzuweisen, aus eine vielblättrige Pflanze, an deren Wurzel nicht ganz leicht zu kommen ist. Und doch muß hier energisch vorgegangen werden. Die Vereine von Beamten einer Kategorie sind gemeint, dann auch andere, selbst angeblich fromme Vereine. Da existirt z B. ein Ver ein der Postbeamten, dessen Mitglieder alle Bücher re. um min destens 20A> billiger beziehen, als durch die Sortimentsbuchhand lungen. Auch Freunde der Mitglieder, Nichtbeamte, entnehmen ihren Bedarf durch diese Quelle. Die Gesammtlieserung hat ein Sortimenter irgendwo in Berlin oder Leipzig. Die Mitglieder sind gut geschult und sprechen ungern davon. Hier nun könnten die Ver legervereine helfen, indem sie diesem lieben Rabatt-College» das Conto schließen. Es wäre wllnschenswerth, wenn man sich weiter darüber auslassen wollte. ? Ae»«' ArrreiFer Mr LMioAraMrs »nck Usr- nusßoßodou von I)r. I. potrbollt. Ig.drß. 1880. Hovemdar. Inkalt: Das lubrarx ckvurual u. ckor Anreißer kür Uiklic>ßra.pdis n. Uidliotdöüvissovsolia,kt.—Luaddünälsr Lernarä tzuaritel, in I-ouckon. — ckolmnn I-uärviß Anton Rust, bürstlied Andalt- Lerndurßisoder Aredivur u. Ribliotdeüar. Von Ur. Oröpter Verbote. Aus Grund des Socialistengesetzes sind verboten: Dietz, Heinr., zur Besprechung vor den Wahlen. Leipzig 1880, H. Dietz. Most, Joh., „Taktik" contra „Freiheit". Ein Wort zum Angriff und zur Ahwehr, den deutschen Socialisten zu Nutz, ihren Ver führern zum Trutz. London, gedruckt in der social-demokr. Ge nossenschaftsdruckerei „Freiheit". Personalnachrichten. Herrn Gustav Prior, Inhaber der Verlagsbuchhandlung von Carl Meyer in Hannover ist das Ritterkreuz 1. Masse des großherz, hessischen Verdienstordens Philipp's des Großmüthigen verliehen worden. S89*
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