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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-05-30
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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X; 123, 30. Mai 1918. Redaktioneller Teil. Börsen»!«« f. d. Dkschn. Buchh««dÄ. ordnung zu bezeichnende Stelle übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder dem Gewahr- samsinhaber zugeht. Die Kriegswirtschaftsstelle hat für die übernom menen Waren einen angemessenen Ubernahmepreis -u zahlen. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet über den Ubernahmepreis endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. Uber andere Streitigkeiten, die sich aus der Eigentumsübertragung ergeben, entscheidet endgültig die von der Laudeszentralbehörde bestimmte Stelle. 8 8. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche ZeltungSgewerbe ist befugt, unbedruckteö und unbeschriebenes Papier, Karton und Pappe zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände im Besitze hat. Sie tritt mit dem Zu sehen der Mitteilung in Kraft. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Ge genständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen Uber sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll ziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der Kriegswirtschafts- stellc für das Deutsche Zeitungsgewerbe erfolgen. Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegen stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Beschlagnahme verliert ihre Wirkung, wenn die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche ZeitungSgewerbe dem von der Beschlagnahme Betroffenen nicht binnen vier Wochen eine Anordnung über die Eigentumsüber- rragung gemäß § 7 zugehen läßt. 8 9. Mit Gefängnis, bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit/iner dieser Strafen wird bestraft: 1. wer entgegen den Vorschriften des 8 1 mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe Handel treibt, 2. wer entgegen den Vorschriften des 8 6 Bestände au unbedruck- tem und unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe verkauft oder sonstwie weitergibt, oder wer die vorgeschriebeuen An zeigen nicht oder nicht rechtzeitig oder wissentlich falsch er stattet; 3. wer unbefugt einen nach 8 8 beschlagnahmten Gegenstand bei seite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräuhernngs- oder Erwerbsgeschäst über ihn abschließt, 4. wer der durch 8 8 auserlegten Verpflichtung, die beschlagnahm ten Gegenstände zu verwahren nnd pfleglich zu behandeln, zu- widerhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Waren erkannt wer den, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 iv. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der 8 9 der Bekanntmachung über Papier, Kurton und Pappe vom 20. September 1917 (R.G.-Bl. S. 041) außer Kraft. Berlin, den 17. Mai 1918. Der Reichskanzler In Vertretung: Frhr. v. Stein. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 121 vom 25. Mai 1918.) Die vorstehende Bekanntmachung bezweckt hauptsächlich die Be kämpfung der unlauteren Machenschaften, die sich beim Handel mit Papier, Karton und Pappe in der letzten Zeit eingeschlichen haben. Sie kann mithin als eine Abschlagszahlung auf die Maßnahmen ange sehen werden, die — wie die Höchstpreisfestsetzung auf diesem Gebiete — in Aussicht genommen worden sind, um den Preistreibereien im Papicrhandel einen Riegel vorzuschicben. Wegen etwaiger Aus künfte empfiehlt cS sich, direkt mit der Kriegswirtschaftsstelle (Ab teilung P. V. S.), Berlin C. 2, Breitestraße 8/9, in Verbindung zu treten. Jubiläen. — Die Firma Frankes Buchhandlung I. Wolf in Habelschwerdt besteht am 1. Juni 50 Jahre. Sie wurde 1868 von Johann Franke als Sortiment gegründet, dem sich bald ein Lokalverlag zugesellte, in dem die Monatsschrift »Der Gebirgsbote« erschien, die gute Verbreitung fand. 16 Jahre lang, bis zum 1. Juni 1884, hat Franke sein Geschäft mit guten! Er folge geführt; an diesem Tage übergab er es an die Herren Paul Franke und Josef Wolf, die es weiter ausbauten und für Verlag und Sortiment verschieden firmierten. Am 1. August 1893 vereinigte Josef Wolf beide Zweige des Geschäfts in seinen» Alleinbesitz und fiihrt sie unter der oben genannten Firma rveiter. Sie setzt sich zu sammen aus Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung in Verbindung mit Buchbinderei und Buchdruckerei. Im Buchhandel und bei ihrer zahlreichen Kundschaft erfreut sie sich besten Ansehens und kann mit guten Aussichten in das nächste halbe Säkulum hineingehen. Ebensolauge besteht am 1. Juni die angesehene Land- und See- kartenhandlung L. Friederichsen L Co. in Hamburg. Sie wurde von L. Kriederichsen und H. Warus gegründet, von denen Warns bald wieder ausschied, soüaß Kriederichsen das aus blühende Unternehmen allein weiterführte. Ein Schüler der nam haften Kartographen Sydow und Petermann, hatte er 7 Jahre in der Geographischen Anstalt von Justus Perthes in Gotha gearbeitet und hier am großen Stieler mitgewirkt. Obwohl er mit der Grün dung seines Geschäfts etwas für Hainburg vollständig Neues schuf, hatte er mit richtigem Blick erkannt, daß in der großen Handelsstadt ein Bedürfnis für eine solche Handlung bestand. Das bewies auch der seinem Unternehmen beschiedene Erfolg, der den Ruf seines Gründers nicht nur in Hamburg, Deutschland und Europa, souderu über die ganze Welt verbreitet hat. Da es Friederichsen geluugeu war, bald Beziehungen mit führenden Männern des Hamburger Han dels und der Reederei anzuknüpfen — Namen wie Hertz, Laeisz, Woermann, Godeffroy beweisen dies —, so entwickelte sich sein Ge schäft, wie schon oben angedeutet, sehr erfreulich. Von Johann Cesar Godeffroy wurde Friederichsen mit der Herausgabe des Journals des Museums Godeffroy betraut, eines bedeutenden QuellenwerkS zur Völkerkunde der Südsee, dessen Leiter Friederichsen später wurde. Aus dieser Tätigkeit rührte sein Interesse für Kolonialwesen her, das ihn 10 Jahre später zu einem eifrigen Förderer der deutschen Kolonial- Politik machte. Friederichsen war sein bester Autor, und viele Karten werke hat er selbst gezeichnet und gestochen. Es seien nur folgende er wähnt: die wertvollen Karten zu den Verträgen und Übereinkünften mit den Samoainseln (1879), die Karte von Costa Rica (1879), die Kneten zn Sievers' Reisen nach Venezuela (1888 und 18W) und zwei Karten zu Or. Max Friederichsens Reisen in den Tieu-schan (1902). Von sonstigen Verlagsartikeln nennen wir die vom Naturwissenschaft lichen Verein zu Hamburg-Altona herausgegebenen »Abhandlungen auf dem Gebiete der Naturwissenschaften---, von denen bisher 20 Bände vollständig sind, die »Entscheidungen des Oberseeamts und der See ämter des Deutschen Reichs. Herausgegeben im Reichsamt des In nern«, die ebenfalls in 20 Bänden vorliegen. Ferner »Aktenstücke betr. die Kongo-Frage« (1885), zu der Friederichsen eine große Karte von Zentral-Afrika beigesteuert hatte. Der Gründer der Jubelfirma konnte noch unter lebhafter Teilnahme wissenschaftlicher Kreise das 25jährige und 40jährige Jubiläum seines Hauses begehen. Beim 25jährigen Bestehen der Geographischen Gesellschaft in Hamburg, deren Sekretär Friederichsen bis zu seinen» Tode war, wurde er von der Universität Marburg zum voetor pkilosopkias irvnorw eausa er nannt. Friederichsen, dem seit 1. September 1907 sein Sohn Richard als Teilhaber zur Seite gestanden hatte, erlag kurz vor Vollendung seines 74. Lebensjahres am 20. April 1915 einem Schlaganfall. Sein eben genannter Sohn und seine Witwe, Frau Elisabeth Friederichsen, geb. Kauffmann, führen das Geschäft im Sinne des Gründers fort, unterstützt von Fräulein Gertrud Friederichsen als Prokuristin. Mit Stolz können sie auf das zurttckgelcgte halbe Jahrhundert ihres Hau ses zurückblicken, dem im herannahenben Frieden neue schöne Auf gaben und Erfolge winken. Auch die Verlagsbuchhandlung Carl Habel in Berlin begeht am 1. Juni das 50jährige Jubiläum. Carl Habel gründete sie in seinem 26. Lebensjahre, und sie ist bis heute nur von ihm auf seine Frau übergegangen. Im April 1871 erwarb er von den Erben des verstorbenen August Charisius die 1814 gegründete Firma Carl Gottfried Lüderitz und firmierte von da an C. G. Lüderitz'sche Verlagsbuchhandlung Carl Habel. Am 15. Februar 1894 änderte er die Firma in Carl Habel Verlagsbuchhandlung. Von bedeutenderen Werken der vereinigten Verlage seien hier genannt das von v. Holtzen- dorff herausgegebene »Handbuch des deutschen Strafrechts«, die um fangreiche von Rudolf Virchow und v. Holtzendorff redigierte »Samm lung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge«, die auf der Weltausstellung in Wien (1873) ein Anerkennungsdiplom erhielt, und die ebenfalls von v. Holtzendorff in Verbindung mit anderen Gelehrten edierten »Deutschen Zett- nnd Streit-Fragen, Flugschriften zur Kennt nis der Gegenwart«, die ans obengenannter Ausstellung ebenfalls prä miiert wurden. Im Jahre 1876—1877 gründete Carl Habel die Mo natsschrift »Deutsche Revue« (jetzt Deutsche Verlags-Anstalt in Stutt gart). Habel starb, nur 53 Jahre alt, am 14. Dezember 1896. Seit dem führt seine Witwe, Frau Margarete Habel, den Verlag weiter und hat ihn besonders in der Richtung Haushallungdliteratur weiter ausgebant. Die stetig steigenden Auslagen der bekannten Haus- 303
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