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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
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. // lttl Nr. 121 (R. 59). Leipzig, Dienstag den 28, Mai 1918. 85. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Teuerungszuschläge. IV, «V„l, Nr, 86 u, S5 > Infolge des ihm in der Hauptversammlung des Börsenvereins vom 28, April 1918 gewordenen Auf trags hat der Vorstand sich mit dem KriegSernäh- rungsamt wegen der Notstandsordnung in Verbin dung gesetzt. Nach mündlichen Besprechungen ist eine schrift liche Eingabe abgesandt worden, die als Antwort auf die vom Krtegsernährungsamt eingegangene Zu schrift vom 2, Mai d, I, zu betrachten ist, die hier nebst Anlage an erster Stelle veröffentlicht wird, (Wappen,) Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, Geschäftszetchen: kl I, — 2289. Berlin >V 8, Mohrenstr, 11/12, den 2, Mat 1918, An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler in L e i p z i g. Auf das Schreiben vom 8, April 1918, Die Ausführungen des dortigen Schreibens vom 8, April 1918 sowie der Inhalt der übersandten Beilagen geben mir keine Veranlassung zu einer veränderten Stellungnahme, Bü cher gehören im allgemeinen zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs, Ich nehme zur weiteren Begründung aus ein abschrift lich beigefügtes Schreiben an die Deutsche Buchhändlergilde Bezug, Dem Gutachten des Reichsgerichtsrats Neukamp kann nicht zugestimm! werden. Ihre Ausführungen über die wirtschaftliche Lage des Buch handels sind unzweifelhaft ernstester Prüfung wert. Die Kriegs gesetzgebung verwehrt keineswegs jede Preismatznahme zur Ausgleichung gestiegener Kosten, Nur muß diese die Schranken des geltenden Rechts berücksichtigen. Der von Ihnen ausge sprochene Wunsch auf eine rechtliche Sonderbestimmung betref fend Bücherpreise müßte dem Herrn Staatssekretär des Reichs wirtschaftsamts vorgetragen werden, der dafür zuständig ist, Ihre Eingabe wird mit den Anlagen dem Herrn Staatssekretär des Reichsjustizamts weilergereicht. In Vertretung gez. vr, Aug, Müller. Abschrift LI,- 2289, Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, LI,- 2191. Berlin IV 8, Mohrenstratze 11/12, den 20, April 1918, An die Deutsche Buchhändlergilde in Berlin dl 24, Friedrichstratze 125, Aus das Schreiben vom 4, April 1918. Bücher gehören nach diesseitiger Auffassung in der Regel und in den praktisch wichtigsten Fällen zu den Gegenständen der täglichen Bedarfs, Tie im dortigen Schreiben enthaltene Auf fassung dieses Rechtsbegriffs erscheint nicht zutreffend. Der Begriff der Gegenstände des täglichen Bedarfs ist zuerst in dem Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4, August 1914 ver wendet worden und wurde von da aus in verschiedene andere kriegswirtschaftliche Bestimmungen übernommen, wie z, B, in die Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Ware» vom 18, Mai 1916 <Rcichs-Gesctzbl, S, 38V) und 5 Nr. 1 der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S, 467) in der Fassung vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl, S, 183), Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnungen ergibt sich, daß eine möglichst weite Auslegung des Begriffes der Gegen stände des täglichen Bedarfs im Sinne des Gesetzgebers liegt. Das gleiche ergibt sich aus dem Zwecke sowohl des Höchstpreis gesetzes wie der Preissteigerungsverordnung und der Bekannt machung über die äußere Kennzeichnung von Waren, In allen drei kriegswirtschaftlichen Verordnungen ist dieser Begriff im gleichen Sinne verwendet. Die Verordnungen bezwecken den Schutz des Verbrauchers vor der Überteuerung durch den Er zeuger oder Händler. Sie sind dazu bestimmt, das Durchhalten des Volkes in diesem Kampfe derart dem Verbraucher zu er leichtern, daß der Gesamtheit des Volkes die übliche Lebens haltung zu solchen Preisen ermöglicht wird, wie sie unter Aus gleichung der wirtschaftlich berechtigten Interessen von Erzeu gern und Händlern einerseits und Verbrauchern anderseits mög lich ist; eine allzu starke Einschränkung der Lebenshaltung sollte vermieden weiden. Diese Gesichtspunkte sind auch vom Reichsgericht in fest stehender Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der Gegenstände des täglichen Bedarfs stets verwertet worden. Der 4, Strafsenat des Reichsgerichts hat in der in den »Mitteilun gen für Preisprüfungsstellen« Jahrgang 1916, S. 89, abgedruck- len Entscheidung vom 12, Mai 1916 ausgeführt, daß zu diesem Begriffe alle diejenigen Waren gehören, für die in der Gesamt heit des Volkes oder in bestimmten Teilen der Bevölkerung ein Bedürfnis besteht, das täglich Befriedigung heischen kann. Die Ausführungen dieser Urteils sind zwar anläßlich eines Faller 293
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