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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. X: 133, 11. Juni 1918. meinen Kollegen vom Verlag sehr dankbar gewesen, daß sie sich gestern, wenn auch nicht vorbehaltlos, so doch mit geringen Einschränkungen aus den Boden dieser Notstandsordnung gestellt haben, und ich bin dem Sortiment dankbar, das es gestern nachmittag ermöglicht hat, daß die beiden großen Zweige unseres Berufes sich auf dem Boden dieser Notstandsordnung vereinigen konnten. Die wenigen Änderungen, die gestern noch gewünscht worden sind, sind nun in diese Ordnung, so wie sie Ihnen vorliegt, hineingearbeitct worden. Ich kann nur von Herzen wünschen und Sie bitten: Nehmen Sie sie möglichst einstim mig an; denn der Vorstand hofst, daß damit all die Nöte beseitigt werden, die uns in dem letzten Jahre bedrängt haben. Das Chaos muß verschwinden, in dem der deutsche Buchhandel im letzten Jahre geschwommen ist; es muß wieder Rechtens werden, daß der Ladenpreis im Buchhandel gilt, es muß wieder dahin kommen, daß der Buchhändler als der ehrliche und solide Mann gilt, als der er seit Jahren gegolten hat. Herr Nitschmann hat nun eine Entschließung eingebracht, die die Hauptversammlung beschließen soll. Namens des Vorstandes muß ich diese Entschließung bekämpfen; denn sie scheint dem Vorstand unnötig zu sein, da all das, was darin enthalten ist, schon in die Notstandsordnung hineingearbeitet ist, schon dort Gesetz wird, sobald Sie diese annehmen. Dagegen hält der Vorstand es für notwendig, daß neben der Annahme der Notstandsordnung nun auch poch eine eigene Entschließung der Hauptversammlung beschlossen wird, die dem Vorstände die Möglichkeit gibt, so nach außen zu wirken, wie es notwendig ist. Ich erlaube nur, Ihnen diese Entschließung vorzulesen: Die am 28. April 1918 in Leipzig tagende Hauptversammlung des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vermag sich nicht auf den Boden der Verfügung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungs amtes vom 28. März 1918 zu stellen, wonach allgemeine Preisaufschläge des Buchhandels als gegen § 2 der Be kanntmachung vom 26. Mai 1916 verstoßend angesehen werden und worin Bücher mit geringen Ausnahmen als Gegenstände des täglichen Bedarss im Sinne der Bekanntmachungen vom 23. Juni 19IS, 23. März 1916 und 18. März 1916 bezeichnet werden. Sie beauftragt deshalb den Vorstand des Börsenvereins, der in der Verfügung > enthaltenen Auffassung entgegenzutreten, nötigenfalls Maßnahmen zu erwirken, damit durch bestehende Gesetze nicht die wirtschaftliche Lage des gesamten Buchhandels gefährdet werde. Gezwungen von der Not der Zeit, hat die Hauptverfammlung deshalb eine Notstandsordnung beschlossen. Sie gründet diesen Beschluß auf folgende Erwägungen: Durch die Eigenart des Buchhandels wird der Gewinn des Sortimenters zwischen den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis und den Buchhändlerpreis eingeengt. Die wirtschaftliche Notlage gestattet dem Verleger nun nicht, dem Sortiment allgemein die Rabatte zu erhöhen. Dem Sortiment ist es daher nicht möglich, alle Belastungen zu ertragen, die ihm durch die täglich anwachfende Teue rung der Lebensbedürfnisse, die ins Ungemcssene gesteigerten allgemeinen Unkosten und die erhöhten Steuern aus gebürdet werden. Ebenso leidet der Verlag durch die außerordentlich verteuerte Herstellung aller Werke des graphischen Ge werbes, nicht nur für seine neuen Verlagsunternehmungen, sondern auch sür die Vollendung halbseitiger Werke. Auch ihn treffen die großen Lasten der Lebensverteuerung, erhöhten , Geschäftsspesen und Steuern u. s. f. Der Verlag muß im Interesse der Aufrechterhaltung der Gleichartigkeit seiner Verkaufspreise, des anerkannten Grund prinzips des soliden Buchhandels, die durch die Allgemeinheit der Teuerung bedingten Aufschläge gleichmäßig auf seine gesamten Verlagswerke verteilen. Die engen wechselseitigen Beziehungen zwischen deutschem Kulturleben und deutschem Buchhandel stehen seit altersher fest. Sie zu stützen und zu erhalten ist mehr als je Pflicht des deutschen Volkes. Der Buchhandel kann seine Aufgaben dem deutschen Volke gegenüber jedoch nur dann weiter erfüllen, wenn er nach altbewährten Grundsätzen leistungsfähig erhalten bleibt. Wenn wir mit einer solchen Entschließung, die hoffentlich einstimmig angenommen werden wird, bei den maß gebenden Behörden vorstellig werden, dürfen wir mit Sicherheit hoffen, auch dort Verständnis zu finden sür die Not, in der sich der Buchhandel zurzeit befindet, und für die Notwendigkeit, die uns dazu gezwungen hat, heute eine Notstands ordnung anzunehmen. Ich bitte Sie, meine Herren, so zu Händeln. Treten wir ein einer für alle, alle für einen! (Leb haftes Bravo!) Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins, Kommerzienrat Artur Seemann-Leipzig: Meine Herren, wir fahren in der allgemeinen Erörterung der Notstandsordnung fort, und ich erteile zunächst das Wort Herrn Geheimen Hosrat Karl Siegismund. Geheimer Hofrat, Kommerzienrat Karl Siegismund-Berlin: Meine Herren, es wäre vielleicht richtiger gewesen, wenn die Entschließung, die Ihnen vorgelesen worden ist, erst in einem späteren Zeitpunkt unserer Verhandlung zu Ihrer Kenntnis gelangt wäre, da ja in dieser Entschließung das eine oder das andere enthalten ist, was Sie zunächst nicht voll ständig zu verstehen in der Lage sind, weil Ihnen die Vorgänge noch nicht bekannt geworden sind; aber es ist doch praktisch gewesen, daß mein Kollege Schumann Ihnen schon im gegenwärtigen Stadium der Verhandlung Kenntnis von dieser Ent schließung gegeben hat, um auch durch die Ihnen damit gewordene Kenntnis das Verständnis sür die weiteren Verhand lungen näher zu bringen. Meine Herren, in den letzten Monaten ist eine außerordentliche Beunruhigung im Buchhandel durch die Mitteilungen hcrvorgerufcn worden, die durch das Kriegsernährungsamt an die Presse gegeben worden sind. Im Börsenblatt sind die Mitteilungen veröffentlicht worden, die in Gestalt eines Briefes des Kriegsernährungsamts an den Vorstand gelangt sind, und es ist gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts auch die Eingabe, die der Börsenverein darauf hin an das Kriegsernährungsamt und an das Reichswirtschaftsamt gemacht hat, zum Abdruck gelangt. Die Verfügung des Kriegsernährungsamts geht darauf hinaus, daß das Kriegsernährungsamt sich aus den Standpunkt stellt, es seien gemäß der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai 1916 Bücher unter den Begriff »Gegenstände des täglichen Bedarfs« ein zuordnen, und daß infolge des weiteren Wortlauts der Verordnung es unzulässig sei, aus Bücher als aus Gegenstände des täglichen Bedarfs Ausschläge zu machen. Die Anordnung oder Verfügung des Kriegsernährungsamts hat aber dann inso fern einen außerordentlich unangenehmen Beigeschmack, als in dem vorletzten Absatz gesagt worden ist: Alle Preisprüfungsstellen werden daher gebeten, die an ihrem Orte befindlichen Organisationen der Sorti mentsbuchhändler entsprechend zu belehren und vor Zuwiderhandlungen zu verwarnen. Sollten Warnungen wirkungslos bleiben, so wird gebeten, mit Strafanzeigen vorzugehen. Meine Herren, nach dieser Auseinandersetzung ist mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen, daß das Kriegsernährungs amt die Absicht hat, die Anordnung oder Bekanntmachung vom 18. Mai 1916 nicht allein auf den Betrieb des Sortiments buchhandels anzuwendsn, sondern auch aus die durch den Verlagsbuchhandel betätigten Lieferungen, gleichviel, ob es sich um 334
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