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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1918
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. X- 133, 11. Juni 1918. Es war vom Verlegerverein gewünscht worden, daß Ausnahmen von dieser Notstandsordnung zugclassen werden, und diese Zulassung von Ausnahmen ist in die neue Notstandsordnung mit eingearbeitet worden. Es war weiterhin gesagt worden, daß diese Notstandsordnung ein Jahr nach allgemeinem Friedensschluß zu erlöschen hat. Aus diesem einen Jahre sind in gestriger Besprechung zwei Jahre geworden, und es ist außerdem ein Zusatz hinzugckommcn, daß es nach Ablaus dieser Frist der Hauptversammlung des Börsenvereins Vorbehalten bleiben soll, den dann bestehenden Zeitverhältnissen durch neue Beschlüsse Rechnung zu tragen. Dieser Zusatz ist unserer Meinung nach keine Abänderung des Beschlusses des Ver legervereins. Wenn Sie, meine Herren vom Sortiment, darin eine Abänderung sehen, so kann ich Ihnen das nicht ver bieten. Die einzige Abänderung, die besteht, ist die, daß die Frist verdoppelt worden ist, und ich glaube, meine Herren vom Verlag, Sie werden das nachträglich billigen. Wir sind uns im Berlegerverein zunächst unschlüssig gewesen, ob wir dieser Notstandsordnung Folge geben sollen; denn es erschien uns streitig, ob diese Änderung nicht eine Satzungsverletznng im Gefolge hätte. Es wurde angenommen, daß sie den § 3 der Satzungen des Börsenvereins verletzen könnte, daß sie auch gegen § 21 des Verlagsgesetzes verstieße. Ich wieder hole: es war uns vielfach streitig. Aber wir sagten uns: es darf uns nicht zweifelhaft sein, daß wir etwas in der Sache tun müssen, und Not kennt kein Gebot. Infolgedessen sind wir darüber hinweggegangen und müssen es einem Gerichts urteil, wenn es dazu kommen sollte, überlassen, dies zu entscheiden. Wenn Sie, meine Herren, heute diese Notstandrordnung annehmen, so handeln Sie im Interesse des Sortiments. Das hat die gestrige Sitzung des Verlegervereins deutlich zum Ausdruck gebracht. Aber ich glaube, wir Handel» auch im Interesse des Verlags; denn die Preisprüfungsstellen haben nicht Halt gemacht auch vor den Teuerungszuschlägen des Ver lages, und es ist eine irrige Meinung, wenn in Tageszeitungen bekanntgemacht worden ist, daß es dem Buchhandel im ab- gelanfenen Jahre sehr gut gegangen wäre. Es ist im Jahresbericht des Börsenvereins zwar darauf hingewiesen worden, daß die wirtschaftliche Lage des Buchhandels sich im Berichtsjahre gegen das Vorjahr gebessert hat, es ist auch gesagt worden, daß im Weihnachtsgeschäft höhere Umsätze erzielt wurden als in den Vorjahren. Es ist aber deutlich darauf hingewiesen worden, daß die Schwierigkeit der Papierbeschaffung, die Verteuerung des Papiers und die Knappheit aller Materialien Hindernisse verursacht haben, und daß der damit verbundene Mangel an Büchern ständig zunimmt, sodaß für die Zukunft auf gleich günstigen Verkauf nicht gerechnet werden kann. Namentlich der wissenschaftliche Verlag und der Zeitschriften verlag haben stärker unter der Einwirkung des Krieges zu leiden gehabt, und ich möchte noch besonders betonen, daß es manche wissenschaftliche Verleger gibt, die ihre Abschlüsse nicht mit Gewinn, sondern mit Verlust gemacht haben, und daß sie mit großer Sorge in die Zukunft sehen, was aus ihren geleerten Lägern werden soll und wie sie ihre wirtschaftliche Existenz aufrechterhalten können. Infolgedessen sind für Sortiment wie Verlag solche Zuschläge unbedingt notwendig, und ich würde erfreut sein, wenn auch die Herren vom Verlag, die jetzt der Notstandsordnung noch mit Bedenken gegenüber- pehen, diese Bedenken fallen ließen und hier einstimmig der Notstandsordnung zustimmten. (Stürmisches Bravo und Hände klatschen.) Robert Boigtländer-Leipzig: Meine geehrten Herren! Auch ich begrüße es als Verleger, daß die Notstandsordnung, die wir zu beschließen im Bcgrissc stehen, nunmehr einem Zustande der Unordnung endlich ein Ende bereiten wird, und ich werde mit Freuden dafür stimmen; aber es ist meines Erachtens noch ein Zusatz notwendig, um den anwesenden Verlegern diese Zustimmung zu ermöglichen. Das ist ein Zusatz in Rücksicht auf die Rechtslage, die der § 2l des Verlagsrechts dem Verleger in seinem Verhältnis zu den Verfassern auferlegt, namentlich zu denjenigen Verfassern, die, wie das ja häufig geschieht, ihre Vergütung in Anteilen nach dem Verkauf erhalten. Es ist notwendig, da es hier auf den Wortlaut des § 21 des Verlagsgesetzes ankommt, daß ich Ihnen die paar Zeilen nochmals in die Erinnerung zurückrufe. Ich bitte, das freund- lichst anzuhören. Sie lauten: Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auslage dem Ver leger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf er stets der Zustimmung des Verfassers. Zunächst entsteht die Frage: Wird der Verkaufspreis, welcher künftig aus dem Ladenpreis und dem Teuerungs zuschlag gebildet wird, im Sinne des § 21 des Verlagsgesetzes als neuer Ladenpreis aufzusassen sein? Diese Frage ist gestern von dem Justitiar des Deutschen Verlegervereins, Herrn Justizrat vr. Anschütz, bejaht worden. Ich bin der Meinung, daß dieser Auffassung Triftiges nicht entgegengesetzt werden kann. Einmal heißt es in dem § 21 selbst, daß der Ladenpreis der jenige Preis ist, zu dem das Werk verbreitet wird. Das ist also der künftige Verkaufspreis. Sodann spricht auch die Not standsordnung selbst sich in diesem Sinne aus; denn es steht ja ganz ausdrücklich darin, daß den Ladenpreisen gleich zu achten sind die von den Verlegern festgesetzten Verkaufspreise, die aus Ladenpreis zuzüglich des Teuerungszuschlages ge bildet werden. Wenn das in unserer eigenen Notstandsordnung steht, so wird sich wohl schwerlich ein Gericht finden, welches der Meinung ist, daß den Verfassern gegenüber nicht der neue Ladenpreis der prozentberechtigte Ladenpreis sei. Ist aber diese Voraussetzung richtig — bestimmtes läßt sich darüber natürlich nicht sagen; das würde Sache eines Gerichtserkennt nisses durch mehrere Instanzen sein —, so steht der letzte Satz des § 21 dem Erlaß einer Notstandsordnung, wie sie uns jetzt noch vorliegt, entgegen; denn es heißt da: Zur Erhöhung des Ladenpreises ist stets die Zustimmung des Verfassers erforderlich. — Ich mache namentlich auf das »stets« aufmerksam. Der Gesetzgeber hat also jeden erdenklichen Fall damit treffen wollen. Ich erkenne nun gern an, daß in der Zeit von gestern aus heute versucht worden ist, diese Bedenken abzuschwächen, indessen ganz ist es noch nicht gelungen, und ich möchte Ihnen daher folgenden Zusatzantrag Vorschlägen. In dem Satze 3 des § I, der heißt: Ebenso kann der Vorstand des Börsenvereins nach Anhörung der genannten Vorstände Ausnahmen von der Erhebung des allgemeinen Teuerungszuschlags festsetzen würde anstelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und dann fortzufahren sein: »zu den Ausnahmen gehören stets die Fälle, in denen § 21 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder der Verlagsvertrag dem Verleger die Erhebung eines Teue rungszuschlages zum Ladenpreis untersagt.« (Zuruf.) Meine Herren, was ich hiermit sagen will, ist im Grunde selbstverständlich; denn niemand — auch nicht die Haupt versammlung des Börsenvereins — kann sich über Gesetz und Recht hinwegsetzen. Das Verhältnis des Verlegers zu seinem Verfasser ist ein Rechtsverhältnis, das untqr allen Umständen aufrechterhalten worden muß. Damit aber jeder Zweifel be seitigt werde, bitte ich Sie dringend, diesen Antrag anzunehmen, der an der Sachlage ja so sehr Wesentliches nicht ändert, aber die notwendigen Ausnahmen zuläßt. Mir persönliche— und ich glaube, daß das auch die Stellungnahme verschiedener anderer Verleger ist — wäre es sehr zu meinem Bedauern nicht möglich, für die Notstandsordnung zu stimmen, falls der
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