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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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.V liü, 14. Februar 1919. Redaktioneller Teil. schafiliche Buch und die Werke unserer Dichter in weitestem llin- sang ins Ausland zu tragen. Herr vr. Bollert: Herr Voerster hat angeregt, einen Aus schuss zu gründen, und Herr Hofrat vr. Ehlcrmann ist wciler- gcgangen und hat empfohlen, cs möchte ein Verein der Verleger geschaffen werden für den Vertrieb des deutschen Buches im Ausland. Ich möchte empfehlen, daß wir beides tun. Ich glaube, es würde nützlich sein, wen» erst ein Ausschuß einge setzt wird, der die Frage nach allen Seiten prüft, und der dann dem Verlegerbcrein schon das nötige Material für seine Arbeit unterbreiten kann. Ich würde empfehlen, den Ausschutz einzu- seyen, und wenn der seine Arbeit getan hat, eine Verlegerge sellschaft zu gründen. Herr Mayer: Meine Herren! Ich möchte aus das zurück kommen, was ich in meinem Referat gesagt habe über den eventl. Gebrauch der französischen Sprache bei den deutschen Büchern. Es lag mir hauptsächlich daran, überhaupt die deut sche Bücherausfuhr nach dem Orient zu heben, ich wollte weniger auf politische Gründe entgehen. Die Firma Garnier Freies, Paris, hat einen grossen Katalog herausgegeben, in dem sie fran zösische Bücher in spanischer Sprache unter ihrer eigenen Firma anzeigt. So dachte ich mir, datz es möglich wäre, da bis jetzt im Orient die französische Sprache fast allein vorherrschend ist, datz wir die Bücher, für die wir im Orient Interesse erwecken wollen, da der Orientale die deutsche Sprache nur schwer versteht, wenig stens in der Übergangszeit, in französischer Sprache heraus- geben. So war es auch mit den Karlen gemeint, wo ich neben dem deutschen den französischen Text eingedruckt haben wollte. Alan kann ja deutschen Geist auch in fremdem Gewände ver breiten. Dies möchte -ich darauf bemerken, da ich mit meinen Ausführungen mißverstanden worden bin. Zum Schluß möchte ich noch Herrn Voerster dafür danken, daß er mir einige wichtige llnterlagen für mein Referat gegeben hat. 'Vorsitzender: Sie haben den Vorschlag des Herrn vr. Bol lert gehört, der dahin gehl, dem Verlegerverein aufzugeben, einen Ausschuß einzusetzen, der die Frage der Ausfuhr der deut schen Bücher zu prüfen hätte, oder eventl. einen Verein zu grün den, der das gesamte Material zn verwerten hätte. Sind Sie mit diesen Vorschlägen einverstanden? Das wäre, wenn sich kein Widerspruch erhebt, einstimmig beschlossen. Dann wären wir am Ende unserer Tagung. Ich danke Ihnen, datz Sie so lange ausgchalten haben. Ich hoffe, daß aus unseren Besprechungen rttwas Gutes für unser deutsches Buch und für den gesamten Buchhandel nach dem Auslande sich ergeben wird. Ich schließe die Versammlung. Schluß 8 Uhr abends. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins hat in der ordentlichen Hauptversammlung am 27. April 1918 de» Auftrag erhalten, bzw. es ist ihm anheimgegeben worden, einen Aus schuß einzusetzen, der sich mit diesen Fragen beschäftigen sind gegebenenfalls darauf hinwirken soll, eine Gesellschaft zu grün den, die den Vertrieb nach dem Anslande in die Hand nimmt. Rach reiflicher Überlegung und Besprechungen auch mit Behör den ist der Vorstand aber zu der Überzeugung gelangt, datz zur zeit greifbare Ergebnisse durch einen Ausschuss nicht zu erzielen sein dürften »nd es ratsamer ist, die Einberufung des Ausschusses vorläufig zu verschieben. Bestärkt wurde der Vorstand in die sem Beschluß durch die Tatsache, datz zurzeit Unternehmungen im Reifen sind, die unsre Wünsche der Verwirklichung näher bringen und dann den Ausschuß vielleicht entbehrlich machen würden. Die Verhandlungen mit den betreffenden Führern schweben aber gegenwärtig noch. Leipzig, Anfang September 1918. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. Zur Frage des Titclschuhes bei Büchern. »Amerika, du hast es besser« — auch hier. Beispielsweise hat das kolumbische Gesetz eine viel einfachere und festere Rege lung der Titelschutzfrage als wir, die wir uns durch Analogie schlüsse und wissenschaftliche Auslegung mühselig ein brauch bares Recht aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Urheberschntzgesetz herausarbeiten müssen. Darüber ist schon öfter auch im Börsenblatt die Rede gewesen, und es sei nur kurz daran erinnert, datz man neben dem Wettbewerbs- schuy auch einen Urheberschutz des Buchtitels feststcllen kann und jedenfalls an dieser Lehre festhalteu in u ß , wenn man nicht den wissenschaftlichen Bankrott in dieser Frage erklären will. Heute liegt wieder ein neuer Schritt auf dem Wege durch eine Kammergcrichlsentscheiduug vor, über die Kammergerichts rat vr. Gülland in »Markenschutz und Wettbewerb« (Nr. l2 vom Sept. 1918) berichtet. Der Fall lag so: In einem Verlage erschien das Buch »H. E. I., über die beste Art, geistig zu arbeiten«. In einem anderen Verlage veröffentlicht derselbe Verfasser eine Schrift unter dem Titel »H. E. I., Welches ist die beste geistige Arbeits methode, Deutsche Ausgabe«. Elfterer wünscht einstweilige Ver fügung, daß dieses Buch nicht unter dem genannten Titel ange kündigt und herckusgegcbcn werden darf, und zwar wegen un lauteren Wettbewerbs und Urhebcrcechtsverletzung. Das Land gericht hatte diesen Antrag des ersten Verlegers abgelehnt. Unbcgrciflicherweise! Das Kammergerichl gab ihm statt. Denn es hat zunächst von vornherein, wie wohl jeder sachverständige Beurteiler des Falles, gefühlt, datz hier eine Rechtsverletzung vor- liegt, selbst wenn man noch nicht weiß, welches besondere Ge setzeswort das gefühlsmäßige Urteil nachmals logisch und ju ristisch decken wird. Das Kammergerichl hat, wie die höheren Gerichte überhaupt, den Mut, auf ein Rechtsempfinden zu hören und, was da in der Brust des durch den Sinn der Rechtsordnung und der Gesetzgebung geschulten Richters erklingt, als Wegweiser für die gesetzesmäßige Rechtsfindung zu nutzen. Denn wenn ein Verfasser, der einem Verlag sein Werk gab, einem anderen Verlag ein unter ganz ähnlichem Titel gehendes anderes Werk gibt, so weiß Richter und Laie, das; da etwas nicht in Ordnung ist. Und das ist es in der Tat nicht — sowohl nach Urheber recht wie nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs. Die Begründung, die das Kammcrgericht (nach KGR. Vr. Gülland) gibt, arbeitet nur mit dem Wcttbewcrbsschutz, beruft sich vornehmlich auf die Verwechsclungsfähigkeit und die offen zutage liegende Absicht der Verwechsclungsmöglichkett und gibt dabei wenig Neues. Weil die Sache sich auf diesem Wege schon erledigt, verzichtet das Urteil auf eine Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Urheberrechtseingriffs erfüllt sind Was für das einzelne praktische Urteil genügt, genügt in dessen für die Erkenntnis deck allgemeinen Bedeutung des beirr- teilten Falles nicht. Hier ist vielmehr noch folgendes zu be tonen : Ins Wettbewcrbsgesctz steht beim Titclschutz nach die Be dingung, datz dieser Schutz nur so lange gegeben ist,'wie sich ein anderer befugterweise des Titels bedient. Run kann sich der erste Verleger gegen den zweiten hierauf berufe». Aber der zweite beruft sich, wie er das auch getan hat, auf den Verfasser. Das Kammergericht nennt das eine unhaltbare Auffassung und hat für das Verhältnis zwischen den beiden Verlegern recht. Denn während der Verfasser, wenn er den gleichen Titel wieder benutzt, nach Wettbewerbsgcsetz nicht zn belangen wäre, da es ja kein »anderer« ist, der sich des Titels bedient, tritt doch dieser »andere« in die Erscheinung, sobald der Verleger ge wechselt wird und der zweite Verleger in den Kreis tritt. So kommt der merkwürdige Fall eines relativen (nicht absoluten) Titelschutzes nach Wettbewerbsgesey heraus, insofern als etwas unzulässig wird, wenn es der Verleger tut, was nicht unzulässig Wäre, wenn es nur der Verfasser täte, der doch hier an den Ver leger die ganze Sache überantwortet und, selbst unschuldig, den Verleger schuldig werden läßt. Unschuldig? Der Verfasser ist das aber nur nach Wettbe
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