oder deren Raum 30 Mennige. '/« für CNchtmltglieder S* Pf.. -4 W.. 140 M. Deilagen werden nicht angenommen.-4,eiderfeitiger Erfüllungsort tp Leipzig. Nr. 148 (R. 71.) Leipzig, Mittwoch den 28. Juni 1918. 85. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die erhöhten Herstellungskosten machen er notwendig, um nicht mit Verlust liefern zu müssen, den Bezugspreis des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel für Nichtmitglieder vom 1. Juli 1918 auf 22 Mark <bei Postüberweisung 2S Mark) für dar Kalenderhalbjahr') zu erhöhen. Mitglieder des Börsenveretns zahlen für jeder weitere Exemplar, das sie neben dem ihnen alr Mitglied ge lieferten Exemplar zu beziehen wünschen, vom 1. Juli 1918 an ebenfalls den gleichen erhöhten Betrag. Leipzig, den 20. Juni 1918. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Karl Stegirmund. Otto Paetsch. Max Röder. *> In Nr. Ist stand irrtümlich Kalenderjahr. Vom Antiquariatshandel. m. <11 siehe Nr. 87.) Gesetzlich« Regelung der Versteigerungen. — Die Bibliotheken Piloty, Huth, Suse und Goldstein. — Antiguariatskatalogc. Wie es zu erwarten war und auch in den Verhandlungen des Preußischen Abgeordnetenhauses in Aussicht gestellt wurde, hat sich die preußische Regierung angesichts der offenbaren Schäden im Kunst-Versleigerungswesen veranlaßt gesehen, be sondere gesetzliche Bestimmungen für Kunstbersteigerer auszu- arbeiten, und ihren Entwurf zunächst den Regierungen der übri gen Bundesstaaten unterbreitet, zugleich mit der Anregung, überall möglichst gleichförmige Bestimmungen zu erlassen, da mit einer Abwanderung der Kunstversteigerungen aus dem einen in den anderen Bundesstaat dadurch vorgebeugt werde. Was hier in Aussicht steht, wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf die Bücherversteigerungen ausgedehnt werden, um so mehr, als sich hier in letzter.Zeit die gleichen, im vorigen Artikel über den Antiquariatshandel näher behandelten Schä den gezeigt haben und ähnliche eigenartige Vorgänge wie dort zu beobachten waren. Außerdem hängen Kunst- und Bücherver steigerungen ja ganz unmittelbar zusammen. Es sind häufig dieselben Firmen, die beides veranstalten. Die Vorschläge, die gemacht werden, sind recht tiefgreifend, die Bestimmungen, die getroffen werden sollen, in manchen Fäl len sehr scharf. Man wird sich damit beschäftigen müssen. Wir lassen ihren Text hier zunächst folgen: 1. Versteigerer von Kpnstgegenständen und Antiquitäten dürfen sich an dem Vertrieb von Kunstgegenständen und Antiquitäten weder als Kaufmann noch als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, auch Kunstausstellungen weder leiten noch einrichten. Ist der Versteigerer eine Handels gesellschaft oder eine G. m. b. H., so gilt dieses Verbot für jeden Gesellschafter. 2. Der Versteigerer darf Personen, von denen er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß sie gewerbsmäßig im Auftrag Dritter Gegenstände ersteigern, Vergütungen oder andere Vorteile weder versprechen noch gewähren. 3. Der Versteigerer darf die Kaufgelder nur mit ausdrück licher Ermächtigung des Auftraggebers stunden. Er darf auf die Kaufgelder dem Auftraggeber keine Vorschüsse ge währen, die Kaufgelderforderung nicht durch Abtretung an sich bringen, auch keine Gewähr für das Ergebnis der Versteigerung oder für den Eingang der Kaufgelder über nehmen und sich überhaupt nicht an den Geschäften be teiligen. 4. Die Polizeibehörden und ihre Organe können von dem Geschäftsbetriebe der Versteigerer Kenntnis nehmen, zu diesem Zwecke die für den Gewerbebetrieb bestimmten Räume jederzeit betreten und dort die Geschäftsbücher, das Sammelheft und die Niederschrift über die Verstei gerung einsehen. Sie können auch verlangen, daß diese Bücher und Schriftstücke im Dienstraume der Polizeibe hörde vorgelegt werden und daß ihnen über den Ge- ^ schäftsbetrieb und den Eigentümer der zu ver- 38S