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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. X° 150. 1. Juli 1918. Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 1 9. I uni 1918. — Auf Grund der Verordnung des Buudesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 300) wird folgendes bestimmt: 8 1- Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sam melwerke, Einzelwerke, Jngendschriften nsw.), Mnsikalien, Zeitschrif ten und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegs wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitnngsgewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Liefernngsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren , eine Einschränkung von 11 vom Hundert 2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert 3. von 251 bis 300 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert 4. von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 22,5 vom Hundert 5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 27 vom Hundert 6. von 401 bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert 7. von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 31 vom Hundert 8. von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 32 vom Hundert 9. von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 33 vom Hundert 10. von 801 bis 950 Quadratmeter eingenommen hatten, er fahren eine Einschränkung von 36 vom Hundert 11. von 951 bis 1100 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert 12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 38 vom Hundert 13. von 1251 bis 1400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 39 vom Hundert 14. von 1401 bis 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 42 vom Hundert 15. über 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 44,5 vom Hundert Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig beslellgeldfrei zu überweisen. Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine An wendung auf Verleger und Trucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Ein zelwerke, Jugendschriften nsw.), Musikalien, Zeitschriften und son stigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 60 vom Hundert derjenigen Menge Druckpapier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhan dene Bestände angerechnet. , 5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerk«! (Bücher, Sam melwerke, Einzelwerke, Jugendschriften nsw.), Musikalien, Zeitschrif ten und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, er höht sich bei Festsetzung eines Bezngsrechts fiir die Zeit nach dem 1. Oktober 1918 dieses Bezngsrecht um die im dritten Vierteljahr 1918 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Oktober 1918 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zei tungsgewerbe in Berlin geltend machen. 8 2. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft 1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im 8 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitnngsgewerbe festgesetzt wird, 2. wer Druckpapier der im 8 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitnngsgewerbe verkauft oder liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitnngsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen znwiderhandelt. rs. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1918 in Kraft. Berlin, den 19. Juni 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung Freiherr von Stein. (Reichs-Gesetzblatt 1918, Rr. 81.) Die Quadratmetcrfläche wird errechnet durch Feststellung der Pa pierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zei tung im Jahre 1915 gehabt hat. Zeitungen, deren Quadratmetcrfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert 2. von 301 bis 450 Quadratmeter be trägt, 5 vom Hundert 3. von 451 bis 500 Quadratmeter be trägt, 6 von! Hundert 4. über 500 Quadratmeter beträgt, 7 vom Hundert Zeitungen, deren Qnadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 19)3 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert 2. von 51 bis 75 Quadratmeter be trägt, 6 vom Hundert 3. von 76 bis 100 Quadratmeter be trägt, 8 vom Hundert 4. von 101 bis 125 Quadratmeter be trägt, 10 vom Hundert 5. über 125 Quadratmeter beträgt, 12,5 vom Hundert 2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattcm holzhalti gen Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art: sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat Juni 1918 entspricht. 378 Zahlungen österreichischer Firmen. Der Vorstand des Vereins österreichisch-ungarischer Buchhändler erläßt nachstehende Bekannt machung, die insofern auch für deutsche Verleger von Interesse ist, als sie zur Geduld mahnt, wenn fällige Zahlungen von Sorti mentern der Dvppelmonarchie in der nächsten Zeit nicht ganz pünkt lich eingehen sollten: »Infolge der allgemein bedeutend gestiegenen Nachfrage nach reichsdeutschen Zahlungsmitteln, wodurch die Devise Berlin sich leider auch ständig im Preise erhöht, und mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Mitglieder unseres Vereines in den ersten fünf Monaten des Jahres 1918 einen fast ebenso hohen Markbctrag durch uns bei der Devisenzentrale angefordert haben, als im ganzen Jahre 1917, ist unsere Markbeschaffung Ende des vorigen Monats ins Stocken ge raten. Dank dem besonderen Entgegenkommen der maßgebenden Fak toren, ist es uns mit vieler Mühe gelungen, die obwaltenden Schmie rigkeiten wenigstens teilweise zu beseitigen, sodaß wir Hoffnung haben, unseren Mitgliedern auch im 2. Semester des Jahres 1918 Mark beschaffen zu können, wenn auch in rcstringier- t c m Maße. Wir haben aber das Versprechen geben müssen, in Zn- knnft nur für jene Rechnungen die Zuteilung von Mark zu befür worten, die solche Artikel des Buch-, Kunst- und Mnsikalienhandels betreffen, die absolut nicht im Jnlandc beschafft werden können, deren Einfuhr dringend notwendig ist und nicht für spätere Zei ten verschoben werden kann. Selbstverständlich dürfen für Luxus artikel und Publikationen rein bibliophilen Charakters sowie für alle- Gegenstände, die nur einen Liebhaberwert haben, Mark unter keiner Bedingung angesprochen werden. Wir bitten nun die Mitglieder unseres Vereines unter Berücksich tigung des Obenerwähnten, uns bis spätestens 10. Juli jene Beträge in Mark anzugcben, die sie im Laufe des 2. Semesters für die j Einfuhr absolut notwendiger Gegenstände des Buch-, j Kunst- und Mnsikalienhandels bedürfen. Wir bemerken ans- , drücklich, daß wir Ansprüche von jenen Mitgliedern unseres Ver- ! eines, deren Anmeldung in diesem Sinne nicht spätestens am 10. Juli über diejenige Menge hin aus, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind.
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