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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1918
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. W 150, 1, Juli 1918. Den Vorschlag, einen Warenumsatzstempel einzuführen, sol len die Herren von der Regierung mit schmunzelndem Lächeln begrübt haben, und einer der Herren soll geäußert haben: »Der Junge ist gut, aus dem kann noch etwas werden«. Der Warenumsatzstempel hat die Erwartungen, die man von steuerNcher Seite an ihn geknüpft hat, nur sehr unvollkommen erfüllt. Statt des vorausgesetzten Jahresaufkommens von 200—250 Millionen Mark wird sich das Ergebnis des Jahres 1917 — in dem Jahre 1916 wurde nur der Stempel für das 4. Vierteljahr erhoben — voraussichtlich aus nicht mehr als 125—150 Millionen Mark stellen. Das Endergebnis liegt noch nicht vor. Bei dem jetzigen Geldbedarf des Reiches hat die Regierung wiederum dem Warenumsatzstempel ihre Beachtung zugewen det und dem Reichstage unter dem 27. April 1918 einen Entwurf vorgelegt, der sich von dem alten Gesetz wesentlich unterscheidet. So wird der Betrag der Steuer von 1"/«« bis auf 5°/-» erhöht werden. Die Steuer soll sich nicht, wie bisher, nur'auf Lieferun gen, sondern auch auf sonstige Leistungen erstrecken, und außer dem ist in Z 7 eine erhöhte Steuer auf Luxusgegenstände ein- gcführt, die sich auf 10 bzw. 207, beziffert. Ferner wird eine Buchführungspflicht festgesetzt, auf Grund deren die Steuer er hoben wird. Endlich ist das Recht, die Steuer auf den Abneh mer abzuwälzeu, grundsätzlich bestimmt. Frcigcblieben sind wie bisher die Umsätze aus dem Ausland und in das Ausland, fer ner die außerhalb des Kleinhandels erfolgenden ersten Umsätze eingeführter Gegenstände im Inland sowie Umsätze in das Ausland; ferner gelegentliche Verkäufe Privater, die das gcl- tende Gesetz, soweit die Käufe 100 «kk überstiegen, einer Quit- tungsstcuer unterwarf. Diese letztere Befreiung wird aus prak tischen Gründen vorgeschlagen, weil die Steuererträge aus der artigen Verkäufen minimal gewesen sind und eine Kontrolle sich als vollständig unmöglich erwiesen hat. Die wesentlichste Änderung besteht in der Einführung einer erhöhten Steuer auf Luxusgegenstände laut H 7 des Entwurfs, nach der Edelmetalle, Perlen, Edelsteine u. dgl. mit einem Steuersätze von 207», Werke der Plastik, Malerei und Graphik, soweit das Entgelt für die Lieferung 300.— überschreitet, auf 107», Antiquitäten einschließlich alter Drucke und Gegen stände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben wer den, sofern diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaft lichen Zwecken gesammelt zu werden Pflegen, mit 10"/« berechnet. Ferner kommen noch einige weitere unter 4, 5, 6, 7, 8, 9 zusam mengefaßte Luxusgegenstände zur Besteuerung, die uns hier aber nicht interessieren. Ich habe die Meinung äußern gehört, daß auch Anti quitäten einschließlich alter Drucke bis zu einem Betrage von ,/k ZOO.- steuerfrei seien. Ich halte dies für einen Irrtum. In 8 7 des Gesetzes, Punkt 2, Werke der Plastik usw. sind ausdrücklich Lieferungen bis zu 300 «K freigestellt; ebenso sind auch noch bei mehreren anderen Punkten, die ich oben nur angedeutei habe, gewisse Beträge steuerfrei, während bei Punkt 3: Antiquitäten einschließlich alter Drucke von einer solchen Begrenzung nicht die Rede ist. Es dürfte also Wohl richtig sein, daß Punkt 3 keine Beschränkung des Entgelts kennt. Da dieser Entwurf vorläufig noch dem Reichstag zur Be ratung vorliegt, hat der Bundesrat auf Grund der Ermächti gung vom 4. August 1914 eine Bekanntmachung zur Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 er lassen, die bereits am 5. Mai 1918 in Kraft getreten ist. Diese Bekanntmachung ist lediglich erlassen worden, um zu verhüten, daß in den von H 7 des neuen Warenumsatzsteuerentwurfs be troffenen Waren nicht schleunigst vor dem Inkrafttreten des Gesetzes große Umsätze gemacht und damit der Reichs kasse erhebliche Summen entzogen werden. Es hat also schon jetzt der ß 7 gesetzliche Kraft, und die Antiquare, soweit sie dar unter fallen, sind bereits verpflichtet, das zur Sicherung der Steuer vorgeschriebenc Steuerbuch und Lagerbuch zu führen und die Steuer zurückzulegen, die natürlich frei werden würde, wenn der Z 7 nicht Gesetz werden sollte. Dieser H 7 der Bundes-! ratsverordnung interessiert den Buch- und Kunsthandet und nicht nur das Antiquariat in erheblichem Maße. Die Bundes-' S74 ratsverordnung wiederholt im wesentlichen ß 7 des Entwurfs, der die erhöhte Steuer auf Luxusgegenstände behandelt, und fügt einige Aussllhrungsbcstimmungen hinzu. A 7 des Entwurfs bzw. tz 1 der Buudesratsverordnung un terwirft der Luxussteuer folgende Gegenstände: 1. Edelmetalle, Perlen usw. mit einem Steuersätze von 207». 2. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen solcher Werke, sofern das Ent gelt für die Lieferung300.— übersteigt. 3. Antiquitäten einschließlich alter Drucke und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern er worben werden, stfern diese Gegenstände nicht vorwie gend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen. Der Steuersatz für diese beiden Kategorien beträgt 107°. Nr. 4 besteuert photographische Handapparate, 5. Flügel, Klaviere und Harmonien; 6. Handwaffen; 7. Luft- und Wasser fahrzeuge zur Personenbeförderung; 8. Teppiche; 9. zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk. Da die Gegenstände unter 4—9 zu den vom Buchhandel vertriebenen nicht zu zählen sind, gehe ich hierauf nicht näher ein. Dagegen interessiert uns Punkt 2: Werke der Gra phik, und aus Punkt 3 alte Drucke und »Gegen stände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden«. Der Ausdruck Graphit ist ja schließ lich ein gebräuchlicher und würde also Kupferstiche, Holzschnitte und ähnliche Reproduktionen umfassen, sobald das Entgelt der Lieferung den Betrag von «kt 300.— überschreitet. Vollständig unklar ist aber der Begriff »alter Drucke« in Punkt 3, und es wird kaum jemand imstande sein, zu bestimmen, bei welchem Jahre ein alter Druck aufhört als solcher zu gelten. Da der Punkt mit Antiquitäten beginnt, so dürfte schließlich jeder Druck gemeint sein, der im Antiquariat vorkommt. Die weitere Be stimmung, »Gegenstände, die von Sammlern erworben wer den«, ist noch vieldeutiger. Es ist kaum anzunehmen, daß der Gesetzgeber die neuen Luxusdrucke, die erhebliche Preise haben, von der Steuer ausnehmen wollte. Es ist dringend notwendig, daß hierüber Klarheit geschaffen wird und jeder genau weiß, was er und wie hoch er zu steuern hat, was jedenfalls weder aus dem Entwurf, noch aus der Bundesratsverordnung zu er sehen ist. Der Passus: »Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände nicht vor wiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen«, läßt ebenfalls viele Deutungen zu. Es scheint bei nahe, als ob der Verfasser des Entwurfs sämtliche älteren buch händlerischen Gegenstände unter diesen Punkt zu bringen wünscht. Es ist nur zu hoffen, daß wenigstens das wissenschaftliche Anti quariat von diesem ganzen Paragraphen ausgenommen wird, da es ja mit Recht sagen kann, daß die von ihm vertriebenen Drucke und »Gegenstände« nicht Sammelzwecken, sondern wissen schaftlichen Zwecken dienen. Der Entwurf sagt aber nicht »die nen«, sondern »gesammelt zu werden pflegen«. Es ist also auch hier jeder Auslegung Tür und Tor geöffnet, und es ist unbe dingt nötig, daß diese Kautschukbestimmungen präzisiert wer den, ehe der Entwurf Gesetz wird. Die »Gegenstände des täg lichen Bedarfs« haben genügend Unklarheit geschaffen, sodaß cs hier heißen nruß: »vostigia torreut«. Erwähnen will ich nochmals, daß entgegen der von verschiedenen Seiten vertrete, nen Meinung hier alte Drucke und Gegenstände besteuert wer den, auch wenn sie nicht den Betrag von «kk 300.— erreichen; denn in Punkt 3 ist von einer solchen Beschränkung keine Rede. Eine Klarstellung ist umsomehr vonnöten, als den unter diese Luxussteuer fallenden Verkäufern recht schwierige Bedingungen auferlegt werden; von jedem Verkauf ist eine Rücklage der ver einnahmten Steuer zu machen, der Verkäufer hat ein Steuer buch und ein Lagerbuch zu führen und weiteres mehr. Jeden falls muß schleunigst festgestellt werden, ob auch das wissen schaftliche Antiquariat unter die Bundesratsverordnung fällt, da ja jetzt schon sich derjenige, der diese Bestimmungen nicht ausführt, straffällig macht. Erfolgt eine Klarstellung in der oben
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