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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1918
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- Deutsch
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- Saxonica
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150, I. Juli 1918, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtlchn. Buchhandel. angedeuteten Art nicht, so dürfte in der Praxis ziemlich jeder Druck als ein alter angesehen werden, der aus zweiter Hand erworben ist, und das Wort »alt« nicht in dem Sinne der Zeit, sondern der Beschaffenheit ausgelegt werden. Ferner dürften Luxusdrucke als Sammelgegenstäude ebenfalls von der Steuer ersaßt werden. Abgesehen von diesen Schwierigkeiten bildet die Steuer von 107» eine ungeheure Belastung, die ein großer Teil der Bücher gar nicht tragen kann. Das Gesetz sieht allerdings vor, daß der Lieferer die Steuer auf den Käufer abwälzen soll, welche Un summe von Verärgerung und von unangenehmen Auseinander setzungen wird aber diese Abwälzung zwischen Verkäufer und Käufer zeitigen! Dazu kommt »och, daß vorläufig noch gar nicht feststeht, ob Z 7 Gesetz wird, und ob trotzdem der Verkäufer jetzt schon verpflichtet ist, die Steuer vom Kunden zu erheben und zurückzulegen. Im Fall Z 7 nicht Gesetz wird, wäre die Steuer an den Kunden zurückzuzahlen. Welche Schwierigkeit bei Auslandskunden, die auf der Reise Einkäuse machen, aber auch bei gelegentlich im Laden Kaufenden! Eine so hohe Steuer reizt naturgemäß zu Umgehungen, und diese Umgehungen sind nicht einmal solche und auch nicht straf bar, Da der Luxuzsteuer die in Frage kommenden Gegenstände nur unterliegen, sofern ihr Absatz im Kleinhandel erfolgt und gelegentliche Verkäufe Privater ausdrücklich von der Steuer pflicht ausgenommen sind, Z 1 des Entwurfs die Gegenstände auch im Kleinhandel nur dann steuerlich erfaßt, wenn der Ab satz durch selbständige Geschäftsleute erfolgt, so wird der Handel unter Privaten, durch Gelegenheitsverkäufer, durch Angestellte geradezu gezüchtet! Der reelle Handel wird geschädigt und der Schleichhandel begünstigt, eine Wirkung des Gesetzes, die sicher nicht gewollt ist, aber notwendigerweise sich geltend machen wird, namentlich bei größeren Objekten, wo die Steuer von 10°/° eine Rolle spielt. In der Begründung zu K 7 wird die Schwierigkeit der Ab grenzung des Begriffs: »Antiquität« selbst zugegeben, wie überhaupt betont wird, daß die »Auslegung des Gesetzes wie besonders die Abgrenzung der der Luxussteuer unterliegenden Gegenstände nicht geringe Schwierigkeiten bieten wird«. Bei dem Geldbedarf des Reiches ist auf eine glatte Ablehnung des Z 7 (Luxussteuer) um so weniger zu rechnen, als die Steuerein nahmen aus dem neuen Warenumsatzsteuergesetz auf mehrere hundert Millionen Mark geschätzt werden, die bei einem Satze von 5 vom Tausend einer Milliarde sich nähern dürften. Umso mehr dürfte es, solange es Zeit ist, geraten sein, den Versuch zu machen, der Vorlage wenigstens die Giftzähne auszuziehen und mindestens eine Klarstellung der Begriffe zu fordern, namentlich des Begriffs der »alten Drucke« und der Wendung: »gesammelt zu werden pflegen«. Natürlich ist damit gemeint, daß man erfahren soll, wie der Gesetzgeber diese Begriffe auslcgt. Es geht doch nicht an, einfach Worte zu wählen, deren Sinn unklar ist, und dann,in der Begründung die Schwierig keit zu betonen, diese Begriffe abzugrenzen. Der Steuerpflich tige kann verlangen, daß ein Gesetz, das er befolgen soll, ihm auch verständlich ist, ohne daß er eine juristische Schulung mit bringe. Aber auch die Höhe der Steuer muß noch einmal sehr reiflich erwogen und die Schädigungen, die sie dem reellen Handel bringt, müssen durch eine Ermäßigung des Steuersatzes abge wendet werden, Z 25 und 28 des Entwurfs stellt die Maßregeln fest, die zur Sicherung der Steuer getroffen werden. Diese sind außer ordentlich einschneidend. Dem Beauftragten der Steuerstelle sind alle für die Prüfung in Betracht kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, und die Oberbehörde kann die Ein reichung der aus bestimmt zu bezeichnende Rechtsvorgänge be züglichen Schriftstücke verlangen, Z 31 enthält die Straf-, Über gangs- und Schlußbestimmungen, Geldstrafen sind bis zum 20fachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer vorgesehen, und es tritt, wenn der Betrag der Steuer nicht fest gestellt werden kann, Geldstrafe von 100—100 000 ein. Der Versuch ist strafbar. Auch die Erhebung der Steuer soll geändert werden. Wäh rend nach dem heutigen Warenumsatzsteuergesetz der Steuer pflichtige eine Aufstellung der von ihm zu zahlenden Beträge leistet und diese nebst dem Steuerbctrage der Behörde einzu senden hat, hat er jetzt vorläufig ein Verzeichnis einzureichen, das die Behörde prüft; sie kann Ergänzungen dazu beanspruchen und stellt es, wenn sie cs als richtig anerkennt, dem Steuerpflich tigen zur Zahlung der Steuer zurück. Der Entwurf enthält so zahlreiche Schwierigkeiten, Härten und Unklarheiten, und der Steuersatz von 107° auf Bücher ist ein so hoher, daß es unbedingt notwendig ist, daß die Gesamt vertretung des Buchhandels dazu Stellung nimmt und Klar stellung und Minderung beansprucht; aber Eile ist not. Der Entwurf wird bereits im Reichstagsausschusse beraten, und so könnte es, wenn wir die Hände in den Schoß legen, leicht ge schehen, daß unsere Einwände zu spät kommen. Zu einer solchen schleunigen Stellungnahme den Vorstand des Börsenvereins an zuregen, ist ein Hauptzweck der vorstehenden Auseinandersetzung. Merkblatt für Büchersendungen an unsere Kriegsgefangenen im feindlichen Ausland. 1, Völlig ausgeschlossen von der Versendung sind alle Druckschriften (Bücher, Zeitschriften usw,>, die irgendwelche handschriftlichen Notizen, Bemerkungen und stenographischen Zeichen oder auch nur Bleististstrichc enthalten, 2. a) Nur auf Grund einer besonderen Er laubnis derjenigen Kommandobehörden (Stellvertretendes Generalkommando, Gouvernement usw,>, in deren Bereich der Verleger seinen Sitz hat, dürfen ausgeführt werden: 1, Druckschriften, Bücher, Zeitschriften usw,, die kein Erschei nungsjahr oder ein späteres Erscheinungsjahr als 1913 tragen, 2, ohne Rücksicht auf das Erscheinungsjahr alle Werke, die als chemische oder technische ohne weiteres erkennbar sind, sowie Werke und Druckschriften mit kartographischem Inhalt (z, B, Atlanten, Reiseführer, Adreßbücher mit Stadtplänen), Uniformbücher und Militärdienstvor schriften. b) Die Ausfuhrerlaubnis mutz entweder durch Eindruck oder Aufstempelung des von der zuständigen Kommandobehörde geführten Ausfuhrzeichens an sichtbarer Stelle, d, h, regelmäßig auf dem Titelblatt oder bet Broschüren auf dem Buchumschlag, oder durch eine besondere, der betreffenden Druckschrift beige fügte ausdrückliche Erlaubniserklärung kenntlich gemacht sein. 3, Patentschriften dürfen nur mit ausdrücklicher Zustim mung der Nachprüfungsstelle der Heeres« und Marineverwal tung für gewerblichen Rechtsschutz, Berlin, Gitschinerstraße 97/103, versandt werden, 4, Abzuraten ist von dem Versand folgender Arten von Druckschriften, die zwar großenteils nach dem Ausland ausge führt werden dürfen, aber erfahrungsgemäß von der feindlichen Zensur beanstandet werden: a) Druckschriften (Bücher, Zeitschriften usw.) über Politik oder Militärwissenschaften, d) Druckschriften (Bücher, Zeitschriften usw.) über den gegen wärtigen Krieg, die neueste Geschichte und die Geographie des feindlichen Landes, e) Druckschriften (Bücher, Zeitschriften usw.) mit einem di« feindlichen Länder herabsetzenden oder sie verunglimpfen den Inhalt, ck) Tageszeitungen aus Deutschland, Besondere Winke für den Versand, Bei Versendung von Büchern ist darauf zu achten, daß nach Rußland nur broschierte, dagegen nach Frankreich und England und deren Kolonien sowie nach Japan und Italien auch karto nierte und gebundene Ausgaben versandt werden können. In Frankreich und England find häufig auch Druckschriften sonst harmlosen Inhalts beanstandet worden, weil sie während des Krieges erschienen sind. Die Unterzeichnete Auskunftsftelle erteilt gern weitere Aus kunft über den Bücherversand an Kriegsgefangene und über- 375
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