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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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5, 8. Januar 1919. Redaktioneller Teil. Nach alter Überlieferung widmet die Redaktion des Adreßbuchs die ersten Seiten dem Gedächtnis eines verehrten Kollegen, der sich besondere Verdienste innerhalb unseres Berufs erworben hat. Dies mal ist cs JustuS Pape (gestorben am 15. Januar 1918 in Ham-^ bürg), der jedem Leser des Börsenblatts zum mindesten durch die von ihm geschriebenen, nach Inhalt und Darstellung gleich anregenden »Hamburger Briese« wohlbekannt ist. Sein treuer Freund, Mitarbei ter und Mitkämpfer Hermann Seippel zeichnet in liebevoller Weise ein lebendiges Bild von dem Schaffen des trefflichen Mannes, an dem der deutsche Buchhandel, vor allem aber der norddeutsche, der Ham burger, viel verloren hat. Gerade in der gegenwärtigen schweren Zeit tun uns Persönlichkeiten mit reichen Erfahrungen, unbeugsamer Willenskraft und unerschütterlichem Vertrauen in die Zukunft Deutschlands und des deutschen Buchhandels bitter not. Diese Eigen schaften besaß Justus Pape in hohem Maße, und deshalb fehlt er uns jetzt. »Deutschlands Söhne müssen sterben, damit Deutschland lebt«, mit diesen seine ganze Wesensart kennzeichnenden Worten zeigte Pape Anfang 1917 den Heldentod seines einzigen Sohnes und dcreinstigen ^ Geschäftserben an. Möge sich der Ausspruch erfüllen! Auch sonst weist das Verzeichnis der 1918 verstorbenen Berufs genossen (147 .Handlungsinhaber, Mitinhaber und Prokuristen, davon 52 Mitglieder des BörsenvcreinS) manchen in weiteren Kreisen be kannten und geschätzten Namen ans, z. B. Enrt Fernan, Leipzig, Karl Franz Koehler, Leipzig, Georg Müller, München, Jacob Peth, Zwei- oriicken, Heinrich Pierer, Altcnbnrg, Adolf Rost, Leipzig, Leo Woerl, Leipzig, und andere. l Die Zahl der Buchhandlnngsjubiläen ist dieses Jahr bedeutend, geringer als im Vorjahre. Während 1918 eine Firma auf das ehr-! würdige Alter von 300 Jahren, vier ans ein Alter von 150 Jahren und einundzwanzig ans ein hundertjähriges Bestehen znrückblicken konnten, feiern diesmal nur drei Firmen ihren hundertsten Geburts tag. An ihrer Spitze steht das bekannte Leipziger Kommissionsgc- l schüft von Fr. Lndw. Herbig. Von Interesse ist wiederum die der vierten Abteilung ungegliedert^ statistische Übersicht. Nach ihr enthält der Jahrgang 1919 des Adreß buches 12 2-10 Firmen gegenüber 11982 Firmen im Jahre 1918. Da von beschäftigen sich mit dem Verlagsbnchhandcl 3230 (3154), mit dem Sortimentsbuchhandel 7272 (7118). Auch in den übrigen bnchhänd- lerischen Geschäftszweigen zeigt sich eine entsprechende Steigerung. Bemerkenswert ist das Anwachsen der Zahl der in Leipzig ganz oder teilweise ansliefcrnden Verlagsfirmen von 2880 ans 3114, auch eine Kriegserscheinnng, die ihre Ursache» ?vohl in den vermehrten Ein ziehungen von Geschäftsinhabern und dem im letzten Jahre bis zur Unerträglichkeit gesteigerten Mangel an Hilfskräften hat. Nene Firmen verzeichnet der vorliegende Jahrgang 341 (227), ge löscht wurden 101 (132). K. I. Kleine Mitteilungen. Rabattierung des reucrnngszuschlags. — Nach einer Mitteilung der Herren I)r. W. de Grnytcr in Fa. Georg Reimer in Berlin, Dr.-Jng. Fr. Springer in Fa. Julius Springer in Berlin und 1),-. A. Giesecke in Fa. B. G. Tenbner in Leipzig an den Vorstand des Bör- senvereins werden die Verlagstencrungszuschläge der genannten Fir-! men vom 1. Januar 1919 an dem Sortiment rabattiert werden. Da- ^ mit wird ein wiederholt geltend gemachter Wunsch des Sortiments erfüllt, dessen Berechtigung besonders deswegen nicht von der Hand! zu weisen ist, weil die Tcnernngsznschläge zum Teil einen nicht nncr-' beblichcn Prozentsatz des Ladenpreises ausmachen und — mögen sie auch rechtlich anders zu beurteilen sein — praktisch in ihrer Wirkung ans Sortiment und Publikum nichts anderes darstellen als eine (zeit weilige) Erhöhung der Ladenpreise. Da die Anfrechtcrhaltnng des Ladenpreises, die in gleicher Weise im Interesse des Verlags wie in dem des Sortiments liegt, namentlich unter den gegenwärtigen Ver hältnissen nur dann möglich ist, wenn ihm ein vernünftiger, den er dichten Spesen des Sortiments entsprechender Rabatt gcgcniibcrsteht, so dürfte cs sich empfehlen, dem Beispiele der vorgenannten Verlegers sobald als möglich zu folgen. Ist doch erst dann Gewähr gegen will-! kürlichc Preisfestsetzungen und die Möglichkeit einer Rückkehr zu ge ordneten Verhältnissen gegeben, wenn sich der Verleger hinter den! Sortimenter stellt und das Recht auf Festsetzung des Ladenpreises, wieder ausschließlich in seine Hand gelegt wird. in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstclle für das deutsche Zeitnngsgeiverbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits ab geschlossener Liefernngsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Flüche von erfahren eine Ein schränkung von verbrauchten Menge von maschinenglattcm, holzhaltigem Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Qnadratmetcrfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengrvßc und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat. Zeitungen, deren Qnadratmctcrflächc sich im Jahre 1915 gegen über deni Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 1. bis zu 300 c,m beträgt, 4 v.-H. . über diejenige Menge 2. von 301—450 „ „ 5 „ ( hinaus, zu deren Bezug bis 200 <im eingenommen hatten. .11 v. H. von 201 — 250 „ „ 13,5 „ „ 251- 300 „ „ .... 18 ., 301— 350 „ . . 22,5 „ „ 351— 400 „ „ ... 27 „ 401— 500 „ ... 30 „ „ 501- 000 ... 31. „ „ 001— 700 „ ... 32 „ 701 — 800 ... 33 „ 801— 950 .30 „ „ 951 - 1100 .... 37 „ 1101- 1250 . 38 „ 1251 - 1400 ... 39 ., 1401 1000 42 „ über 1000 „ .... 44,5 „ der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 3. „ 4. über 451—500 500 0 sie gemäß Ziffer 1 be rechtigt sind. Zeitungen, deren Qnadratmeterslächc sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhallen, wenn die Vermehrung unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie ge mäß Ziffer 1 berechtigt sind. Bekanntmachung über Druckpapier. — Vom 2 7. Dezember 19 18. — Ans Grund der Verordnung über Druckpapier vom 18. April 1910 (Reichs-Gcsctzbl. S. 300) wird folgendes bestimmt: 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, Drnckwcrken (Bücher, Sammelwerke, Einzclwerkc, Jngendschriftcn nsw), Mnsikalien, Zeit schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen 1. bis zu 50 <,in beträgt, 4 v. H. 2. von 51— 75 „ „ 0 „ 3. „ 70—100 „ „ 8 „ 4. „ 101-^-125 „ „ 10 „ 5. über 125 „ „ 12,5 ,, Die sich hiernach ergebenden Mengen werden außerdem bei allen Klassen gleichmäßig um weitere 15 v. H. gekürzt. 2. Verleger und Drucker solcher ans maschinenglattcm, holz haltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Leiten umfassen, unter liegen, soiveit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Ein schränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis znm 31. März 1919 nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1918 entspricht. Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zcitnngsgewerbe ans ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bcstcllgeldsrei zu überweisen. Tie Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine An wendung ans Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten Januar, Februar und März 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegswirtschaftsstelle für das erste Vierteljahr 1919 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert werden. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, deren Gesamtmenge für das erste Vierteljahr 1919 5000 Kilogramm nicht überschreitet. 4. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzclwerkc, Jngcndschriften nsw.), Mnsikalien, Zeitschriften und son stigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis znm 31. März 1919 00 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen und verbrauchen, die — errechnet ans einen Zeitraum von drei Monaten - im Jahre 1910 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vor handene Bestände angercchnet. 0. Kalls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sam melwerke, Einzclwcrke, Jngendschristen nsw), Mnsikalien, Zeitschrif ten und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach
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