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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1919
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X» 8, 1l. Januar 1919. stellt derartig große Ansprüche an den gesamten Leipziger Buch handel, daß dieser sich nicht in der Lage steht, der gestellten Forderung nachzukommen. Bei einer Erfüllung des Teubner- schen Verlangens besteht die Gefahr, daß der gesamte Vcrlags- buchhandel die gleiche Forderung stellen wird. Wir können deshalb nicht umhin zu erklären, daß das Vorgehen der Firma Teubner in dieser schweren Zeit die größten Gefahren für den Verkehr des Leipziger Buchhandels in sich birgt und diesen als Mittelpunkt des gesamten Buchhandels gefährdet.-Die in jahrzehntelanger und mühevoller Arbeit aus gebauten Vereinsanstalten haben sich auch während des Krieges bewährt, sodaß deren Erhaltung und weitere Ausgestaltung im Interesse des Gesamtbuchhandels und insbesondere des Leip ziger Platzes unbedingt erforderlich sind. Leipzig, am 2. Januar 1919. Verein der Buchhändler zu Leipzig. R. Linnemann. vr. F. Meiner. Berel» Leipziger Kommissionäre. W. Thomas. A. Opetz. Bercin Leipziger Sortiments- und Antiquariats-Buchhändler. P. Eger. W. Iaensch. Bereinigung Deutscher Grosso- und Kommissions-Buchhändler. Ad. Dähnert. Verein der Buchhändler zu Leipzig. Die Firma B. G. Teubner ist aus unserem Verein ans geschieden. Die Vereinsanstalten können daher weder Bestell zettel noch Pakete oder Rundschreiben für genannte Firma Weiler befördern. Wir bitten, dies zur Kenntnis zu nehmen, und zeichnen hochachtungsvoll Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. R. Linnemann, RichardFrancke, Vorsteher. Schriftführer. Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs- Gehilfcn-Verband. Im Monat Dezember wurden ausgezahlt: .Ä 1886.30 Krankengelder, „ 1500.— Begräbnisgelder, „ 8382.73 Witwen- und Waisengelder, einschl. Zuschläge, „ 1871.70 Jnvalidengelder, einschl. Zuschläge, „ 113.— Stellenlosen- und Notstandsunterstützung, „ 10330.— Extragabcn aus der Schönleinstistnng. Leipzig, 7. Januar 1919. Der Vorstand. Zählen die Gegenstände des Buchhandels und insbesondere Bücher zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs? Von Reichsgerichtsrat vr. Neuka m p in Leipzig. 8 t. Einleitung. In dem im Börsenblatt Jahrgang 84, Nr. 57 und 58 vom 9. und 10. März 1917 veröffentlichten Aussatz: »übermäßige Preissteigerung« hatte ich die Frage einer Untersuchung unter zogen, ob Bücher oder sonstige Gegenstände des Buchhandels (wie z. B. Landkarten usw.) zu den »Gegenständen des täg lichen Bedarfs« zu zählen sind oder nicht. Ich wies dort darauf hin, daß unserem Friedensstrafrecht der Begriff der »Gegenstände des täglichen Bedarfs« völlig unbe kannt war und zum ersten Male in unserem Kriegswirtschafts recht zur Anwendung gelangt ist. In diesem findet er sich zuerst iu dem Gesetze vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) betr. Höchstpreise. Im K 1 dieses Gesetzes heißt es nämlich, daß auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- oder Ge nußmittel aller Art, sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz« und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden können. Der gleiche Ausdruck kehrt im 81 der Verordnung über Vorrats- 22 erhebungen vom 24. August 1914 (RGBl. S. 382) und in der an deren Stelle getretenen Verordnung vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54), in der Verordnung vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 343) über den Aushang von Preisen in den Verkaufsräumen des Kleinhandels, im A 1 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (RGBl. S. 467), im K 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603), im Z 2 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 380) und endlich im H 1 der Ver ordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) wieder. Es ist nun ein lebhafter Streit im Schrifttum darüber entstanden, ob Bücher und sonstige Gegenstände des Buchhandels zu denen des täglichen Bedarfs gehören oder nicht. Neuestens hat sich auch die Rechtsprechung mit dieser Frage befassen müssen, sodaß es angezeigt erscheinen dürfte, die Frage im Nach stehenden einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 8 2. Der Begriff der Gegen st än de des täglichen Bedarfs in Schrifttum, Verwaltung und Rechtsprechung. I. D a s S ch r i f t t u m. 1. Die Begriffsbestimmung der Gegenstände des täglichen Bedarfs ist, soviel ich ermittelt, zuerst von dem Senatspräsi- denten beim Kammergericht v,. Koffkain dem Aufsatz: »Zum Begriff der Gegenstände des täglichen Bedarfs in den Kriegs verordnungen« (D. Jur.-Ztg. Kl7, Sp. 365 ff.) eingehend er örtert worden. Er kommt zu folgendem Ergebnis: »Es kann sich bei den Gegenständen des täglichen Bedarfs nur um solche handeln, wie sie im einzelnen unter »insbesondere« angeführt sind, und um Gegenstände, die diesen etwa ähnlich sind. Eine eingehendere Bezeichnung erscheint aber auch nicht erforderlich, da mindestens aus der Begründung des Gesetzes mit Sicherheit darauf geschlossen werden kann, was unter den Gegenständen des täglichen Bedarfs verstanden werden soll. Ausgeschlossen ist danach, daß Gegenstände der Kleidung und des geistigen Bedarfs darunter zu begreifen sind.« Danach können Gegenstände des Buchhandels und insbeson dere Bücher keinesfalls zu denen des täglichen Bedarfs ge zählt werden, da sie zweifellos zu denen des geistigen Be darfs gehören. 2. Auch nach Alsberg (»Kriegswucherstrafrecht«, 2. Ausl. 1917, S. 22 sf.), der die Gegenstände des täglichen Bedarfs mit denen des »notwendigen Ledcnsbcdarfs« gleichstellt, wird man die Gegenstände des Buchhandels keinesfalls zu den hier in Betracht kommenden des »täglichen Bedarfs« zu zählen ha ben, da alle diese Gegenstände »dem notwendigen Lebensbedarf« nicht dienen, was einer weiteren Ausführung nicht bedarf. Ich halte zwar die Begriffsbestimmung von A. für unrichtig, da sie m. E. zu eng ist, wie denn auch z. B. das Reichsgericht in dem Urteil vom 23. November 1916, I 445/16 (Jur. W. 1917, S. 190, Nr. 4) sogar »Benzin« zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gerechnet hat, obgleich dieses zweifellos keinen Gegenstand des notwendigen Lebensbedarfs dar stellt. Auf alle Fälle führt aber die Ansicht von A. zu dem Er gebnis, die Frage, ob die Gegenstände des Buchhandels zu denen des täglichen Bedarfs zu zählen sind, unbedenklich zu ver neinen. 3. Ich selbst habe zuerst im »Börsenblatt« vom 9. und 10. März 1917 folgende Begriffsbestimmung der Gegenstände des täglichen Bedarfs aufgestellt: »Gegenstände des täglichen Bedarfs sind solche, die bestim mungsgemäß durch Ge- oder Verbrauch untergehen und zwecks Befriedigung eines ständigen Bedarfs in periodisch wiederkeh- renden Zeiträumen durch neue gleichartige Gegenstände ersetzt werden.« Bei dieser Begriffsbestimmung sind die Gegenstände des Buchhandels und insbesondere die Bücher schon deshalb nicht zu denen des täglichen Bedarfs zu zählen, weil sie nicht dazu bestimmt sind, durch den Gebrauch unterzugehen und durch gleichartige neue Bücher ersetzt zu werden. Höchstens könnte
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