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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^18, II. Januar 1919. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. man »Schulbücher« als solche des täglichen Bedarfs ansehen. Aber auch für diese kommt ausschlaggebend in Betracht, datz jedes Schulbuch von dem einzelnen zur Befriedigung eines indi viduellen Bedürfnisses nnr einmal angeschafft wird, sodaß von einem »periodisch wiederkehrenden Bedarf« auch bei dem einzelnen Schulbuch nicht die Rede sein kann. Den gleichen Standpunkt habe ich in dem Aufsatz: »Was ist unter Gegenständen des täglichen Bedarss zu verstehen?« (»Recht und Wirtschaft« 1917, S. 132 ff.) und in den Schriften: »Die Ausschaltung unseres Handels durch das Kriegswirt schaftsrecht - eine nationale Gefahr« (Berlin 1917) S. 35 und: »Das Kriegswucherstrafrecht und seine Bedeutung für den Handel« (Halle a. d. S. 1918) S. 31 vertreten. Zur Unterstützung meiner Ansicht habe ich dann weiter (»Börsenblatt« 1917, S. 233 ff.) dargelegt, daß der Zweck der sämtlichen hier in Betracht kommenden Verordnungen, dem deutschen Volke das »Durchhalten« zu ermöglichen, für die Gegenstände des Buchhandels nicht zutrisft. 4. Dem gegenüber hat Meyer in dem Aprilheft 1917 von »Recht und Wirtschaft« (S. 88 ff.) in dem Aufsatz: »Kriegs wucher und Gegenstände des täglichen Bedarfs« die Ansicht ver treten, daß der Begriff der Gegenstände des tägtichen Bedarfs im Kriegswucherslrafrecht »möglichst ansdehnend« ausgelegt werden müsse. Er hat an dieser Ansicht in der Anmerkung 1 S. 132 zu meinem Aufsatz festgehallen und sich insbesondere auch z» der Ansicht des Kricgswucheramts in seinem Erlaß vom 28. Februar 1917 (s. u. Ik. l> bekannt. 5. Noch unzweideutiger hat Glaser wiederholt die Bü cher und sonstige» Gegenstände des Buchhandels als solche des täglichen Bedarfs bezeichnet, nämlich in dem Aufsatz: »Die Preissteigerung im Buch- und Mustkalienhandel« (in »Recht und Wirtschaft« 1918, S. 31), in dem Artikel: »Preissteigerung von Büchern und Musikalten« (D. Jur.-Ztg. 1918, S. 498) und in dem Aussatz: »Preissteigerung im Buch- und Musikalien handel« (im »Börsenblatt« 1918, S. 165 ff.). In dem erstgenannten Aufsatz erklärt Glaser. Schul-, Ge sang-, Koch- und Kursbücher als Gegenstände des täglichen Bedarfs, während er es für zweifelhaft hält, ob man auch wissenschaftliche Bücher hierz» zählen soll. In dem zweite» Artikel bezeichnet er die Ansicht des Kriegswucheramls, wo nach Bücher, die der Ausbildung zu einem Berufe dienen, zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören sollen, »in dieser Allgemeinheit« als unrichtig. Sodann stellt er eine derartige Kasuistik auf, daß sich schon deshalb seine Unterschei dungen als praktisch unbrauchbar und undurchführbar er weisen. Nur darin ist ihm beizustimmen, daß, wenn überhaupt Bücher zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören, auch der K 2 der Verordnung vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 380) über die äußere Kennzeichnung von Waren zur Anwendung zu gelangen hat, wie ich bereits im »Börsenblatt« 1917, S. 238 ff. ausführlich dargelegt und in meiner Schrift: »Das Kriegs- wucherstrasrccht usw.« (S. 26 und 27) neuesteiis betont habe.*) 6. Auch Bovensiepen zählt in dem Artikel: »Sind Bücher Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Be kanntmachung des Bundcsrats gegen übermäßige Preissteige- *> Wenn gleichwohl Glaser im Bbl. 1918 S. 165 ausgeführt hat: »Wenn Ncukamp S. 289 in Nr. 88/1917 schreibt, 8 2 der Ver ordnung vom 18. Mai 1916 finde auch deshalb auf Bücher keine An wendung, weil er sich nach der amtlichen Begründung auf sogenannte Markenartitel oder dgl. Waren beziehe, Bücher aber als solche nicht anznsehen seien und der Gesetzgeber sie deshalb offenbar nicht im Auge g-habt habe«, so hat er meine Ausführungen höchst ungenau und unvollständig wicdergegebcn und ist nnr deshalb zn einer fal schen Schlußfolgerung über meine wirkliche Ansicht gelangt. Er hat nämlich völlig übersehen, daß ich wörtlich folgendes ansgeführt habe: »(Ihren, Wortlaut nach würde sich also die Vorschrift des 8 2 der Verordnung auch ans die Gegenstände des Buchhandels beziehen, sofern diese, was aber bereits oben widerlegt, als Gegenstände des täglichen Bedarss anzusehen sein sollten. Daß der 8 2 in dieser Welfe anszulegen ist . . ., geht aus der Begründung in der amtlichen Denkschrift deutlich hervor.« rung?« (D. Jur.-Ztg. 1918, S. 184) Bücher zu den Gegen ständen des täglichen Bedarfs, ohne indessen neue oder gar überzeugende Gründe für diese Ansicht beizubringcn. 7. Weiter hat auch Lobe in seinem Kommentar zu dem Gesetz gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Berlin 1918) im H 1, II 1 g, S. 36 die Bücher, insbesondere Lehr- und Unter- 8. Neueslens hat sich Ehler m a n n in dem Aussatz : »Der Begriff Gegenstände des täglichen Bedarfs, das Recht nnd der gesunde Menschenverstand« (Börsenblatt Nr. 293 vom 19. Dezemver 1918, S. 757 ff.) eingehend mit der Prüfung unserer Frage befaßt. Er unterwirft diese sowohl vom sprach lichen wie vom logischen Standpunkt aus einer gründlichen Er örterung. Er hebt hervor, datz der Buchhandel sich mit Recht gegen die Unterordnung des Buches unter den Begriff der Gegenstände des täglichen Bedarfs wehre, da diese Unterord nung einen Widersinn und eine Ungerechtigkeit bedeute. Bei den vielen Zweifeln und Streitigkeiten, zu denen der Begriff der »Gegenstände des täglichen Bedarfs« Anlaß ge geben, kann man auch das Schlußergcbnis, zu dem Ehlermann gelangt ist, nicht für unberechtigt erklären, wenn er (a. a. O. S. 759) wörtlich bemerkt: »Nach allem ist cs Wohl nicht znviel gesagt, datz noch nie ein Begriff in die Sprache des Rechts eingesührt worden ist, der als Grundlggc für eine einigermaßen sichere Rechtsprechung so vollkommen versagt wie dieser Begriff der Gegenstände des täglichen Bedarss! Wesentliches läßt er unbezeichnet,- und.was er bezeichnen will, vermag er nicht eindeutig zu umschreiben . . . Es bleibt somit nur ein Wunsch und eine "Forderung übrig: daß dieser völlig untaugliche Begriff mit größter Beschleunigung aus unserer Rechtssprache wieder entfernt werde.« II. Die Verwaltung. 1. Das Kriegswucheramt hat in seinem Bescheide vom 28. Februar 1917 folgende Sätze aufgestellt: »Der Begriff der Gegenstände des täglichen Bedarfs ist möglichst umfassend auszulegen. Es kommt nur darauf an, daß in der Gesamtheit des Volkes täglich ein Bedürfnis nach der betreffenden Ware vorliegt, ohne datz ein tatsächlicher Be darf erforderlich wäre, um der Ware die Eigenschaft eines Ge genstandes des täglichen Bedarfs zuzuerkennen. In Anwendung dieser Grundsätze müssen Bücher, Musikalien, Lehrmittel, Land karten zu den Gegenstände» des täglichen Bedarfs gezählt wer den.« 2. Einen ähnlichen, wenn auch weniger weitgehenden Standpunkt vertritt der Staatssekretär des Kriegscrnährungs- amts in seinem Schreiben vom 31. August 1918 (abgcdruckt im Börsenblatt Nr. 213 vom 12. September 1918), indem er hier den Satz aufstellt, daß »in der Regel Schul-, Gesang-, Gobei- und Ervauungsbücher, sowie solche Bücher, die einer allgemeinen wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbil dung dienen, als Gegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen sind«. 3. Nach den »Mitteilungen für Preisprüfungsstellen« Nr. 22 vom 27. November 1917, 2. Jahrgang, S. 230 hat die Volkswirtschaftliche Ableitung des Kriegsernährungsamts fol genden Bescheid erteilt: »Bücher sind nach diesseitiger Auffassung im allgemeinen zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs zu rechnen, da sie zum Unterricht, zur weiteren Ausbildung, zur Erledigung der Ausgaben der gesamten Verwaltung, der Industrie, des Handels usw. unentbehrlich sind . . . Auch die Bücher, die als geistige Glaser hat auch den vvu ihm bekämpften Satz durchaus »»genau und unvollständig wicdergcgcben, da er wörtlich lautet: »Obwohl die hier geschilderten Vorgänge . , . auch ans dem Gebiete des Buchhan dels möglich sind, so hat doch der Gesetzgeber die Gegenstände de» Buchhandels in der Verordnung vom 18. Mai 1916 offenbar nicht im Auge gehabt, da sic nicht als »Markenartikel oder dergleichen Waren» anznsehen nnd keinesfalls »Gegenstände des tägliche» Bedarfs« sind. Die Worte: »Gegenstände des täglichen Bedarfs» hat Glaser auf- sallenderwcise völlig übersehen. 23
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