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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1918
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 164, 17. Juli 1918. mehr als 10 k§ bis 15 kg auf 7.—, mehr als 15 kg bis 20 kg auf ^ 9.40. Im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädi gung der Pakete darf an Entschädigung höchstens gezahlt werden: 40 bei Paketen von mehr als 5 bis 10 kg, 60 von mehr als 10 bis 15 kg und 80 bei noch schwereren Paketen. Im übrigen gelten für den neuen Verkehr die gleichen Bestimmungen wie für Pakete bis 5 kg, das übrige ergibt sich aus der gleichzeitig erscheinenden Berich tigung zum Pakctposttarif. Der neue Verkehr ist nur innerhalb der für den Paketverkehr mit der Türkei zurzeit bestehenden Annahmebeschränkungcn zulässig (Tagcs- auflieferung höchstens 5 Pakete bis 5 kg von einem Absender). Hier nach darf ein Absender auch bei Inanspruchnahme des erhöhten Meist- gewichts bis auf weiteres täglich nicht mehr als 25 Kg Paketgewicht nach Konstantinopcl aufliefern, z. B. höchstens 1 Paket zu 20 kg uud 1 Paket zu 5 kg, oder 1 Paket zu 10 kg und 3 Pakete zu 5 kg. Wie jetzt Hausbibliothckcn entstehen. — In der »Tägl. Rund schau« lesen wir: Eine bekannte Buchhandlung erhielt dieser Tage folgendes Schreiben: »Hierdurch bitte ich um gcfl. unverbindliche Offerte für eine schöne Hausbibliothek. Bevorzugt werden die Meister werke deutscher Klassiker. Es sollen aber eventuell nicht große oder schmale Bücher, wie sie hier zn kaufen sind, in Frage kommen, son dern kleine dicke Bücher, ungefähr 50 mm Dicke (und auch mehr) und etwa 200 mm Höhe, mit nur elegantem, solidem Einband. Erwünscht wäre mir anch bei den Klassikern die Angabe der meist gebräuchlich sten sowie die ungefähre Anzahl der überhaupt von den einzelnen Klassikern heransgegebcnen Werke und ob ich diese in einheitlicher Form, Farbe bzw. Einband noch geliefert bekommen könnte. Zum Schlüsse bin ich für eine Übersendung etwaiger Broschüren, womit ich mich über Ihren Bestand und besonders die gültigen Preise etwas informieren könnte, sehr dankbar.« Der Mann will sich jetzt offenbar einen gebildeten Anstrich geben. Einen Bücherschrank hat er anscheinend schon gekauft, und nun will cr Bücher haben, die gerade Hineinpassen. Daß es Klassiker gibt, weist er, nur möchte er noch wissen, welches die »gebräuchlichsten« sind und wieviel Werte die einzelnen Klassiker ungefähr herausgegcbcn haben. Eigentlich ist es traurig, dast ein solcher Mann für eine Haus- bibliothek das nötige Geld hat, das andere Leute viel besser verwen den könnten. Dokumentenmappen als Gegenstände des täglichen Bedarfs. (Nach druck verboten.) — Der Kreis der Gegenstände, die als Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Prcisstcigcrnngsverordnung an gesehen werden können, erweitert sich von Tag zu Tag, seitdem das Reichsgericht sich grundsätzlich dahin ausgesprochen hat, dast der Be griff dcS täglichen Bedarfs so weit als möglich auszulcgen ist und anch diejenigen Gegenstände umfaßt, die nur von einzelnen Gruppen der Allgemeinheit, wenn auch nur zeitweise täglich gebraucht werden. So hat jetzt das Reichsgericht auch Dokumentenmappen als Gegen stände des täglichen Bedarfs bezeichnet. Das Landgericht Kiel war allerdings anderer Ansicht gewesen, denn es hatte am 19. April den Buchbindermeister Hermann Hallberg in Ncumünstcr von der An klage der übermäßigen Preissteigerung und des versuchten Betruges srcigcsprochen. Der Sachverhalt war folgender: Der Angeklagte be zog von der Firma König L Ebhardt in Hannover seine fertigen Fabrikate. Am 1. Oktober 1917 erhöhte diese Firma die Preise für ihre Waren. Am 31. Dezember 1917 wollte der Zeuge O. beim An geklagten ellie Dokumentenmappe kaufen. Es wurden ihm 15 solcher Mappen mit den neuen Preisen vorgelegt, doch entschloß cr sich noch nicht zum Kaufe. Am 6. Januar 1918 kam cr wieder und erklärte, eine Mappe kaufen zu wollen, die mit 14 Mark ausgezeichnet gewesen war. Es wurde ihm gesagt, diese Mappe sei bereits verkauft, jedoch sei eine neue Sendung, allerdings zu teueren Preisen, zu erwarten. Am 13. Januar erschien O. wieder im Laden. Der Gehilfe des An geklagten verschwand, kam dann zurück und sagte, die neue Sendung sei zwar angekommen, aber die Preise müßten erst ausgezeichnet wer den. O. ging fort und kam im Lause des Tages wieder. Er fand nun, daß die ihm vorgclcgten Mappen mit wesentlich höheren Preisen ausgezeichnet waren. Statt 11 kostete eine Mappe jetzt 21 ./(, eine andere statt 5.20-nunmehr 10.80 .//. Der Zeuge O. hat dann eine Mappe, die 21 (früher 14 .V/) kostete, für 20 gekauft. Fest- gestellt ist, daß der Angeklagte im Januar keine neue Sendung ans Hannover erhalten hat, daß cr vielmehr dem Zeugen nur Mappen vorgclegt hat, die er bereits vor dem Oktober 1917 zu wesentlich bil ligeren Preisen bezogen hatte. Die früheren Preise hat er mit den erhöhten überklebt. Wegen übermäßiger Preissteigerung glaubte das Landgericht den Angeklagten nicht verurteilen zu können, weil der artige teure Dokumentenmappen nicht als Gegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen seien, und auch versuchter Betrug könne nicht an genommen werden. Der Angeklagte habe dem Zeugen zwar vorge- spiegclt, daß er eine neue Sendung bekommen habe, aber der Zeuge hat bekundet, daß er sich durch jene Vorspiegelung nicht habe zum Kauf bestimmen lassen; auch habe der Angeklagte jene Behauptung nur ausgestellt, um die Preiserhöhung zu begründen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Reichsgericht das Urteil im vollen Umfange auf und verwies die Sache an das Land gericht zurück. Der Begriff »Gegenstand des täglichen Bedarfes«, so wurde ausgefllhrt, ist möglichst weit auszulegen. Er umfaßt nicht etwa bloß diejenigen Gegenstände, die zum Leben notwendig sind, sondern anch entbehrliche Gegenstände, und cs kommt nicht darauf an, ob ein Bedürfnis danach bei der Gesamtheit vorhanden ist. ES ge nügt, wenn bei einzelnen Kreisen ein tägliches Bedürfnis nach dem Gegenstände vorhanden ist. Ausgenommen sind hier nur eigentliche Luxusgegenstände. Dafür aber, daß es sich im vorliegenden Falle um einen Luxusgegenstand handelt, liegt nach den bisherigen Fest stellungen kein Anhalt vor. Die Freisprechung von der Anklage des versuchten Betruges ist ebenfalls nicht genügend begründet; die Fest stellung, daß der Zeuge sich durch die Vorspiegelung nicht habe zum Kaufe bestimmen lassen, reicht zur Freisprechung nicht aus. (3 Os 223/18.) I.. 8k. Haftung des Eisenbahnsiskus für den Verlust von Fracht gütern in den besetzten Gebieten? Entscheidung des Reichsgerichts vom 22. Juni 1918. (Nachdruck verboten.) — Im vierten Kriegsjahr hat das von der Militärverwaltung betriebene Eisenbahnnetz in den besetzten Gebieten einen gewaltigen Umfang angenommen. Um so aktueller dürfte die Frage einer Haftung für vcrlorengegangcne Frachtgüter sein. Das Internationale Übereinkommen vom 19. Sep tember 1906 ist durch den Krieg bedeutungslos geworden; ferner hat die Militärverwaltung durch Verordnung vom 16. Dezember 1914 jede Haftung abgelehnt. Es könnte nun versucht werden, den heimischen Eisenbahnfiskus, der das Gut zum Transport annimmt, auf dem Wege des 8 432 HGB. für etwaige Verluste verantwortlich zu machen. Dieser Paragraph bestimmt, daß der Frachtführer, wenn er zur Ausführung der von ihm übernommenen Beförderung das Gnt einem anderen Frachtführer übergibt, für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung an den Empfänger haftet. In dessen hat das Reichsgericht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Bahnen in den besetzten Gebieten abgelehnt, indem es die folgenden Ausführungen des Kammcrgerichts billigte: Das Handelsgesetzbuch ist ein Neichsgesetz und kann als solches nur im Gebiet des Deutschen Reiches Geltung beanspruchen. Es ergibt sich dies klar auch aus dem 8 453, der den Befördcrungszwang für die dem öffentlichen Verkehr bienenden Eisenbahnen feststellt nnd dahin kantet, daß die Übernahme von Gütern zur Beförderung nach einer Station innerhalb des Deutschen Reiches nicht verweigert wer den darf. Hieraus ist der Schluß zu ziehen, baß auch die sonstigen Vorschriften des HGB. primär nur für Bahnen im Reichsgebiet gelten. Personalnllchrichte». Auszeichnungen. — Infolge seiner regen Betätigung beim Noten Kreuz usw. seit Anfang des Krieges wurde Herrn Aloys Bauer, Inhaber der Buch- und Schreibwarcnhandlung seines Na mens in Cochem (Mosel), die Note Kreuz-Medaille 3. Klasse verliehen. Ernennung zu Hofverlegcrn. — Die Herren Carl Anton D i e- m e r nnd Or. jnr. Eduard Diemer, Inhaber der Firma I. Die- mcr, Verlag, in Mainz, wurden vom Großhcrzog von Hessen nnd bei Rhein zn Großh. Hess. Hofverlegcrn ernannt. Hans Kaschier s. — Wenig über 50 Jahre alt, ist am 9. Juli der Professor für LaryWologic und Nhinologie an der Wiener Universität und Abteilnngsvorstand an der Poliklinik Professor Or. HanS Koschicr als Opfer einer Infektion, die cr sich bei einer Operation zugezogcn hatte, nach schwerem Leiden gestorben. Von den größeren Arbeiten, die Professor Koschicr nebst zahlreichen Abhandlungen veröffentlichte, wären besonders zu erwähnen: »Kombination von Sklerose nnd Tuberkulose im Larynx« (1806), »Über Urolapsus sinus klorgagni« (1897), »Beiträge zur Kenntnis der Trachealtumoren« (1898), »Kehl kopfkrebs« (1906), »Zur Behandlung der postdiphthcritischen Stenosen des Larynx und der Trachea« (1908), »über Nasenplastik« (1908). 428
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