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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1918
- Strukturtyp
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- 1918-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1918
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- Deutsch
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Redaktioneller Tein X- 172, 26. Juli 1918. Normalisierung des Schriflkegels, a» den Normalgietzzcttcl der Schriftgicstereien und an die Bestimmungen über die Normal- schriftlinic erinnert. Auch die Schaffung einer einheitlichen deutschen Rechtschreibung, wie sie im »Duden« niedergelegt ist, ist im wesentlichen dem Eifer und der Mitarbeit aus Buch druckerkreisen zu verdanken. Eine mit der Normalisierung zu sammenhängende und für das moderne Buch wichtige Frage wird von den Buchdruckern aufgeworfen. Der Setzer findet es als zeitraubend und betriebsvcrleuernd, das; zu mo dernen Schriften jedesmal besondere Ornamentteile entworfen werden. Solche Ornamentleile entsprächen wohl dem Charak ter der Schrift, hätten aber, wie die Setzer mit Recht sagen, zum Buchinhalt keine inneren Beziehungen. Wenn man auch nicht der Verbannung dieser VcrzicrungSieile das Wort zu reden braucht, so kann man doch darauf Hinweisen, dast auf die einfachsten geometrischen Formen zurückgeführte Ornamentteile, wie Punkte, Striche, Kreise, Rechtecke, Parallelogramme usw., dem Setzer ein Mittel in dis Hand geben, geschmackvolle Ab schlüsse und Verzierungen des Satzes anzubringen. Solche Ornamentteile könnte der Setzer nach Wahl gebrauchen, sie wür de» die Belricbsunkosten des Druckers vermindern, der dann nicht bei dem Erwerb jeder neuen Schrift die dazugehörenden Ornamentteile zu kaufen brauchte. E. Cn. Die Abzugsfähigkeit der Kriegssteuern und der Buchhandel. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Wie in andern Geschäftszweigen, so haben sich auch im Buchhandel seit Inkrafttreten der Kriegssteuergesetze Zweifel darüber ergeben, ob der Abzug des Betrags der Kriegssteuer vom Gcschäftsgewinn und Einkommen zulässig sei oder nicht. Durch die Verabschiedung des neuen Kriegssteuergesctzes wer den diese teilweise, jedoch nicht vollständig beseitigt, und es wird deshalb die Erörterung dieser wichtigen Frage, die eine oberstrichterliche Entscheidung noch nicht gefunden hat, auch fernerhin bis zu einem gewissen Grade praktische Bedeu tung behalten. Im Buchhandel spielt die steuerliche Belastung von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (Aktiengesellschaften, Gesellschaften m. b. H.) nicht die gleiche Rolle wie in dem einen oder andern Zweige des Handels. Das ist daraus zurückzu- sühren, daß im Buchhandel, und zwar sowohl im Verlag als auch im Sortiment, die vorwiegende Form der Vergesell schaftung weder die Aktiengesellschaft noch die G. m. b. H., sondern immer noch die offene Handelsgesellschaft ist. Es wäre nicht uninteressant, aus die hierfür mastgeblichen Gründe ein zugehen. Sie gehören verschiedenen Gebieten an, und nicht zu letzt kämen dabei die Eigenart des buchhändlerischen Betriebs und die graste Bedeutung in Betracht, die der Persönlichkeit des Verlegers und Buchhändlers für die Entwicklung des Un ternehmens beizumessen ist. Übrigens entspricht dieser Ge staltung auch der Zustand in andern Ländern, die für die Buch produktion von Bedeutung sind. Vor dem Erlaß des neuesten Kriegssteuergesetzes war die Rechtslage folgende: Es war zu unterscheiden zwischen der Kriegssteuer bei Einzelperso nen und der Kriegssteuer bei Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, also vor allem Aktiengesellschaf ten und Gesellschaften m. b. H. Die Kriegssteuer der Einzel personen konnte weder von dem Geschöftsgewinn abgezogen werden, der ihre Grundlage bildet, noch von dem der landes gesetzlichen Einkommensteuer unterliegenden Einkommen. Dies ergab sich mit Notwendigkeit aus dem Umstande, daß es sich bei ihr um eine sogenannte Personalsteuer handelt, und ein Abzug von Personalsteuern der Einkommensteuergesetzgebung nicht be kannt ist. Der Unterschied zwischen Personalsteuer und Real- stcuer ist theoretisch leicht festzustellen, in der Praxis können aber mitunter Zweifel bestehen, ob auf eine Steuer diese oder jene Bezeichnung zutrifst. Tatsächlich bestehen auch solche Zweifel bezüglich der Kriegssteuer der Gesellschaften, sie bestehen da gegen nicht bezüglich der Kriegssleuer der Einzelpersonen. Diese konnte also weder bisher, noch kann sie fortan vom Geschäfts gewinn und Einkommen abgezogen werden: es hat sich insoweit! durch den Erlast des neuen Kriegssteuergesetzes nichts geändert. Im Gegensätze zu der Kricgssteucr der Einzelpersonen ist die Kriegsstcuer der Gesellschaften eine Realsteuer, und ihr Abzug an dem Betrage des steuerpflichtigen Geschästsgewinns und Einkommens war daher berechtigt. In der Praxis ist nun allerdings die Durchsetzung dieses Standpunktes aus Wider stand gestoßen, da in manchen Bundesstaaten die Steuerbehörden den Abzug beanstandet haben. Wie bereits bemerkt, ist es zu einer oberstrichterlichen Entscheidung in der Frage vor dem neuen Kriegssteuergesetz noch nicht gekommen. Nun bestimmt aber dieses in K 5: »Die Sonderrücklage und die Kriegs sleuer dürfen an dem Geschäftsgewinn nicht abgesetzt werden. Beträge einer freigewordenen Sonderrücklage aus einem frühe ren Kriegsgeschäftsjahr, die den Bilanzgewinn erhöht haben, sind von dem Geschäftsgewinn für die Zwecke der Kriegssteuer- berechnung abzuziehen«. Was folgt daraus? Zunächst ein mal, daß auch nach Ansicht des Gesetzgebers bisher der Abzug der Kriegssteuer von dem Geschäftsgewinn statthaft war. Wäre der Gesetzgeber nicht dieser Auffassung, so hätte er die Aufnahme dieser Vorschrift nicht für nötig erachtet, er wollte aber den insoweit bestandenen Rechtszustand ändern. Bisher konnten also sowohl Aktiengesellschaften als auch G. m. b. H. die Kricgs- steuer vom Geschöftsgewinn und Einkommen in Abzug bringen, und wenn man auch die Zulässigkeit des Abzugs bei den Aktien gesellschaften zugab, hingegen bei den G. m. b. H. bestritt, so war diese Unterscheidung nicht berechtigt. Fortan kann dagegen ein Abzug der Kriegssteuer von dem Geschäftsgewinn weder bet den Aktiengesellschaften noch bei den G. m. b. H. erfolgen. Ist nun hiermit auch gesagt, daß die Kriegssteuer von diesen Ge sellschaften auch bei der Berechnung des Einkommens nicht in Abzug gebracht werden darf, das für die landesgesetzlich geord nete Einkommensteuer in Betracht kommt? Das ist nicht der Fall. Der Begriff des Geschäftsgewinns, den die Reichsgcsetz- gebung in den Kriegsstcuergesetzen verwertet, ist nicht identisch mit dem Begriff des Einkommens, das für die Landessteuer- gesetzgcbung in Betracht kommt. Ungeachtet der nicht unbe deutenden Verschiedenheiten und Abweichungen, die zwischen den Gesetzgebungen der Bundesstaaten auf diesem Gebiete be stehen, muß doch daran festgehalten werden, daß ein steuerpflich tiges Einkommen allenthalben erst dann vorhanden ist, wenn die sogenannten Werbungskosten in Abzug gebracht wor den sind. In welcher Form die Gesetzgebung diesen Gedanken im einzelnen ausspricht, ist gleichgültig, entscheidend ist, daß er in ihr anerkannt ist. Werbungskosten sind aber solche Kosten, die zu dem Erwerb eines Einkommens ausgewendet werden müssen, ohne deren Aufwendung das Einkommen also über haupt nicht in Erscheinung hätte treten können. Ob im Einzel falle ein Kostenbetrag hierzu zu rechnen ist, kann zweifelhaft sein. Die Zahl der steuerrechtlichen Entscheidungen, die sich hierauf beziehen, ist Legion. Die Kriegssteuern, die eine Aktien gesellschaft oder eine G. m. b. H. dem Reiche zahlen muß, sind aber Kosten, die den Gewerbebetrieb dieser Gesellschaften als solchen belasten, ihr Abzug muß deshalb als zulässig erachtet werden. Ob sich die Rcchtsllbung in den Bundesstaaten dieser Auffassung anschließcn wird, muß allerdings abgewartet wer den. Jedenfalls haben die mit der Kricgssteuer belasteten Ge sellschaften auch innerhalb des Buchhandels allen Anlatz und alles Interesse, sich hierfür einzusetzen und eine Entscheidung der Veranlagungsbehörde, die von der entgegengesetzten Aus legung ausgeht, nicht ohne weiteres anzunehmen. Im Anschluß hieran sei noch bemerkt, daß auch die Frage, ob die Vergütungen des Geschäftsführers einer G. m. b. H. bei den Betriebskosten mit berücksichtigt, also vom Geschäftsgewinn abgezogen werden können, in dem neuen Gesetze eine die bisherigen Zweifel be seitigende Lösung gefunden hat. Der Abzug der Vergütungen, die sich als Entgelt für die Tätigkeit darstellen, die der Geschäfts führer auf Grund eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags ausübt, ist gestattet, und es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Bestellung als Geschäftsführer in dem Ge- scllschastsvertrag selbst erfolgt ist oder in einem besonderen Ver trag. In dem einen wie in dem andern Falle handelt es sich um Weibungskosten. Auch das ist für den Buchhandel von Be-
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