Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1918
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- 1918-08-20
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- 20.08.1918
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193, 20. August 1918. Redaktioneller Teil. menen Gegenstand der Umtausch zu vermerken und das für diesen vereinnahmte und eingetragene Entgelt unter entspre chender Auivendmig des Abs. 1 abzusetzen.« Auch für de» Buchhandel kann unter Umständen die Er stattung eines bezahlten Betrages der Luxussteuer in Be tracht komme», wenn nämlich ein in das Ausland ausgefiihrter, versteuerter Gegenstand von derselben Person wieder ins Inland gebracht wird (aus Z 28 des Gesetzes). Das wird bei Ansichts- u»d Auswahlscndungen nach dem Ausland oder bei Leihgaben zu Ausstelluugszweckcn und in anderen ähnlichen Fällen Vor kommen. Wie oben angeführt (Z 10 Nr. 3), ist es bei der Aus fuhr für die Steuerpflicht gleichgültig, ob das Verbringen gegen Entgelt geschieht; die Steuer ist demnach in jedem Falle bei der Absendung fällig. übrigens besteht nach ß 1ö des Gesetzes die Möglichkeit, dah sich gewisse Geschäfte von der Führung des Lager- und Steucr- vuches befreien lassen. Das ist aber an Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, die für den Buchhandel ganz und gar nicht zutreffen. Von der Führung eines Lagerbuches können Unternehmen befreit werden, »in deren Betrieb im wesentlichen itur die nach K 8 steuerpflichtigen Gegenstände veräußert wer den« ; das ist im Buchhandel und auch im Antiquariat aber ge rade umgekehrt, wo auch die »alten Drucke« in der Hauptsache derart sind, daß »nach ihrer objektiven Beschaffenheit die wissen schaftliche Verwendung die Regel bildet«. Über die Befreiung von der Führung eines Steuerbuchs aber heißt es in den Aus- sührungsbestimmuiigcn Z 32: »Bei Unternehmen, die neben den in 8 8 des Gesetzes genannten Luxusgegenständen noch sonstige Gegenstände führen . . ., wird im allgemeinen die Führung des Steuerbuchs nicht nachgelassen werden können.« Damit ist es also nichts. Schließlich ist n o ch eine Bemerkung über die erforderliche Buchführung „ölig. Die sämtlichen empfangenen Entgelte, auch die für Luxusgegenslände erhaltenen, sind zunächst in das für die allgemeine Umsatzsteuer von 5 vom Tausend zu führende Buch einzutragen, in dem — nebenbei bemerkt — besonders, d. i. in besonderer Spalte, auch die nach dem Ausland gemachten steuer- freien Lieferungen nach empfangener Zahlung zu vermerken sind. Man darf also die Bareinnahmcn eines Tages nicht zerlegen nach den beiden Steuersätzen, ebensowenig die Zahlungen für ge mischte Lieferungen, die nur zum Teil aus höher zu versteuernden Büchern bestehen. Die Steuerstelle verlangt in einer nach Ablauf des Steuerabschnittes (des Kalenderjahres) abzugebenden Er klärung zunächst die Angabe des Gesamtbetrages der empfangenen Entgelte,- von dem dann die bereits höher ver steuerten in der Aufrechnung ihrer Monatssuntmen und die steuerfreien in ihren Gesamtsummen abgezogen werden. Nach dem dies geschehen ist, werden ganz am Schluß noch die zurllck- gezahlten, in einem früheren Steuerabschnitt bereits versteuerten Entgelte abgezogen und danach dann der mit k> vom Tausend be lastete Betrag ermittelt. Das Luxussteuergesetz ist nur ein Ein- schiebsel in dem allgemeinen Ilmsatzsteuergesetz. Daher die Um- ständlichkeit, die übrigens in der Praxis gar nicht so schlimm ist, wie es sich anhört. Zu den steuerpflichtigen Lieferungen gehören auch die auf Grund einer Versteigerung erfolgenden. Das Gesetz bestimmt darüber in H 1 Abs. 3: »Lieferungen, die auf Grund einer Versteigerung erfol gen, sind, unbeschadet der eigenen Steuerpflicht des Verstei gerers wegen seiner Tätigkeit, auch dann steuerpflichtig, wenn der Auftraggeber eine selbständige gewerbliche Tätigkeit nicht nusübt. Diese Vorschrift gilt nicht für die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung, für die Versteigerung unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines Nachlasses . . .« und in Z 9 Abs. 2: »Die Stcuerpslicht nach Z 8 umfaßt auch die Lieferung auf Grund einer Versteigerung, es sei denn, daß die verstei gerten Gegenstände zur gewerblichen Wcilerveräußerung . . . erworben werden und den Sicherungsvorschriften des Z 20 genügt ist.« Nach den Ausfllhrungsbestimmungcu K 82 hat der Verstei gerer innerhalb zweier Wochen nach der Versteigerung eine Er klärung einzureichen, in der die Gesamtheit der vereinnahmlen Entgelte enthalten ist. »Sind Luxusgegenstände versteigert wor den, so sind die Angaben für diese getrennt von den Angaben für die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenstände zu machen. Die Steuer ist gleichzeitig mit der Abgabe der Er klärung zu entrichten.« — Gewerbsmäßigen Versteigerern wird auf Antrag die Abgabe der Erklärungen auch in Jahresabschnit ten für die allgemeine Umsatzsteuer, in Monatsabschnitten für die Luxussteuer gestattet. Die Steuer liegt in dem vereinnahmten Entgelte, worunter doch wohl der Erstchungspreis ohne weitere Aufschläge zu ver stehen ist; nach dem Gesetz ist ja die gesonderte Berechnung der Steuer nicht gestattet. Erwerbungen zum Zwecke gewerbsmä ßiger Weiterveräußerung unterliegen nur dem Steuersätze von 5 vom Tausend. Wird nun den Buchhändlern und Antiquaren, die auf einer Versteigerung Luxusgegenstände erwerben, vom Versteigerer der Unterschied zwischen 107» und 5 vom Tausend erstattet-? Gesetz und Ausführungsbestimmungen sagen nichts darüber. Wenn nicht, so wäre die Behandlung doch eine un gleichmäßige. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Mai 1918 über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände waren bei deren Verkauf vom ö. Mai ab Rücklagen zu machen. Als erster Steuerabschnitt gilt die Zeit vom 5. Mai bis zum 31. Juli. Die Steuererklärungen sind im Laufe des August ein zureichen. Tie Rücklagen werden nicht überall vorhanden sein, besonders deshalb nicht, weil man nicht wissen konnte, wie der Begriff »alte Drucke« erläutert werden würde. Es wird für manche Handlungen jetzt schmerzlich sein, zur Versteuerung Ver käufe anmelden zu müssen, für die sic die Steuer aus eigener Tasche zu zahlen haben. Das Gesetz ist nicht gut, ist unübersichtlich und umständ lich, vielfach unklar und gibt zu Mißverständnissen Anlaß — auch die Ausführungsbestimmungen gehen mit ihm wicht allzeit über ein —, und es öffnet Meinungsverschiedenheiten Tür und Tor. Es ist hastig bearbeitet, hastig durchberaten und angenommen worden, ohne daß Sachverständige aus dem Buchhandel dabet gehörig zu Rate gezogen worden wären; über die Eingaben des Börsenvcreins und des Antiquars Martin Breslauer ist man hinweggegangen. Man hat den Buchhändlern und den Steuer stellen, wenn diese es gewissenhaft nehmen wollten, eine unüber windliche Arbeitslast aufgebürdet, die in keinerlei Verhältnis zu dem möglichen Erfolge steht. Man hätte für die »alten Drucke« eine feste Zeitgrenze ein- fllhren und innerhalb dieser vielleicht die gleiche steuerfreie Prcisgrenze wie für die Werke der Plastik, Malerei und Graphik festsetzen sollen. Darüber hinaus konnte dann alles ohne Unter schied höher versteuert werden; man hätte privaten Käufern, die wissenschaftliche Zwecke nachwiescn, es überlassen können, Er stattung zu beantragen; Lieferungen an Bibliotheken und öffent liche Institute aber hätte man von vornherein und allgemein von der Steuer befreien müssen. Für die modernen Luxusdrucke aber hätte eine ziemlich niedrige steuerfreie Preisgrenze bestimmt werden können. Dann wäre glatte Erledigung ohne Mißverständnisse und Meinungsverschiedenheiten und ohne eine zu große Arbeitsbe lastung der Betriebe möglich gewesen. Es wäre sehr zu wün schen und jedenfalls zum allgemeinen Vorteil, wenn eine Ände- rung des Gesetzes in diesem Sinne alsbald erfolgen würde, über kurz oder lang wird sie sich doch als notwendig erweisen. Mit dem 31. Dezember 1923 tritt das Gesetz außer Kraft. Das ist das Beste an ihm. S03
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