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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1927
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- 1927-01-22
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- 22.01.1927
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3. Auf- und Borführungsrccht (Art. 9 der Berner Über einkunft von 1886). Großbritannien: Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zu satzakte von 1896). Italien: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen drama tischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Japan: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Öffentliche. Aufführung musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 3 der Berner Übereinkunft von 1886). Niederlande: 1. Ausschließliches Übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 3. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Norwegen: 1. Werke der Baukunst (Art. 4 der Berner Übereinkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886). Rumänien: Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). Schweden: Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). Die Berner Union an der Schwelle des Sahres 1927. (Aus »I-e vroit ck'Lutsnr- Nr. 1 vom 15. Januar 1927.) Wenn wir beim Beginn des Jahres 1927 einen Blick zurück werfen, haben wir uns nicht über das zu beklagen, was uns das Jahr 1926 gebracht hat. Die Fragen des literarischen und künst lerischen Eigentums beschäftigen von neuem die Geister, und zwar äußerst lebhaft, worüber wir uns nur freuen können. Dieses Neuausleben des Interesses hatte sich zwar schon 1924 und 1925 gezeigt, aber es will uns scheinen, daß es 1926 ganz besonders fruchtbringend gewesen ist. Allerdings ist unser Hauptwunsch, den der leider verstorbene Ernst Röthlisberger in seinen an dieser Stelle zu Beginn jedes Jahres veröffentlichten Leitartikeln niemals erneut auszusprechen unterließ, noch unerfüllt geblieben: Die Vereinigten Staaten haben ihr Oox^rigkt-Gesetz nicht ge ändert, sie verbleiben weiterhin außerhalb unserer Union. Das Warten also dauert fort. Indessen sind wir sicher, daß es nicht von unbegrenzter Dauer sein wird. Die Jnternationalisierung des Urheberrechts drängt sich als unbedingte Notwendigkeit aus, besonders seit die Methoden der Rundfunkverbreitung den Werken der Literatur und Musik gestatten, unsichtbar alle Zollgrenzen zu überschreiten. Außer dem sind die Freunde unserer Idee in den Vereinigten Staaten seit fast vierzig Jahren an der Arbeit und ihre Ausdauer kennt kein Erlahmen. Ein Artikel in »Ibo Lutkors' vsagus Rulletii« vom November 1926 enthält auch Bemerkungen, die uns dem Optimismus geneigter machen, sagen wir besser, einem Optimis mus aus lange Sicht, denn die Erfüllung unserer Wünsche 88 wurde schon gar zu oft hinausgeschoben. Dieser Artikel ist überschrieben: »Hofft,ung aus eine Revision des Gesetzes über das coxyrixkt». Er zeigt, daß die Perkins-Bill von 1925, aus der Feder von Thorvald Solberg, als Grundlage gedient hat für die Bestal-Bill von 1926, welche augenblicklich Gegenstand der Erörterung ist. Mr. Vestal, der Deputierte von Indiana, ist leidenschaftlicher Anhänger des Urheberrechts, es scheint, daß die Verteidiger unserer Sache in ihm einen bemerkenswerten Streiter gefunden haben. Indessen hat die Gegenseite nicht etwa abgerüstet. So sind z. B. die Zeitschriftenverleger der Reform feindlich ge sinnt. Tatsächlich haben einige Periodica bereits die Gewohnheit angenommen, ihre Spalten mit im Auslande erschienenen Artikeln ohne Oopyrigbt der Vereinigten Staaten zu füllen. Der Ein tritt der nordamerikanischen Republik in die Berner Union würde den Vorteilen dieser Methoden geistiger Versorgung ein Ende be reiten, und man versteht, daß diejenigen, welche sie heute noch mit Erfolg anwenden, nicht auf ihr Privileg verzichten wollen. Man versteht es wohl, aber man ist doch nicht gezwungen, einen Stand der Dinge gutzuheißen, der ohne zwingende Notwendigkeit so viele Autoren um ihre Einnahmen bringt. — Die an Rundfunk und Sprechmaschine interessierten Kreise bekämpfen die Vorschrif ten des Gesetzes, zufolge denen der Autor das Recht' hat, seine Werke durch Radio zu verbreiten und sie für den Phonographen zu bearbeiten. Was die Rundsunksendung betrisst, mutz darauf hingewiesen werden, daß bei der jetzigen Handhabung ein musikalisches Werk durch Hertzsche Wellen nicht ohne Zustimmung des Komponisten verbreitet werden darf, wenn die Veröffent lichung zu einem Zwecke des Erwerbs erfolgt (vgl. vroit ck'Lntour 1924, S. 57, Entscheidung des Distriktsgerichts von New Jersey, von der wir nicht wissen, ob sie tatsächlich bestätigt worden ist). Andererseits haben die Komponisten das Recht, ihre Werke für mechanische Instrumente zu bearbeiten, aber mit der Beschränkung, daß die obligatorische Lizenz zugunsten der Gesamtheit Platz greift, sobald die Bearbeitung erfolgt ist (vgl. vroit ck'Luteur 1924, S. 75, Spalte 3). Die Bearbeitung von Werken der Literatur für Sprechmaschinen ist nicht vorgesehen, woraus folgen würde, daß sie srei ist. Die Phonographenindustrie wünscht natürlich die Beibehaltung des »statu» guo«, und diejenigen, welche die Rund funk-Veröffentlichungen ausbeuten, würden vom Regime der obligatorischen Lizenz Vorteile haben. Es sind also noch manche Widerstände zu überwinden. Die Argumente, die zugunsten des Eintritts der Vereinigten Staaten in die Union sprechen, sind in wunderbarer Weise zusammengesaßt worden von Thorvald Sol berg im Vulo I-U-» ckournal, November 1926. Sie sind vor allem moralischer Art: Die nationale Würde leidet, so sagte eine Autori tät auf dem Gebiete des literarischen Eigentums, wenn man sieht, daß die fremden Staaten den amerikanischen Autoren einen Schutz gewähren, der auf einer schlecht gedankten Freigebigkeit beruht. Es ist doch so: Viele europäische Länder schützen die amerikanischen Autoren, ohne von ihnen die geringste Formalität zu fordern, wogegen das Lopz-rigkt der Vereinigten Staaten für niemand erlangbar ist, ohne daß die Bedingungen und Formalitäten des Gesetzes dafür erfüllt werden. Hier liegt also ein geradezu empörender Mangel an Gegenseitigkeit vor, und wir sind Thor vald Solberg besonders dankbar, daß er die Aufmerksamkeit seiner Landsleute erneut auf diesen Punkt gelenkt hat. Seit 1906, das heißt seit dem Kongreß der Lssociation litts- ruiro et artistiqu« internAtionstv in Bukarest, erwarteten wir den Beitritt Rumäniens zur Berner Union. Das ist nun am I. Ja nuar dieses Jahres zur Tatsache geworden. Wir haben nur eine ganz kleine Dämpfung unserer Freude darüber zu bekennen, näm lich, daß Rumänien einen Vorbehalt hinsichtlich des Schutzes der Zeitungs- und Zeitschriftenartikel gemacht hat. Am Vorabend der Konferenz von Rom sehen wir also den äußerst versöhnlichen Geist der Konferenz von Berlin Früchte tragen, die manche be klagen werden. Wir wollen aber nicht vergessen, daß 1908 nie mand den Gang der Dinge voraussehen konnte, besonders nicht, daß Rußland, welches es damals zu gewinnen galt, in einer blutigen Krisis der westlichen Kultur fast verloren gehen würde. Heute wissen wir, daß sehr weitgehende Zugeständnisse nicht ge nügt haben, das alte Zarenreich an uns zu ziehen, und selbst wenn
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