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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1918
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- Deutsch
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273, 26. November 1918. Redaktioneller Teil. 4. Für Aussetztage muß der volle Lohn oder Gehalt gezahlt werden. 6. Entlassungen von Arbeitern, Arbeiterinnen und Angestellten dürfen bis zur endgültigen Regelung der gesetzlichen Arbeitsloseufür- sorge nicht erfolgen. Mit dem Eintritt der gesetzlichen Arbeitslosen fürsorge sind Entlassungen nur möglich, wenn eine vorhergehende 14tägige Kündigung erfolgt ist. Der früheste Termin der Kündigung ist der Tag, an dem die gesetzliche Arbeitslosenfürsorge in Wirksam- teit tritt. Soweit seit 9. November 1918 Entlassungen bereits erfolgt sind, muß den Entlassenen eine Entschädigung in Höhe eines Zweiwochcn- vcrdicnstes nachgezahlt werden. Haben Entlassene anderwärts Arbeit gefunden, so ist ihnen nur für die arbeitslosen Tage Entschädigung zu zahlen. 6. Ausnahmen über Arbeitszeit, Lohnhöhe, Gehälter, Entlassun gen und über Inkrafttreten dieser Verordnung sind nur zulässig, wenn solche mit den zuständigen Berufsorganisationen (Gewerkschaften, Angestelltenverbändcj in Verbindung mit den A.- und S.-Näten ver einbart werden. Solche Vereinbarungen sind sofort den Gewerbe inspektionen anznzeigen. 7. Werkvereine (sogenannte gelbe Organisationen) gelten nicht als Berufsorganisationen. 8. Unternehmer, die grob, fahrlässig, absichtlich oder böswillig gegen vorstehende Verordnung verstoßen, gewärtigen Bestrafung und Entziehung des Verfügungsrechts über ihren Betrieb. 9. Maßnahmen der Arbeiter- und Soldatenräte, die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen, treten außer Kraft. 10. Diese Verordnung tritt am 25. November 1918 in Kraft. Dresden, den 22. November 1918. Arbeits- und Wirtschaftsministerium. Volksbeauftragter Schwarz. Aufhebung der Beschränkungen für den Postversand von Bries- postkartcn nach dem Ausland. — Durch Verfügung des Stellvertre tenden Generalslabs bzw. des Oberkommandos vom 27. Juli 1918 war der Versand von Druckschriften und Drucksachen mittels der Post in das Ausland und die besetzten Gebiete verschärften Bestimmungen unter worfen. Auf eine Eingabe des Neichsausschusses vom 20. September hat das Kriegsministerium unter dem 8. November hierher mitgeteilt: »Auf das an die Presseabteilung des Oberkommandos in den Marken gerichtete, von diesem hierher abgegebene Schreiben vom 20. 9. teilt das Kriegsministerium ergebenst mit, daß die Beschränkungen für den Po st Versand von Bricfpo st karten usw. nach dem Auslande aufgehoben sind.* Berlin 8VV. 68, den 22. November 1918. Reichsausschuß für Druckgewerbe, Verlag und Papierverarbeitung Der 1. Vorsitzende: Kraemer. Weiterverwendung der Feldpostbriefumschläge und Fcldpostkartcn. — Der Neichsausschuß für Druckgewerbe, Verlag und Papicrverarbei- tung in Berlin hatte unter dem 15. November 1918 an das Ncichs- postamt die Bitte gerichtet, die Wciterverwendung der großen Vorräte an Feldpostbriefumschlägcn und Feldpostkarten mit Rücksicht auf die Papierknappheit einerseits und die dem Groß- und Kleinhandel drohen den Verluste andererseits zu gestatten. Daraufhin ist vom Neichspost- amt folgende Antwort eingegangen: »Feldpostbriefe und Feldpostkarten nach der Ostfront sind weiter hin zugelassen; für diese können vorgedruckte Umschläge und Karten nach wie vor benutzt werden. Außerdem können Vordrucke dieser Art im Verkehr mit Heeresangehörigen an festen Standorten inner halb Deutschlands ohne weiteres verwendet werden, solange für^ solche Sendungen die Portofreiheit aufrecht erhalten wird. Auch steht nichts entgegen, Feldpostbriefumschläge und Feldpostkarten für den gewöhnlichen inneren deutschen Verkehr zu benutzen, voraus gesetzt, daß der Aufdruck »Feldpost« und die sonstigen nicht zutreffenden vorgedruckten Angaben für die Feldanschrift vor der Ein liefern ng gestrichen werde n.« Es dürfte sich empfehlen, diese Erklärung des Neichspostamtes in den Kleiuhaudelsgeschäften durch Aushang zur Kenntnis der Käufer zu bringen. Tagung der deutschen Ingenieure. — Am 1. und 2. Dezember wird der Verein Deutscher Ingenieure zu seiner 59. Hauptversammlung in B erlin zusammentreten. Am ersten Tage wird Prof. Or. Nägel über »Entwicklung der technischen Wissenschaft und die Technische Hoch schule«, Direktor Schmerse über »Anforderungen der Werkstatt an das Konstruktionsbureau« sprechen. Der Nachmittag ist geschäftlichen Ver handlungen gewidmet. Außerdem wird über eine Reihe von Fragen, die auch für die weitere Allgemeinheit von Bedeutung sind, beraten werden, so über den behördlichen Schutz der Bezeichnung »Ingenieur«, über Ingenieur-Kammern, über die Einsetzung eines Neichsverkehrs- aiates, Dreiteilung des preußischen Ministeriums der öffentlichen Ar beiten. Der zweite Tag ist vorwiegend der Industrialisierung der Landwirtschaft gewidmet, vr. Büsselberg wird über die »Aufgaben der Technik und der Industrie in der Landwirtschaft«, Geheimrat Pros. Or. Fischer über »Die menschliche Arbeitskraft ersparenden Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft«, Prof. vr. Holdack über »Mechani sierung der Zugkräfte«, Obcriugenieur Krohne über Landwirtschafts elektrizität sprechen. Im Anschluß an die Tagung wird eine betriebs technische Ausstellung in den Ausstellungshallen am Lehrter Bahnhof stattfindcn. Sind Bücher Gegenstände des täglichen Bedarfs? — In den »Bautzener Nachrichten« vom 16. Nov. 1918 lesen wir: Eine für den gesamten Buchhandel wichtige Entscheidung fällte das Gericht in der Strafsache gegen den Sortimentsbuchhäudler Walter Stark, In haber der Wellcr'schen Buchhandlung in Bautzen, der wegen eines an geblichen Vergehens gegen die Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 über die äußere Kennzeichnung von Waren angetlagt war. Der Amts gerichtsrat I)r. Rabitz in Bautzen hatte bei der Wcllerschcn Buchhand lung einen »Reiseführer durch das Niesengebirge« gekauft und dafür 1.95 bezahlen müssen. Der ursprüngliche Ladenpreis betrug 1.50 .//, hierzu war ein Teuerungszuschlag des Verlegers von 20 Pro zent und ein von dem Bvrscnverein der Deutschen Buchhändler vorgc- schricbener Sortimentsaufschlag von 10 Prozent zugerechnet worden. Der Amtsgerichtsrat hielt dies für eine verbotene nachträgliche Preis erhöhung für einen Gegenstand des täglichen Bedarfs und erstattete Anzeige. Das Schöffengericht Bautzen trat dieser Annahme bei und verurteilte Stark zu 10 Geldstrafe oder 1 Tag Gefängnis. Stark legte Berufung ein. Sein Verteidiger Rechtsanwalt vr. Harnisch- Bautzen machte geltend, daß Bücher nicht als Gegenstände des täg lichen Bedarfs anzusehen seien, weil für deren Anschaffung in der Gesamtheit des Volkes, z. B. für die Landbevölkerung und andere Volksklasseu, ein tägliches Bedürfnis nicht vorliege. Eine nachträg liche Erhöhung des Preises käme deshalb ganz außer Betracht, weil Stark auf Grund der Notstaudsordnung des Börsenvcceins der Deutschen Buchhändler vom 19. April 1918 bereits vor der Lieferung des Buches durch den Verleger verpflichtet gewesen sei, den Teuerungs zuschlag zu erheben. Das Landgericht stimmte diesen Gründen im vol len Umfange zu, hob das erstinstanzliche Urteil auf und sprach Stark unter Uberuc-Hme der Kosten auf die Staatskasse frei. Die Zuschläge dürfen also mit Recht erhoben werden. sk. Klage arglistig getäuschter Gemäldekäufcr gegen einen Kunst händler. — Ein bezeichnendes Licht auf das Treiben mancher Kunst händler wirft der folgende, soeben vom Reichsgericht zugunsten der Kläger entschiedene Rechtsstreit aus Hamburg. Dort hatte im Oktober 1916 der Kaufmann K., indem er sich die Bezeichnung »Direktor« bei legte, in Anzeigen sowie einem Katalog die Versteigerung von 400 Ge mälden, die er angeblich auf vielen Reisen bei Privaten zusammcn- gekauft nnd dnrch vr. Kn., »Assistenten bei vr. Bode«, hatte nach prüfen lassen, angckündigt. In Wahrheit stammten die Bilder von einem Antiquitätenhändler in Baden-Baden, die Taxierung durch Or. Ku., der lediglich als Mitarbeiter am Kgl. Kupferstichkabinett in Ber lin tätig war, war in einem Spcicherraum in der Weise erfolgt, daß auf ein Bild durchschnittlich eine Minute Zeit verwendet wurde. Sechs angesehene Hamburger Kausleute hatten nun eine Anzahl Bilder er standen, sahen aber bald, daß es sich keineswegs um bedeutende Werke handelte, sondern z. T. um Fälschungen und moderne Arbeiten min derwertiger Art. Sie erhoben deshalb gegen K. Klage auf Rücknahme der Bilder sowie Herausgabe der gezahlten Kaufgelder. Das Land gericht ebenso wie das Oberlandesgericht Hamburg gaben der Klage statt, letzteres stellte sich auf den Standpunkt, daß für den kaufenden Laien die Zugehörigkeit eines an sich unbekannten Bildes zu der Sammlung eines Liebhabers eine große Bedeutung habe, denn dem Sammler begegne mau mit Vertrauen, dagegen dem Händler mit Miß trauen. Deshalb sei die Vorspiegelung des K., er habe die 400 Bilder auf langen Reisen gesammelt, als arglistige Täuschung .anzusehen. Diese Entscheidung fand die Billigung des Reichsgerichts. 711
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