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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 273, 26. November 1918. Die Krisis des russischen Buchhandels. — Tie völlig zerrütteten Vcrkehrsverhültnisse in Rußland haben den russischen Buchhandel in eine schwere Krisis gestürzt. Uber die Lage der Tinge berichtet das jüngste Heft der »Zeitschrift für Bücherfreunde«: »Bon den kleinen Verlagshaudluugcn gar nicht erst zu reden, die nach der Revolution wie Pilze nach dein Negcn überall cmporschossen, auch die großen Ver leger sehen sich gezwungen, ihre Tätigkeit, wenn nicht ganz aufzngeben, so doch auf ein Mindestmaß cinzuschränken. Zugleich aber weisen so wohl Verleger wie Lortimentcr auf die ungeheure Nachfrage nach Bü chern hin, einen wahren Bücherhunger. Broschüren, mit denen im ersten Rcvolutionsjahre der Markt überschwemmt war, werden heute kaum noch verlangt, die Ncstbestände werden als Makulatur ver ramscht, aber das Verlangen nach guten Büchern ist sehr groß, trotz der fabelhaft hohen Preise. Dabei aber vermeiden es die Verleger, neue Bücher herauszngcben, und begnügen sich im besten Falle mit Neu drucken älterer Ausgaben nach den alten Platten. So groß aber die Nachfrage nach Büchern in Moskau ist, so scheint der völlige Zusam menbruch des ganzen Verlagshandels doch unausbleiblich, denn jeder Absatz nach auswärts fehlt, weder die Post noch die Eisenbahn nehmen Pakete an. Nachnahmesendungen sind nicht mehr zulässig, Kredit wird nicht gegeben. So ist. der Moskauer Buchhandel völlig vom übrigen Rußland abgeschnitten. Dazu die wahnsinnige Teuerung. Endlich wird die Lage noch erschwert durch die völlige Zerrüttung des Buch- druckereiwescns, die in den letzten Monaten den Höhepunkt erreicht hat, infolge der ,Requisition' der größten und besten Druckereien, die in einen Zustand idealster Untauglichkcit versetzt worden sind.« Feldpostsendungen nach dem besetzten Gebiet. — An die Truppen der besetzten Gebiete im Osten (Kurland, Estland, Liv land, Ukraine) sind Feldpostsendungen außer solchen mit Wa reninhalt (Päckchen) nach wie vor zugelassen, während nach dem Westen der gesamte nichtamtliche Feldpostverkehr gesperrt ist. Um die nach den genannten besetzten Gebieten im Osten gerichteten Sendungen von vornherein als solche erkennen zu können und dadurch ihre Annahme und Weitersendung sicherzustellen, empfiehlt es sich, in den Aufschriften neben der eigentlichen Feldadresse noch den Zusatz »Osten« anzu bringen. »Nachnahme-Unwesen und VorausbcstcllnngSschwindcl.« — Man schreibt uns: Die Firma E. Wagner L Co., St. Ludwig t. Elf-, gab uns eine Bestellnng auf 6 Exemplare eines aktuellen Werkes auf, verbat sich aber jede Nachnahme. Da uns die Firma nicht bekannt war und wir auch keine Möglichkeit hatten, Erkundigungen einzuzichcn, ersuchten wir die Firma auf Postkarte um Einsendung des Be trages. Diese Forderung wnrde abgelehnt unter Hinweis auf einen der Vorderseite der Karte anfgcdruckten Stempel, durch den sich die Firma als »Mitglied des Vereins gegen das Nachnahme-Unwesen n. Vorauszahlnngsschwindel« bezeichnet. Es empfiehlt sich, diesem ein fachen Verfahren die Aufmerksamkeit des Verlags zu schenken. Wünsche der Wiener Akademie für den Friedensschluß. — Die Wiener Akademie der Wissenschaften hat an das österreichische Kultus ministerium die Anregung gerichtet, für den Friedensschluss den öster reichischen und ungarischen Staatsangehörigen die Freiheit der For schung in Archiven, Bibliotheken und Museen sowie das Entlehnen von Manuskripten unter den gleichen Bedingungen sicherznstellen wie vor dem Kriege. Das Wiener Außenministerium hat, wie der Akademie mitgeteilt wurde, in einer Note ausgesprochen, es werde bemüht sein, die Aufnahme derartiger Abmachungen in die Friedcnsverträge zu erwirken. Ein »Fnstitut für Auslandkundc und Auslanddcutschtum« ist am 18. November von der »Deutschen Kulturpolitischen Gesellschaft« in Leipzig, in acht stattlichen Räumen (Gohlis, Fricdrich-Carl-Straße 22, pari.) mit ständiger Ausstellung, mit Lesesaal, Bücherei und Archiv eröffnet worden. Die Materialien (Karten, Diagramme, Modelle, Photographien) sind auf wissenschaftlich-geographischer Grundlage anf- gebaut und gehen auf die seit 1913 für die von Or. Hugo Grothe an geregte Sondccausstellung der Bugra »Deutsche Geisteskultnr und Deutschtum im Auslande« zurück. Am Sonntag von 11—1^6 Uhr steht der Besuch des Instituts jedermann frei. Ein Vorrecht österreichischer Autoren. — In der »Osterrcich.-uugar. Bnchhändlcr-Corrcsp.« findet sich folgende Auslassung: Der Oberste österreichische Gerichtshof hat eine für österreichische Autoren wichtige Entscheidung in Fragen des Urheberrechts gefällt. In einem Prozeß eines österreichischen Komponisten gegen einen deutschen Verlag kam die Frage zur Erörterung, ob ein österreichischer Autor, wenn er in Deutschland «inen Ver trag auf Übertragung seiner Urheberrechte geschlossen hat und sich dem deutschen Rechte unterwirft, dessenungeachtet diesen Ver- und sich dem deutschen Rechte unterwirft, dessenungeachtet diesen Ver trag nach 8 20 des österreichischen Urheberrechts einjährig kündigen kann, wiewohl diese Bestimmung nur im österreichischen Gesetz be gründet und dem deutschen Rechte unbekannt ist. Der Klagcvertreter vr. Adolf Altmann hatte den Standpunkt vertreten, daß diese Be stimmung des 8 20 nach österreichischem Gesetze »zwingendes Recht« be deutet, daß also ein österreichischer Staatsbürger auch im Auslande l>rcht auf diese Nechtswohltat des 8 20 verzichten dürfe, und daß daher die Kündigung zulässig sei. Entgegen der Rechtsanschauung des Vertreters der geklagten Verlagsfirma, I)r. Rumpler, hat das Obcrlandesgericht die Klage für begründet erklärt, und nunmehr hat auch der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Vollstreckungspraxis das Urteil be stätigt und dadurch den österreichischen Autoren ein gewisses Vorrecht gegenüber den ausländischen Autoren in die Hand gegeben. In der Begründung des obcrstgerichtlichen Urteils wird ausgeführt, es sei allerdings richtig, daß durch die Vorschrift des 8 20 nicht die persön liche Fähigkeit des Urhebers, gewisse Handlungen und Geschäfte zu unternehmen, eingeschränkt werde; trotzdem aber sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtig. Sie wird schon durch die Erwägung gerechtfertigt, daß ein ausländisches Gericht einem Rechtsverhältnis nicht zur Anerkennung, einem Anspruch nicht zur Verwirklichung ver helfen kann, wenn sie gegen den Zweck eines inländischen Gesetzes ver stößt. So allgemein wird dieser Grundsatz in der österreichischen Ge setzgebung allerdings nirgends ausgesprochen, allein er kommt für das Gebiet der Zwangsvollstreckung zum Ausdruck, und zwar wird ihm in der von der »Exekution auf Grund deutscher Urteile« handelnden Ju- stizministerialverordnung vom 21. Dezember 1899 vollständig Geltung verschafft, was im vorliegenden Falle nicht umgangen werden kann, zumal da der 8 20 des Urheberrechtsgesetzes nicht bloß das Privat interesse eines einzelnen, sondern das Interesse der Allgemeinheit an der Hebung und Entwicklung der Literatur und Kunst zu schützen bestimmt ist. Auf Grund der in der Justizministerialverordnung bekanntgegebc- nen Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung über die Zwangs vollstreckung an ausländischen Urteilen würde ja in Österreich nicht einmal ein deutsches Urteil anerkannt werden dürfen, das eine der nun angefochtenen Bestimmung entgegengesetzte Entscheidung getroffen hätte. Gilt dies aber von einem Urteil, so muß es umsomehr von einer bloßen Vertragsbcstimmung gelten, gleichviel, ob auf sie in allen sonstigen Beziehungen österreichisches oder deutsches Recht anzn- wendcn sei. Personalnachrichten. Auszeichnungen. — Herr Paul Erps, Leutn. d. L. II, Gehilfe im Hause I. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger in Stuttgart und Berlin, wurde mit dem Prenß. Verdienstkreuz für Kriegshilfe ausge zeichnet, nachdem ihm bereits früher das Eiserne Kreuz 1. Klasse und andere Auszeichnungen verliehen worden waren. Herrn Vcrlagsbuchhändler Bernhard E. Schulz, Geschäfts führer der Firmen Georg Bath und Landes-Verlag G. m. b. H. in Berlin, ist das Verdienstkreuz für Kricgshilfc verliehen worden. Gestorben: am 21. November nach langem, schwerem Leiden Herr Verlags- buchhändlcr Albert Stahl, Prokurist der Firma I. Stahl in Arnsberg, der er viele Fahre als Prokuraträger vorgestanden hat. Der Verstorbene, ein edler Mensch von hervorragenden Charaktereigenschaften, ausgerüstet mit großem Fleiß und großer Schaffensfreudigkeit, war seinen Angestellten stets ein freundlicher, sorgender Vorgesetzter. Svrelhslial. Aufgeklebte Fakturen. Es bürgert sich die wenig erfreuliche Sitte ein, Fakturen auf die Pakete aufzuklebeu, besonders auf Barpakete. Rücksichtsvolle Ver leger und Kommissionäre befestigen die Fakturen mit einem beson deren Stückchen Papier. Es wäre erwünscht, daß dies allgemein ge schähe, sonst bleiben dem Sortimenter vielfach nur Fetzen von den Rechnungen beim Ablösen übrig. Jedenfalls wird ihm unnötige Ar beit verursacht. -Viersen (Rheinland). W. H. M o l l S. 712
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