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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1919
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- Deutsch
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121, 14. Juni 1919. Redaktioneller Teil. bürg einfach geschlossen. Eine andere Firma mußte einen früheren Lehrling, der Elsässer war, als Teilhaber ausnehmen, nur um sich vorläufig über Wasser halten zu können. Eine andere große Firma wurde an Franzosen verkauft, der Kaufpreis je doch beschlagnahmt usw. Die meisten Firmen haben die O.-M.- Arbeiten längst erledigt. Die Remittenden können aber nicht auf den Weg gebracht werden, da deutsches Gut aus Elsaß- Lothringen nicht herausgelassen wird. An Zahlungen ist, da sämtliche Guthaben gesperrt sind und die eingehenden Gelder den Zwangsverwaltern übergeben wer den müssen, nicht zu denken. Infolge der politischen Umwälzung hat ein großer Teil der Intellektuellen, Offiziere, Beamte usw. das Elsaß Hals über Kopf verlassen, ohne daß eine Regelung der Verbindlichkeiten erfolgt wäre. Diese Schuldner nach so langer Zeit noch zu er mitteln, wird sehr schwer halten. Dadurch und durch die Auf lösung der Militärbehörden und Verbände sind dem deutschen Buchhandel ungeheure Verluste erwachsen. Er muß daher auf das weitestgehende Entgegenkommen bei Annahme der Remittenden bitten. Die Herren Verleger werden froh sein müssen, wenigstens einen Teil ihrer Guthaben aus dem allgemeinen Zusammenbruch in Form ihrer Bücher zurück zuerhalten. Nebenbei sei noch daraus hingewiesen, daß ange sichts der Sachlage Verlegern, die trotz der vorstehenden Dar legungen doch rücksichtslos genug wären, von den vertriebenen Sortimentern ihre Guthaben mit Gewalt einziehen zu wollen, nur Kosten entstehen würden, ohne daß sie auf irgend welche Eingänge zu rechnen hätten, denn wo nichts ist, hat auch der Kaiser sein Recht verloren. Jahrelang hat der deutsche Buchhandel Elsaß-Lothringens auf schwierigem Posten gearbeitet und dem deutschen Buch und damit der deutschen Kultur Eingang und Achtung in Elsaß- Lothringen verschafft. Daß die ganze Lebensarbeit der deut schen Buchhändler in Elsaß-Lothringen nun ein Trümmerhaufen geworden ist, das ist nicht ihre Schuld, und unmöglich können die wenigen Berufsgenossen für ganz Deutschland büßen. Sie rechnen mit Zuversicht auf das Entgegenkommen des gesamten Verlages und auf die tätige Mitwirkung des gesamten deutschen Buchhandels bei dem Neuaufbau ihrer Existenz. Über die rechtliche Stellung des Anzeigenwerbers. Von Di. Alexander Elster. Über den Jnseratvertrag, die Stellung des Anzeigenbureaus und die Art der Jnseratenpacht sind in früheren Aufsätzen des Bbl. die Wege der rechtlichen Beurteilung freizulegen versucht worden, die in juristisches Neuland führten. Was dabei bisher zu kurz gekommen ist, war die Rechtsstellung des einzelnen An zeigenwerbers, der für den Verleger tätig ist, sei es in dessen Diensten oder in einem eigenen Werbebureau. Dabei gibt es eine ganze Staffel der rechtlichen Verschiedenheiten, je nach der geringeren oder festeren Bindung an den Verleger als den »Ge schäftsherrn«, der geringeren oder größeren geschäftlichen oder dienstlichen Abhängigkeit von dem Verleger (als dem Auftrag geber oder dem Besitzer der Zeitschrift). Daß es für den Verlag wichtig ist, über die Rechtslage gegenüber dem Anzeigenwerber Bescheid zu wissen, bedarf keiner Hervorhebung. Der Verleger, der einen Anzeigenwerber für sich verpflichtet, hat es in der Hand, das Matz dieser Dienste größer oder kleiner, die Bindung fester oder lockerer zu machen, wenn er dies im Vertrag festlegt, zumal wenn er die Tragweite der Be stimmungen durchschaut. Die Rechtsstellung des Anzeigenwcrbers regelt sich nach den Sätzen von der Geschäftsbesorgung, die infolge Auftrags eines »Geschäftsherrn« geschieht, also nach dem Recht der Agen ten und des Mandats. GeschäftSherr ist der Verleger oder Eigentümer der Zeitschrift (oder des Buches), darin die An zeigen ausgenommen werden sollen. Die in Betracht kommenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die KK 663, 665—676, 672—675, des Handelsgesetzbuchs die HK 84—92. Dazu kommen die Regeln vom Dienstvertrag und u. U. auch vom Werkvertrag, je nachdem, ob der Anzeigcnwerber sich dem Geschästsherrn mehr oder weniger zu Diensten verpfüchtet hat. Wenn es also z. B. in Staubs Kommentar zum Handelsgesetz buch heißt: »Der Agenturvertrag ist ein Dienstveruag über Ge- schästsbesorgung nach K 675 BGB.« und dort zahlreiche Stim men juristischer Autoritäten und höchstrichtcrlicher Entscheidun gen, die dieser Auffassung zustimmen, angeführt werden, so wird doch dort auch die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe milgeteilt, die in einem Urteil den Agenturvertrag für keinen reinen Dienstvertrag erklärt. Aber es wird bei Staub auch grundsätzlich betont, daß es sich um eine »Unterart des Dienstvertrags« handelt, um keinen Anstellungsvertrag, son dern einen so gearteten Arbeitsvertrag, daß die Art der Leistung der Selbständigkeit des Dienstverpflichteten überlassen wird. In solchem Sinne ist auch der Arzt oder der Rechtsanwalt Dienst verpflichteter, und beide sind doch wirtschaftlich (und »kaufmän nisch«, wenn man so will) selbständige Leute. Das ist auch das Wesen des Agenturvertrages. Der Agent ist zu Diensten durch Vertrag verpflichtet, aber er bleibt selbständiger Kaufmann, wird nur für erzielte Erfolge entlohnt, führt seine eigene geschäftliche Rechnung, und nach diesem Gesamtbild seiner Stellung müssen sich auch seine Pflichten im einzelnen bemessen, die festzustellen oft nicht leicht ist und deren Feststellung verschiedentlich schon zu Streitigkeiten geführt hat. Der Jnseratenwerber aber wird da noch von manchen Besonderheiten des Fachs beherrscht, die bei anderen Agenten vielleicht nicht so zutreffen. Fest steht also, daß in der ausdrücklichen Hervorhebung der Pflichten des Agenten gegenüber dem Geschäftsherrn (dessen In teresse wahrzunehmen, Auskunft zu erteilen, Abrechnung zu geben u. dgl.) liegt, daß es sich nicht um einen Anstellungs vertrag handelt, denn sonst wäre das alles selbstverständlich. Der Anzeigenwerber nimmt, überblickt man alles Wesentliche, in der Regel nicht die Stellung eines Angestellten, sondern die eines Geschäftsbesorgers ein, der sich verpflichtet, Arbeitserfolge zu erzielen. Denn wäre es anders, dann müßte man konse- quenterweise auch das große Annoncenbureau, wie beispiels weise Rudolf Mosse, als Dienstnehmer des Verlags der Apo theker-Zeitung oder der Deutschen Juristen - Zeitung an- sehen. Daß das nicht mit den »Umständen des Falles«, der »Verkehrssitte«, also der tatsächlichen Lage über- cinstimmen kann, sieht jeder, der die Praxis kennt. Und wenn es sich um Angestellte handelte, so würde über deren Arbeitszeit verfügt werden können, während das gegenüber dem Anzeigen werber meistens nicht der Fall ist. Aus vielen Komponenten setzt sich also das Recht des An zeigenwerbers zusammen, und es ändert sich auch ganz natur gemäß nach der allgemeinen Stellung, die der Agent oder das Bureau gegenüber dem Auftraggeber oder GeschästSherrn ein nimmt und die in allen Regenbogenfarben schillert, von dem Ultraviolett des großen selbständigen Bureaus bis zum Gelb des auf Provision gestellten Handlungsgehilfen. Betrachten wir aber den interessantesten Mittelfall, den Mann, der die Anzeigenvertretnng für einige Zeitschriften eines Verlegers (und vielleicht daneben noch für diejenigen anderer Verleger) ausübt, so wird sich das Bild ergeben, aus dem sich die Regel finden und auch die Abwandlungen ermitteln lassen. Der wesentlichste Satz vom Recht der Geschäftsbesorgung, die Festlegung nämlich, daß beim Abschluß des Geschäfts zwi schen dem Geschäftsbesorger und der Gegenpartei das Geschäft unmittelbar und ohne weiteres für den Geschäftsherrn des Be sorgers gültig wird, mutz auch hier gelten. Schließt der An zeigenwerber den Jnseratauftrag für eine Zeitschrift ab, so er hält unmittelbar der Verleger Rechte und Pflichten aus diesem Abschluß. Er mutz die Abmachungen gegen sich gelten lassen. Anders, wenn der Geschäftsbesorger nicht als Vertreter des Ge schäftsherrn aufgetreten ist. Das kommt auch im Jnseraten- geschäft häufig vor, so, wenn ein Inserent an ein Annoncen bureau Aufträge zur beliebigen Verteilung in geeigneten Zeit schriften erteilt. Dann wird der Anzeigenwerber zunächst Selbst kontrahent und tritt als solcher in die Geschäftsbesorgung ein. Das Verhältnis des Geschäftsbesorgers gegenüber seinem Geschäftsherrn, also des Anzeigenwerbers gegenüber dem Ver- 487
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