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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 121, 14. Juni 1918. leger, ist in großen Zügen das folgende: Der Anzeigenwerber hat für Schaden, den er dem Verleger zufügt, zu haflen, hat die Pflicht der Treue bei der Ausführung, muß die angefangene Besorgung vollenden, Auskunft über die erfolgte Besorgung oder den Stand der Abwicklung geben, Rechenschaft geschäftlicher und finanzieller Art ablegen und das bei dem Geschäft für den Verleger Erworbene herausgeben. Andererseits hat der Ge- schästsherr die Aufwendungen zu ersetzen und die Vergütung zu zahlen. Was heißt und bedeutet das nun? Dis Schadenhaftung des Anzeigenwerbers bedeutet, daß dieser die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausüben muß, die »im Verkehr erforderliche Sorgfalt«. Das bezieht sich auch auf die Bonität des Inserenten, aber nur so weit, als der Anzeigenwerber fahrlässig mit faulen Kunden abgeschlossen hat, nicht wenn er in gutem Glauben sein durfte. Soll der An zeigenwerber für jeden nicht eingehenden Betrag haftbar ge macht werden, so müßte dies im Vertrage ausdrücklich ausge macht sein, es sei denn, daß er als Selbstkontrahent (wie cs die großen Annoncendureaus tun) auftritt. Andernfalls müßte ihm Verschulden nachgewiescn werden. Auch in der Übernahme des Inkassos durch den Agenten liegt nicht ohne weiteres, daß ausfallende Beträge zu Laste» des Anzeigenwerbers gehen. Ob ihm die Provision für solche faule Geschäfte entzogen werden kann, ist eine andere Frage und meist zu bejahen. Die Pflicht der Treue, die von dem Agenten zu verlangen ist, bedeutet fleißige Arbeit, Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn, Sorgfalt bei der Ausführung der Übermittlung. Auch die Pflicht/ die angefangene Besorgung zu vollenden, ge hört in diesen Kreis. Die Auskunft über die erfolgte Besorgung oder den Stand der Abwicklung schließt eine dauernde und rechtzeitige Berichterstattung an den Verleger in sich: sofortige Einsendung der Aufträge, Mitteilung von wichtigen Ablehnun gen oder Aussichten, auch Auskünfte über die Marktlage im Jnseratengeschäft der betreffenden Branche. Ein konstant schweigender Agent, auch wenn er keine Erfolge melden kann, verletzt seine Pflichten. Der Geschäftsherr muß vielmehr immer einen Überblick über Gunst und Ungunst des Marktes und über das Maß der erzielten oder zu erwartenden Erfolge gewinnen können. .Rechenschaft geschäftlicher und finanzieller Art' berührt sich mit dem eben Gesagten, erfährt aber eine Steigerung, wenn der Anzeigenwerber das Inkasso hat. Er hat dann in bestimmten Zeiträumen abzurechnen, das Geld abzuliefern, über die Auf wendungen, soweit sie ihm der Geschäftsherr zu ersetzen hat, Belege vorzulegen/seine Vergütung zu berechnen und zu liqui dieren und überhaupt über den Zustand der Geschäfte Klarheit zu geben. Auch wenn ihm kein einigermaßen zufriedenstellendes Ge- schäftscrgebnis gelingt, wird man von ihm Vorlage von Doku menten über seine Bemühungen nicht verlangen können. Der Auftraggeber, der unzufrieden ist, kann aus diesem Grunde das Vertragsverhältnis lösen, aber auch im Falle unzureichender. Erfolge hat er kein Recht der Kontrolle, soweit er es nach Lage der Verhältnisse auch sonst nicht haben würde. Der Anzeigen werber kann natürlich freiwillig als Verteidigungsmaßnahme die Dokumente seiner Bemühungen vorlegen, rechtlich gezwungen ist er nicht, wenn er es auf die Lösung des Vertrags ankommen lassen will. Denn das, was dem Angestelltenverhältnis eigen tümlich ist, das Recht des Arbeitgebers zur Überwachung der Tätigkeit, muß gegenüber einem selbständigen Kaufmann Weg fällen. Mehr als Mahnung und Wünsche kann er — ebenso wie einem Arzt oder Anwalt gegenüber — nicht äußern. Dieser ganzen Beurteilung widerspricht auch nicht die et waige Aufmachung der Agentenkorrespondenz als einer ver- legerähnltchen: Daß den Anzeigcnwerbebriefen Kopf und Marke der Zeit schrift gegeben werden, ohne daß deshalb unmittelbar Rechte und Pflichten für den Verleger der Zeitschrift daraus entstehen, ist durchaus verkehrsüblich. So schreibt Rudolf Masse beispiels weise mit dem Briefkopf »Deutsche Juristenzeitung« und unter zeichnet »Deutsche Juristenzeitung, Anzeigenverwaltung«, 488 obwohl die Deutsche Juristenzeitung nicht im Verlage von Masse, sondern im Verlage von Otto Liebmann erscheint. Mir sind auch zahlreiche andere Fälle bekannt, in denen Anzeigenvertreter für die Zeitschriften eines Verlages Briefköpfe mit dem Titel der Zeitschrift verwenden, lvobei es keinem Zweifel unterliegt, daß das Anzeigenwerbebureau kaufmännisch selbständig auf tritt. Auch bei Redaktionen ist das bekanntlich in gleicher Weise der Fall, daß die Briefköpfe die Zeitschrift und den Verlag nennen; das alles ist rechtlich unerheblich, vielmehr ist nur das Rechtsverhältnis, das tatsächlich zwischen dem Redakteur und dem Verleger oder dem Anzeigenwerber und dem Verleger besteht, maßgebend. Aus dem Sachverhalt, der den ganzen Habitus des Ge schäfts bestimmt, ergeben sich dann die Folgen: Der Anzeigenwerber braucht die Korrespondenz nur soweit herauszugeben, wie sie ihm etwa vom Verleger überwiesen wurde und wie sie letzte Dokumente der erteilten Anzeigenauf« träge enthält. Die schriftliche Niederlegung der Werbearbeit an sich aber ist Eigentum des Anzeigenwerbers und wird verkehrsüblich durchweg als solches betrachtet. Man versuche von Rudolf Mosse die Unterlagen für seine Anzeigenpropaganda sich herausgeben zu lassen, und man wird die berechtigte Antwort erhallen, daß er seine Organisation, seine Geschäftskunst und seine in langen Jahren der Arbeit gesammelten Erfahrungen nicht zur beliebi gen Verwendung jemandem überlassen könne, der dann mit leichter Mühe den Nutzen aus der Arbeit anderer ziehen wolle. Und was für einen großen gilt, muß für den kleineren Anzei- gcnwerber, dessen persönliche Bemühung Wohl noch größer und schutzbedllrftiger ist, mindestens in gleichem Maße gelten. Hier handelt es sich um das ganze geistige und geschäftliche Rüstzeug des Anzeigenwerbers, das als eine besonders schwierige Kunst die Grundlage seiner Existenz ist, deren Herausgabe also weder nach geschriebenem Recht noch nach der Verkehrssitte gefordert werden kann. Das wird auch gestützt durch H 667 BGB. (in Verbindung mit A 675, der jene Vorschrift des Mandatsverhältnisses auf die Geschäftsbesorgung eines Agenten für anwendbar erklärt), wonach der Agent nur zur Herausgabe dessen verpflichtet ist, was er »zur Ausführung des Auftrages« (also der Geschäftsbesorgung) erhalten hat. Rur die letzten Doku mente der erteilten Anzeigenaufträge sind »zur Ausfüh rung« des Auftrages für den Verleger nötig. Genauere An weisungen darüber, welche einzelnen Arten von Korrespondenz- stückcn das sind, ist nur möglich nach vollständigem Einblick in die Art, wie der Agent die Jnseratengeschäfte abwickelt, also ob er den Anzeigenteil zusainmcnstellt, den Jnseratenspiegel macht, mit den Inserenten abrechnet, Belege verschickt oder nicht. Je nach dem Umfang dieser Arbeit wechselt die Beurteilung darüber, was praktisch als Dokument für den Verleger nötig ist oder zum Geschäftsbereich des Anzeigenwerbers gehört. Statt Einzelheiten darf dafür der Grundsatz ausgesprochen werden, daß die geschäftliche Zweckdienlichkeit im engsten Sinne, also das Dienstbarsein und Nöiigsein für die Ausführung des Geschäfts, durchaus die Richtlinien für die rechtliche Beurteilung abgibt, da es andere Richtlinien nicht geben kann. Ein- und Ausfuhrsorgen des französischen Buchgewerbes. ?er »kxportateur kranyaw«, über dessen Stellungnahme zu ^cn Aufgaben des französischen Exportbuchhandcls in den Vereinigten Staaten zuletzt in Nr. 80 des Börsenblattes berichtet wurde, fährt fort, dein französischen Buchgewerbe besondere Aufmerksamkeit zu widmen. So bringt er in den Nummern vom 13. und 20. März. 3. und 10. April unter verschiedenen Überschriften (Das französische Buch, DaS französische Buch in Skandinavien, Die Bücher und der Zolltarif) eine Neihe von Feststellungen, Anregungen und Wünschen znm Ausdruck, an denen auch wir nicht achtlos vorüvergehcn sollten. In Holland und den skandinavischen Ländern ist nach der Mit teilung seines Mitarbeiters Jean Finelle noch alles zn tun, um dem französischen Buche die Geltung zu verschaffen, die es »nach dem Siege« beanspruchen kann. Finelle wirft seinen Landsleuten vor, das;
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