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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1919
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. X- 183, 2, August 1919. Da weiteste Kreise einen Abbau aller Teucrungszuschläge erwarten, wird es doppelt schwer sein, eine Erhöhung vorzu nehmen, die überdies an einzelnen Orten bereits als undurchführbar bezeichnet wird. Wir warnen Sie daher, dem Drängen der Buchhändlergilde zu folgen. Gegenüber der Bemerkung der Buchhändlergilde, daß der Vorstand des Börsenvereins um so eher den erhöhten Teue rungszuschlag anerkennen wird, je mehr Kreis- und Ortsvereine ihn einführen, weist der Vorstand des Börsen- v e r e i n s mi t En tsch i e d e nh e it d arauf h in, d atz e r l e d i g li ch das ziffernmäßige Ergebnis der Stati st ikzurGrundlageseincrEntsch eidungmachen und dabei prüfen wird, ob dieses eine hinreichende Ver anlassung sein kann, die angedeuteten grundsätzlichen Bedenken zurückzustellen. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand de« Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Karl Siegismund, Zweiter Vorsteher. Urheber-, Verlagsrechts, unsichtbarer und gemeiner Geschäft-Wert vor der Steuergesetzgebung. Von Robert Voigtländer. In den sächsischen, wohl auch den meisten andern Steuer einschätzungen findet sich als besonderer Posten : Urheber-, Ver lags- und Patentrechte. Es soll deren Wert kapitalisiert zur Steuer herangezogen werden, also der »gemeine Wert«, d. i. derjenige Betrag, zu dem mutmaßlich das betreffende Recht im freien Verkehr bewertet werden würde. Die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Besteuerung nicht des Ertrags- oder Gebrauchswertes für den Besitzer, sondern des gemeinen, d. h. des auf Gcwinnabstcht oder Gewinnmöglich keit gestellten Wertes soll hier nicht weiter erörtert werden. Es sei jedoch daran erinnert, daß die großstädtische Grundstllck- besteuerung nach gemeinem Werte sehr erheblich dazu beigctra- gcn hat und beiträgt, in den Städten die letzten Reste von Haus- und Nutzgärten zu verdrängen, daß sie also sehr unerfreu lich wirkt. Für den Buchhandel bedeutet die steuerliche Erfassung des kapitalisierten angeblichen Wertes der Verlagsrechts eine Steuer besonderer Art. Sie kann ihn bei den bevorstehenden Steuerlasten schwer treffen und verdient deswegen, an dieser Stelle einmal kurz besprochen zu werden. Vom Standpunkt des Kaufmanns aus ist die Einstel lung der Werte der erworbenen Verlagsrechte in die Bilanz unzulässig. Ein kapitalisiertes Verlagsrecht ist nichts als ein Wechsel auf die Zukunft; es ist nicht ein Wert, den man besitzt, sondern eine Hoffnung, innerhalb der nächsten Jahre einen ge wissen Betrag durch Ausübung des Rechtes zu erwerben. Ln Geschäftsbüchern aber haben Hoffnungen kein Recht, nur Tat sachen. Die einzige und nur auf kurze Zeit zulässige Ausnahme bildet der Fall, daß man von einem anderen ein Verlagsrecht gekauft hat; dann kann einstweilen der Kaufpreis, soweit er den unsichtbaren Wert begreift, als Vermögenswert in die Bilanz eingestellt werden, bis er entweder aus dem Eigcnge« winn des angckauften Werkes abgebucht werden kann oder aus dem allgemeinen Geschäftsgcwinn oder, wenn dieser dazu nicht ausreicht, aus dem Betriebskapital. Und in allen diesen Fäl len soll die Abbuchung so schnell als möglich erfolgen; insbe sondere ist der ganze Eigengcwinn des Werkes dazu zu ver wenden. sodatz dieser nicht eher dem allgemeinen Gewinn zer fließt, als das für das Verlagsrecht beim Ankauf aufgcwcndete Kapital ganz getilgt ist. Also auch hier wieder der Grundsatz, daß Zukunstshoffnungcn in der Bilanz keinen Ausdruck finden dürfen. Das gilt auch beim Erwerb ganzer Geschäfte. Es ist na türlich nicht zu verlangen oder durchzuführen, daß der dabei für den unsichtbaren Wert gezahlte Betrag sofort weggcbucht werde. Aber der Erwerber muß doch den ganzen Geschäfts gewinn, soweit dieser die Kapitalzinscn und einen angemessenen Betrag für seine Arbeitskraft übersteigt, zur Abschreibung ver wenden. Mit anderen Worten: sein Unterncftmergewinn darf in den Geschäftsbüchern erst nach völliger Abschreibung des für 654 unsichtbare Werte dem Vorbesitzer gezahlten Betrags be ginnen. Anders ist es ja auch in Wirklichkeit nicht, und andere Buchung würde nur Selbsttäuschung sein. Der Steuerfiskus meint anders denken zu dürfen: er rechnet dem Verlagsbuchhändler den Wert seiner Verlags rechte dauernd als Kapital an. Dem Gesetze müssen wir, wenn auch unübcrzeugt, darin nachgebcn, d. h. nur in den Steuer-Erklärungen, nicht in den Geschäftsbüchern. Dabei wird man sofort auf die Schwierigkeit stoßen, zu unterscheiden, welcher Teil des Geschäftsgewinns nur aus Rechtstitel entfällt, und welcher auf Arbeit des Ge schäftsinhabers. Nur jener ist steuerlich zu kapitalisieren, dieser nicht. Es ist richtig, die Urheber- und Verlagsrechts-Gesetzgebung schafft den Berechtigten ein Alleinrecht, ein Monopol. Es ist je- doch nur allzu bekannt, daß dies Alleinrecht häufig kaufmän nisch wenig oder nichts wert ist, weil die allermeisten Bücher keinen Menschen zum Nachdruck reizen, sondern ihrem Verleger nur geringen oder keinen Gewinn oder gar Verlust bringen. Eine verschwindende Minderzahl von Verlagsrechten stellt einen wirklichen Geldwert dar, der in gewissen noch viel selteneren Fällen, den Blendern, allerdings eine beträchtliche Höhe erreichen kann. Und auch bei diesen ergibt sich der Ertrag nur zum Teil aus den Rechten selbst, zum anderen, oft erheblicheren aus der Klugheit und der Arbeit des Rechtsinhabers. Man stelle sich den Ertrag desselben Rechts in der Hand eines tüchtigen Mannes oder in der des Fiskus oder gar »sozialisiert« vor! Dazu kommt noch, daß einem jeden Verlagswerke Wett bewerb durch ein anderes oder mehrere andere entstehen kann und in der Regel entsteht; jenes wird zwar nicht nachgedruckt, aber durch andere eingeengt oder zerdrückt. Beliebte Schrift steller werden oft schnell bciseitegeschoben und vergessen. D>c Revolution hat Unmengen geschichtlicher, volkswirtschaftlicher, rcchtskundlicher Werke, vor allem den größten Teil der Schul bücher erledigt oder wird sie erledigen. Deren Verlagsrecht ist wertlos geworden. Innerhalb desselben Verlagsgeschäftes kommen und gehen die Verlagswerte, wie eine Welle der anderen folgt; die we nigsten überdauern das erste Jahrzehnt, wenn sie überhaupt zu Wert werden. Trotzdem wohnt einem wohlgeleiteten Verlags, geschäft stets ein gewisser unsichtbarer Wert inne. Er beruht aber nur zum Teil auf vorhandenen wertvollen Verlagsrechten, znm anderen, solange nicht »Sozialisierungen« auch das hinwcg- schwemmen, auf dem Ruf und der Bedeutung der Firma, aus ihren Autorcnverbindungen, die neue Anknüpfungen erleichtern. Deshalb wird auch in der Regel für andere Geschäfte ein über die greifbaren Werte hinausgchcnder unsichtbarer Wert be willigt, denn einem jeden ordentlichen Geschäfte wohnt eine aus der bloßen Tätigkeit der Vorbcsitzers erzeugte Schwung kraft inne, für die der Erwerber billigeiweise eine Vergütung zu gewähren hat und gewähren kann. Welche, wird sich erst beim Verkauf Herausstellen; vorher ist sie ungreifbar und wird ja auch steuerlich meines Wissens nie berücksichtigt. Die Besteuerung von Verlags- und Patentrechten ist eine sehr anfechtbare Aus nahme. Handelt es sich also dem Steucrfiskus gegenüber um Be wertung der Verlagsrechts an sich, so muß dies alles in Be-
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