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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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163, 2. August 1919. «»daktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchbandel. tracht gezogen werden. Als Steuerwerl der Verlagsrechte wird dann ofl wenig übrig bleiben und dies auf einer Schätzung be ruhen müssen, über die sich der Steuerpflichtige mit der Be hörde zu einigen hat, so gut oder schlecht es geht. Übrigens soll auch Schriftstellern gegenüber der Versuch gemacht worden sein, ihre auf Verlagsverträgen be ruhenden Einnahmen zu kapitalisieren! Der Witwe eines in den letzten Jahren beliebt gewordenen Schriftstellers soll es sogar widerfahren sein, daß man dies so errechnete »Kapital« als »Kriegsgewinn« zum Teil sogar weggcsteuert, mit anderen Worten ihr beinahe so diel oder mehr weggenommen hat, als sie vereinnahmt hatte. Zum Kampf um die Erhöhung des Teuerungszuschlags. In Sir. 7 des »Buchhnndlergilde-Blattes« vom 15. Juli 1919 ist an erster Stelle ein Artikel über »Die Erhöhung des Teuerungszuschlags« abgedruckt, in dem zur Selbsthilfe ausge fordert und der selbständigen Einführung des 267«igen Teue rungszuschlags überall da das Wort geredet wird, wo »Tarif verträge abgeschlossen sind, die das geschäftliche Ergebnis erheb lich beeinflussen«. Nachdem am 4. Juli 1919 der Vorstand des Börsenvercins in gemeinschaftlicher Beratung mit Vertretern einer Reihe buchhändlcrischer Vereine, unter denen sich auch Vorstandsmitglieder der Deutschen Buchhändlergilde befanden, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das vorhandene Material nicht ausreiche, um eine Entscheidung über die Erhöhung des Teuerungszuschlags zu treffen, will man jetzt durch einen Ge waltakt die Erhöhung des Teueruugszuschlags erzwingen. »Je mehr Orte den neuen Zuschlag entführen, desto eher werden Börsenverein und Verlag, vor die vollendete Tatsache gestellt, sich mit den neuen Verhältnissen absurden und auch auf den höheren Zuschlag den Schutz des Börsenvcreins ausdchnen.« Schon heute kann mit Sicherheit gesagt werden, daß der Vorstand diesem illoyalen Vorgehen nicht nur nicht zustimmen, sondern im Gegenteil alles tun wird, um ihm einen Riegel vorzuschicben. Wenn von den Befürwortern der erwähnten Erhöhung daraus hingewiesen wird, das; die Verhältnisse bei Einführung des 207»igen Teucrungszuschlags »ungefähr die gleichen sein werden wie im Herbst 1917, wo ja ebenfalls das Sortiment einmütig das Risiko des ungeschützten Zuschlags auf sich nahm«, so übersieht man dabei, daß die Zeitvcrhältnisse damals wesent lich anders lagen als gegenwärtig, von der vollkommen verän derten Stellungnahme des Verlags ganz abgesehen. Im Vorstande der Deutschen Buchhändlergilde scheint man von der irrigen Vorstellung auszugehen, das; das Sortiment das Recht selbständiger Preisfestsetzung habe und es jedem Kreis- und Ortsvercin, wenn nicht gar jedem Sortimenter, ge stattet sei, Aufschläge in beliebiger Höhe zu nehmen. Dieser Anschauung gegenüber muß zunächst einmal das rechtliche Ver hältnis klargestellt werden, von dem aus au die Beurteilung der Frage der Tcuerungszuschläge im Buchhandel hcraugetrsteu werden kann. In der Begründung seiner Anträge führte Herr Paul Nitschmaun auf der diesjährigen Hauptversammlung des Bör senvereins unter Hinweis auf eine ergangene Reichsgerichts entscheidung (Entscheidungen des R.G. in Zivilsachen, Bd. 63, S. 394) aus, daß das Verlagsrechtsgesetz lediglich verbindlich für den Verkehr zwischen Verleger und Verfasser sei, nicht aber gegen den Wiederverkäufcr geltend gemacht werden könne. Das ist nur insofern richtig, als, wie es i» der Entscheidung heißt, in der cs sich, nebenbei bemerkt, um die Klage der Firma Albert Koenig in Guben (Koenigs Kursbuch) gegen das Warenhaus Jan- dorf L Co. handelte, »ein allgemeines Verbot mit dinglicher Wir kung gegen jeden Dritten, der Eigentümer rechtmäßig in den Verkehr gebrachter Exemplare des Werkes ist oder solche zu Eigentum erwerben will«, aus dem Verlagsrechtsgesetz nicht ge folgert werden kann. Klar ist aber auch in den Entschcidungs- gründen ausgesprochen: »Es ist selbstverständlich, das; der Autor, der, wie hier, zugleich der Verleger ist, ebenso wie der Verleger nach ß 21 des Gesetzes über das Ver lagsrecht den Ladenpreis zu bestimmen hat. zu welchem er das Werk in den Verkehr bringen will. Sein Sortimenter, mag er fest oder -> couckMoa bezogen haben, uni das Werk gewerbsmäßig zu verbreiten, wird sicst von selbst an den Ladenpreis gebunden halten, mit dem er erst das vergütet erhält, was er dem Autor und Verleger zu zahlen hat, und was er für seine Bemühungen für den Vertrieb ver dienen muß. Es unterliegt auch rechtlichen Be denken nicht, daß der Autor und Verleger seinen Sortimentern,sonstigen Abverkäufern zum Wiederverkäufe, Aufkäufern und Kom missionären gemäß A 137, Satz 2 B.G.B. ver tragsmäßig die Verpflichtung auserlegen kann, unter ei nein bestimmten Preise (Laden preise) nicht zu verkaufen, und diese Verpflich tung auch ihren Käufern aufzuerlegen, und daß er sich gegen Verletzung dieser Verpflichtung durch Vertrags strafe sichern, auch Schadensersatz aus dem Vertrage fordern kann, wenn ihm durch den Verkauf unter dem bestimmten Preise Schade entsteht.« Die Satzung und Ordnungen des Börscnvereins haben also nur ein Recht übernommen, das dein Verleger schon durch die allgemeine Gesetzgebung zusteht, so- daß er ihrer gar nicht bedürfte, um sein Recht auf Festsetzung des Ladenpreises gegenüber seinen Abnehmern geltend zu machen. Mithin ist es auch ein Irrtum, etwa anzunehmen, daß der Austritt aus dem Börsenverein den Sortimenter der Bindung an den Ladenpreis enthöbe, da sie jeder Verleger seinen Abnehmern durch eine Anzeige vorschreibcn oder durch Fakturenaufdruck herbeiführen kann. Darüber, daß ein solches Interesse an der Einhaltung des Ladenpreises im Verlag besteht, und zwar schon mit Rücksicht auf die Verpflich tung des Verlegers gegenüber dem Autor, kann demnach kein Zweifel bestehen, gleichgültig, ob diese Maßnahme mehr dein Verlag, dem Schriftsteller, dem Sortiment oder dem Publikum dient. Wenn nun auch in der Hauptversammlung des Börsenver- cins vom 28. April 1918 ausgesprochen worden ist, daß der Tcucrungszuschlag keine Erhöhung des Ladenpreises, sondern einen Zuschlag auf den jeweiligen Verkauf darstelle, so wird doch niemand behaupten können, daß damit nicht eine Ver teuerung der Bücher verbunden sei. Eine solche Verteuerung aber kann, unbeschadet der Frage, ob sie in den Verhältnissen begründet ist oder nicht, dem Verleger nicht gleichgültig sein, da er nicht nur ein Interesse daran hat, seine unmittelbaren Abnehmer leistungsfähig zu erhalten, sondern auch Rücksichten auf seine Autoren und das bllchcrkaufende Publikum nehmen muß. Bei dieser Sachlage ist es nicht zweifelhaft, daß der Verlag, nachdem er der Notstandsordnung zugestimmt und damit das Recht der Festsetzung des vom Sortimenter zu erhebenden Teueruugszuschlags in die Hände des Vorstandes des Börsen- vcreins gelegt hat, nicht dulden kann, wenn über diese Stelle hinweg wilde Preiszuschläge gefordert und damit jene Zu- stünde wieder heraufbcschworen werden, die den Anlaß zur Einführung der Notstandsordnung und zur Übertragung des Rechts auf Festsetzung der Teucrungszuschläge an den Vorstand des Börsenvereins gegeben haben. Hier handelt es sich indes zunächst weder um die Stellung, nähme des Verlags und der in seinem Gefolge auftretende,i Protestler, noch um diejenigen Sortimenter, die gegenwärtig die Notwendigkeit einer Erhöhung des Teucrungszuschlags noch nicht als vorliegend erachten, sondern um eine Frage der Ver- cinsdiszipliu, darum, ob es jedem — gleichviel, ob es sich um einen Kreis« oder Ortsverein oder um ein einzelnes Mitglied handelt — gestattet sein darf, zu tun und zu lassen, was er will, und sich souverän über den Beschluß einer Hauptver sammlung hinwegzusetzen. Es steht jedem Vereinsmitglied frei, einen anderen Vorstand zu wählen, wenn er mit seiner Amtsführung nicht einverstanden ist oder kein Vertrauen zu seiner Weitsichtigkeit und Sachkenntnis besitzt; so lange aber Ordnung als die Grundlage jeder ersprießlichen Vereinstäiig- keit angesehen werden muß, wird man von jedem einzelnen ver- langen müssen, daß er nicht demagogischen Einflüsterungen un- 665
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