Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die Hauptversammlung des Börsenvereins der Deuischen Buchhändler zu.Leipzig am Sonntag Kantate, den 18. Mai 1919, hat folgenden Beschluß gefaßt: Die Buchhändlerische Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: Es lauten in Zukunft: 8 4c. Läßt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aufhebung oder Herab setzung des Ladenpreises etntreten, oder ergreift er Maßregeln, die einer Aufhebung oder Herabsetzung des Laden preises gleichstehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die auf dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Verleger fest oder bar innerhalb der letzten drei Monate bezogenen Exemplar« zu entschädigen. Einer Her absetzung des Ladenpreises gleichzuachten sind u. a. die Aufhebung oder Herabsetzung pro zentualer Zuschläge. Der Verleger hat die Wahl, Entschädigung durch Vergütung des Unterschieds der Nettopreise oder durch Zurücknahme der Exemplare zu gewähren. 8 4-i. Der Anspruch des Sortimenters mutz für Schriftwerke, deren Ladenpreis aufgehoben oderherabgesetzt ist, inner halb eines Monats nach Bekanntmachung des Verlegers im Börsenblatt o de r mangels einer Bekanntmachung innerhalb eines Monats nach anderweitiger Kenntnisnahme des Sortimenters beim Verleger geltend gemacht werden. Verlangt der Verleger in den letzten drei Monaten fest oder bar bezogene Schrift werke vor Aufhebung oder Herabsetzung ihres Ladenpreises durch Anzeige im Börsenblatt zurück, so finden die Bestimmungen des ß 33t der Verkehrsordnung sinngemäße Anwendung. Ferner schließt sich hieran folgender Zusatz: Der Sortimenter hat die Pflicht, auf Verlangen des Verlegers Auskunft über die bei ihm noch verfügbaren Exem plare eines Werkes zu geben. Kommt er der ordnungsgemäß veröffentlichten Aufforderung des Verleger nicht binnen vier Wochen nach, so kann er sich auf die vorstehende Bestimmung nicht berufen. Dem 8 33 Absatz k wird am Schluß in Klammer hinzugefügt: <ß 4 <Y. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Juli 1919 in Kraft. Der Vorstand des Börsenvereins hat indessen gemäß ß 21 Ziffer 12 der Satzungen des Börsenvereins beschlossen, diese von der letzten Hauptversammlung angenommenen Änderungen außer Kraft zu setzen, weil sie einen Erfolg haben würden, den weder die Antragsteller in der Hauptversammlung noch diese selbst gewollt haben dürften. Die neuen Vorschriften würden keine Verbesserung für das Sortiment bedeuten, die doch beabsichtigt war, sondern es vielmehr schlechter stellen, weil durch die neue Vorschrift in § 4c der Entschädigungsanspruch des Sortimenters für die in Frage stehenden Exemplare allgemein beschränkt wird auf solche, die innerhalb der letzten drei Monate bezogen worden sind. Diese Beschränkung sollte nach dem anzunehmenden Willen der Versammlung nur für diejenigen Exemplare Platz greifen, bei denen eine Herabsetzung des Ladenpreises staitgefunden hat, nicht aber auch bei denen, wo eine Aufhebung des Ladenpreises in Frage kommt, also in allen Fällen des Z 4d 1—3 der Verkehrsordnung in der alten Fassung vom 20. Mai 1910. Mit dem neuen 8 4c hängt zusammen der neu beschlossene Wortlaut des 8 4ck und des 8 33k; es mußten deshalb auch diese in der letzten Hauptversammlung neu beschlossenen Bestimmungen aufgehoben werden. Dafür hat der Vorstand, unter Wahrung des Zweckes und Sinnes der Beschlüsse der letzten Hauptversammlung, deren Inhalt in einem neuen Absatz g zu 8 4 der Verkehrsordnung verwertet und den bisherigen Absatz g zu Absatz b gemacht. Im übrigen sind die Bestimmungen des 8 4 der Verkehrsordnung in der Fassung vom 20. Mai 1910 unverändert gelassen worden. Der Vorstand gibt nunmehr den veränderten Wortlaut des ß 4 der Verkehrsordnung bekannt, indem er ihn gleichzeitig mit dem Tage der Veröffentlichung im Börsenblatt auf Grund von 8 21 Ziffer 12 in Verbindung mit ß 23 Absatz b der Satzungen in Kraft setzt. 8 4. Ladenpreis. Nettopreis. »> Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem se ne Verlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzungen des Börsenvereins 8 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung 8 7), sowie die buchhändlerischen Bezugsbedingungen. Für Particbezüg« eingeräumic Vergünstigungen gelten im Zweifelsfalle nur, wenn die Partien auf einmal bestellt sind. b> Der Ladenpreis gilt als aufgehoben: 1. sobald der Verleger die Aufhebung im Börsenblatt bekanntgemacht hat. 2. wenn der Verleger die Rcstauflage eines Werkes znm antiquarischen Vertrieb verkauft;