Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19190908
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191909086
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19190908
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-08
- Monat1919-09
- Jahr1919
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vvrsenblalt f. h. vtscha. vuchhandel. Redatttoneller leU. X- 194, 8. September 1919, auch die Kaiserin Katharina II, von Rußland, geb, Prin zessin von Anhalt-Zerbst <1729—1796), anzusprechen, deren fran zösisch geschriebene Memoiren der Revolutionär Alexander Her zen London 1859 zuerst herausgab — sie sind nun in der Lutzschen Memoirenbibliothek, Memoiren schrieben ferner der Feld marschall der Republik Venedig Johann Matthias Graf von der Schulenburg, August von Haxthausen (Zeit Augusts des Starken), der russische Feldmarschall Graf MUnnich (aus dem Oldenburgischen), der preußische General Christoph Hermann von Manstei-n, der auch lange in Rußland diente, und der Prinz Karl von Hes sen, In die Zeit Friedrichs des Großen führen dann noch die Selbstbiographten der beiden Trenck, die des österreichischen Pandurenobersten Franz von der Trenck (1711—1749), die 1748 zuerst erschien, und die seines Vetters Friedrich von der Trenck (1726—1794), der, Ordonnanzoffizier Friedrichs des Großen und Geliebter seiner Schwester Amalie, von 1754 bis 1763 zu Magdeburg in Ketten saß und unter der Guillotine endete. Sein Buch, 1787 heraus- gegeben, ist immer sehr verbreitet gewesen und jetzt u, a, in der Universalbibliothek, Was es mit dem 1907 erschienenen Werke »Dreißig Jahre am Hofe Friedrichs des Großen« von K, E. Schmidt-Lötzen auf sich hat, weiß ich nicht. Allgemein bekannt sind ja die Denkwürdigkeiten der Oberhofmeisterin Sophie GräfinvonVoß (1729—1814), die in Leipzig 1876 zuerst ge druckt wurden, Ihre Nichte Julie von Voß wurde bekanntlich dem König Friedrich Wilhelm II, zur linken Hand angetrant, (Fortsetzung folgt,) Das Buch und die Umsatzsteuer. (Vgl, Bbl, Nr, 17L u, 178 ) Die Leser des Börsenblatts wissen bereits, in welcher Be ziehung das Buch zu dem neuen Entwurf eines Umsatzsteuer gesetzes steht. Selbstverständlich gehört das Buch zu denjenigen Waren, die umgesetzt werden, und würde den normalen Steuer satz von 17° bei jedem Übergang aus einer Hand in die andere zu tragen haben. Ebenso selbstverständlich muß man es auch anerkennen, daß Luxusausgaben auch einer Luxusbestcuerung unterliegen, wenn überhaupt eine solche eingeführt wird. Denn Luxus bleibt Luxus, wo er auch geübt wird, und das geistige Element beim Buch kann hier nicht so stark sein, das Vorhanden sein des Luxusbegriffs bezüglich Ausstattung und Einband zu entkräften. Aber gegen den dritten Punkt, der nach dem Ge setzentwurf das Buch belastet, möchte ich gegenüber den bisher!, gen Beurteiler», die im Börsenblatt zu Worte gekommen sind, doch ketzerisch etwas anderes meinen. Diese Beurteiler nehmen ohne weiteres an, daß zu der erhöhten Umsatzsteuer im Klein handel von 5"/» auch das Buch hinzugezogen werden mutz, weil es zu den Gegenständen der »Hauswirtschaft« gehöre, für die der Entwurf diese erhöhte Steuer festsetzt. Gehört das Buch wirklich zu den Gegenständen der Haus wirtschaft? Warum nehmen die Beurteiler des Entwurfs dies an? Sie nehmen es an, weil es in der amtlichen Begründung des Entwurfs steht, wo das Buch einfach zu den Gegenständen der Hauswirtschaft gerechnet wird. Nun sind Begründungen zu Gesetzen von der Rechtswissenschaft niemals als vollgültige Auslegungsbesehle angesehen worden; sie werden zwar mit her angezogen zu der Ergründung der Meinung des sogenannten Gesetzgebers, aber dieser sogenannte Gesetzgeber ist durchaus nicht identisch mit dem Verfasser des Entwurfs und seiner Be gründung, Zumal bei diesem neuen Umsatzsteuergesey mutz man an dieser alten juristisch festgelcgten Ansicht vor allen Dingen festhalten. Denn viele Stellen in dieser Gesetzesbegründung klingen stark parteipolitisch und lassen oft genug das Sachliche vermissen. Sie machen sich's oft recht leicht und setzen dadurch die juristische Bedeutung ihrer Darlegungen herab. Gesetzt nun, es bliebe bei der Fassung des Entwurfs, und es würde nichts weiter darüber bestimmt, ob das Buch zu den Gegenständen der Hauswirtschaft gehört, so wird sich hier ein gleicher wissenschaftlicher Streit erheben können wie bei der Frage, ob Bücher Gegenstände des täglichen Bedarfs sind, einer 780 Frage, die bei der Kriegs-Wuchergesetzgebung akut wurde und in der auch heute noch keine Einigung erzielt ist, bei der aber die meines Erachtens allein berechtigte Ansicht nach der Rich tung geht, daß Bücher nicht Gegenstände des täglichen Bedarfs sind, Angesichts des Ausdrucks dieses neuen Gesetzes nun, daß cs sich bei der erhöhten 57-igen Kleinhandelssteuer um Gegen stände der »Hauswirtschaft« handeln muß, darf man doch Wohl füglich bezweifeln, ob der Begriff der Hauswirtschaft auch auf das Seelische und Ethische im Hause ausgedehnt werden kann. Ein Kochbuch kann man Wohl zu den Gegenständen der Haus wirtschaft rechnen, Kants Reine Vernunft aber Wohl weniger (wenn der Leser das Buch nicht beruflich braucht). Sonst müßte man ja den ganzen geistigen und seelischen Bedarf im Hause, also auch Theaterkarten, hierher rechnen, die also neben der Ver gnügungssteuer auch noch die Kleinhandelzsteuer des Umsatz- steuergesetzes tragen müßten. Die Begründung des Gesetzes ist ja vermutlich dieser Ansicht, denn sie wünscht auch Streichinstru mente, Klaviere und Noten mit der Kleinhandelssteuer belegt zu sehen, weil sie auch die Hausmusik zur Hauswirtschaft rechnet, und es macht sich sehr drollig, daß in der Gesetzesbegründung die Blasinstrumente ausgenommen werden, weil man doch Wohl mehr im Orchester als für sich zu.Hause im Kämmerlein bläst. Ist es wirklich die Meinung des Gesetzgebers, daß der gei stige Hausbedarf, soweit er nicht Luxus ist, so hoch (57- zu den je 17° bet vorherigen Etappen des Umsetzens der Ware!) be steuert werden soll, so mutz das deutlich im Gesetz ge sagt werden und darf nicht verschämt in die Begründung geschmuggelt werden. Denn unter den Begriff der Wirt- schaft im Hause gehört der geistige Bedarf doch nicht, we nigstens wird nach vieler Leute Ansicht das Hauswirtschaftlichc von dem geistigen und künstlerischen Inhalt der bescheidenen Mußestunden unterschieden werden. Jedenfalls müßte darin Klarheit geschaffen werden, sodaß rechtzeitig von denen, die anderer Ansicht sind, dagegen Stellung genommen werden kann. Die gleiche Forderung mutz aber auch deshalb erhoben werden, weil es nach dem gegenwärtigen Ent wurf und seiner Begründung einen Rattenkönig von Verwick lungen geben muß bei der Entscheidung, ob nun ein Buch im Einzelfall zu dem Hausbedarf und nicht zum Berufsbedarf des Betreffenden gehört. Der Berufsbedarf soll nicht erhöht belastet werden. Dieser Ansicht ist ja das Gesetz, und mit Recht; es will den Berufsbedarf nicht mit der erhöhten Steuer belegen, weil das die Produktivität der Arbeit lähmen und schädigen müßte. Aber man mutz da wirklich fragen, ob eine solche Unter- scheidung durchführbar ist. Wo ist da die Grenze zwischen Haus bedarf (Eigenbedarf) und Berufsbedarf? Dient nicht jede Er höhung der Bildung und jede seelische Erfrischung auch der He bung der Berufstüchtigkeit? Im einzelnen Fall nicht und nicht im allgemeinen kann hier eine Grenze gezogen werden, die steuertechnisch brauchbar ist. Aber auch die Bücher, die man zu seiner Erbauung, Erholung und allgemeinen Förderung bedarf, dienen der allgemeinen Erhöhung der Leistungsfähigkeit, ohne daß man sie (wie bei den Nahrungsmitteln) unbedingt braucht. Die allgemeinen und die seelischen Belange nehmen aber in besorgniserregendem Maß ab, und deshalb sollte es Aufgabe der Steuerpolitik sein (wenn sie wirtschaftlich und kulturpolitisch sein will), den allgemeinen Bedingungen der Kultur eine Voc- zugsbehandlung zuteil werden oder sie wenigstens nicht be kämpfen zu lassen, Ansätze dafür sind in dem Umsatzsteuergesey ja gegeben, aber sie würden ganz unvollständig sein, wenn man hier bei der Kleinhandelssteuer für das Buch diesen Gesichts punkt außer acht lassen wollte. Steuerpolitisch läge auch weiter hier ein großer Fehler vor, denn oftmals ist das Buch an sich noch gar keine Bedürfnis befriedigung, sondern weckt sie vielfach erst, dient erst der Aus bildung der Lebenshaltung und regt insofern direkt und indirekt zu Kauf und Anschaffung an, sodaß also der Umsatz aus diesem Wege belebt wird. Der Gesetzgeber, der eine ergiebige Steuer will, sollte daher jede Besteuerung vermeiden, die geeignet ist, den gesunden und fördernden Lcbenskreislaus im Volke zu hem men und dadurch sich selbst Steine in den Weg zu legen. Bei
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder