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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19190908
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191909086
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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4. Jede Veröffentlichung, die einen nachteiligen Einfluß ausüben tonnte ans die Maral und die Disziplin der Besatzungstrnppen. 5. Jede Anspielung ans Unstimmigkeiten zwischen den verbündeten Mächten. 6. Jeder Artikel, der es unternimmt, die revolutionäre Agitation in den alliierten Ländern oder den besetzten Gebieten zu begünstigen. 7. Jede Veröffentlichung, die versucht, an eine Einmischung der Alliierten in die innere Politik der rheinischen Länder glauben zu machen. 8. Jeder Artikel und jede Anzeige zu Propagandazwecke» sür politische, militärische oder wirtschaftliche Organisationen, die in Wider spruch stehen zu den Bestimmungen des von Deutschland Unterzeich neten Friedensvertragcs sNekrutierungsavise. militärische Ligas). 9. Der Gebrauch von chiffrierten Anzeigen oder gebräuchlichen Codes. Die Veröffentlichung von Werken oder Zeitungen in einer anderen als der französischen oder deutschen Sprache in der Armeczone ist au eine schriftliche Ermächtigung gebunden, die nachgesucht werden mutz. A n m e r k ung: Die vorstehenden Richtlinien sind gegeben wor den, um eine Prcßkampagne gegen die Alliierten zu verhüten. Die französischen Behörden sind nicht der Meinung, daß man sich ganz eng an den Wortlaut der Bestimmungen zu Hallen haben wird, daß viel mehr die Zeitungsredaktioncn selbst das Gefühl dafür haben werden, was sie in dieser Beziehung zu unterlassen haben. — Erläuternd sei bemerkt, daß unter »Revolutionäre Agitation« extreme revolutionäre Strömungen zu verstehen sind. Note über die Zensur der Presse. Anwendung der Note des G. A. F. über die Zensur vom 19. August. 1. Vorläufige Bestimmungen: Die politischen Zeitungen des nicht besetzten Deutschlands können in die besetzte Zone nur eingcführt wer den an die Adresse von Buchhändlern oder Zcitungsverlegcrn. DaS direkte Abonnement durch Privatpersonen ist also verboten. 2. Ein Exemplar jeder*) Nummer der Zeitungen oder der pe riodischen Zeitschriften, die in die Besatzungszone geschickt werden, muß vom Verleger an den Generalstab der 19. Armee (üurosu de la Dresse) in Mainz gesandt werden. Die Note vom 1. August des G. A. I. hebt die Anweisung vom -l. März 1919 über die Zensur ans. Die Buchhändler können also direkt und ohne vorherige Zensur aus dem nichtbesetzten Deutschland stammende Bücherkolli empfangen. Sie müssen benachrichtigt sein von den möglichen Strafen in dem Falle, daß sie Werke zum Verkauf bringen, die unter 8 H der Note vom 12. August 1919 des G. A. F. fallen, Strafen, die bis zur Schließung ihrer Buchhandlung gehen. 4. Beifolgend die Leitsätze für die Administratcure über die Überwachung der Presse. Diese Leitsätze müssen den Direktoren der Zeitungen übermittelt werden, um sie in den Stand zu setzen, Be strafungen aus dem Wege zu gehen. Die Administratcure dürfen nicht zögern, hinsichtlich der Zeitungen des nichtbesetzten Deutschlands die Strafmaßnahmen zu ergreifen, die im 8 III vorgesehen sind. — Es besteht in der Tat alles Interesse, die Zeitungen der besetzten Zone gegen die Konkurrenz derjenigen im nichtbesetzten Deutschland zu pro tegieren und bei den letzteren eine Freiheit exzessiver Sprache nicht zu dulden, deren sich die örtlichen Zeitungen enthalten werden. 5. Die Dcpescheuagentur in Mainz bleibt weiter bestehen. Die mit der Überwachung der Zeitungen betrauten Offiziere haben also zu beachten, daß alle mit dem Zeichen »mr* versehenen Meldungen schon kontrolliert sind. Um die rechts- und linksrheinische Presse auf den gleichen Stand punkt zu stellen, hat die französische Militärbehörde folgendes ange ordnet: 1 Die Zweigstellen der aus dem unbesetzten Deutschland stam menden Zeitungen müssen diese dem »^dminiskrateur du Oerole« an melden. 2. Die Zeitungen müssen ans der Zweigstelle abgesetzt werden und dürfen ail die Buchhandlungen, Straßenverkäufer und Abonnenten nur verausgabt werden, nachdem diese von der örtlichen Militärbe hörde. die mit der Zensur beauftragt ist, kontrolliert sind. Mainz, 28. August 1919. Nach einer Bekanntmachung des amerikanische n Hauptquartiers iu Coblenz sind alle bisherigen Be stimmungen über den Postvcrkehr der amerikanischen Zone der be setzten deutschen Nheingebiete aufgehoben worden. Sämtliche Postsen dungen sind im Verkehr mit dieser Bcsatzungszone wieder in gewöhn licher Weise nach und von den besetzten und unbesetzten deutschen Ge- *) von uns gesperrt. Red. bieten sowie nach und von dem AuSlande zugelassen: die Briefsen dungen unterliegen jedoch auch fernerhin der amerikanischen Zensur, die sich aber auf Stichproben beschränken wird. Die Vorschrift, daß nach der belgischen Zone der be setzten deutschen Rhein gebiete gerichtete Briefe in Han dels- und Industrie-Angelegenheiten in der Aufschriftseite mit der Angabe »Geschäftsbrief« versehen sein müssen, wird von den Absendern in vielen Fällen nicht beachtet.*) Die Be folgung dieser Bestimmung wird dringend empfohlen, da solche Briefe ohne die angegebene Bezeichnung nach der belgischen Besatzungs zone nicht befördert werden können, sondern an die Absender zurück- gegeben werden müssen. Anderseits sind in letzter Zeit unter der Angabe »Geschäftsbrief« unzulässigerweise Presseberichte und Zei- tungsaufjätzc, die von der belgischen Zensur nicht genehmigt waren, nach der belgischen Besatzungszone abgcsandt worden. Derartige Briefe gelangen nicht in den Besitz der Empfänger, sondern werden von der belgischen Militärbehörde beschlagnahmt. Es liegt daher im Vorteil von Absender und Empfänger, von einer mißbräuchlichen Anwendung der Angabe »Geschäftsbrief« abzusehen. Zur Psychologie des Bücherausleihens. — In der »Voss. Ztg.« lesen wir: Eine ungemein treffende Charakteristik des Bücherans- leihens gibt eine kleine Geschichte, -ie der bekannte Kriminalist und Erzähler I. D. H. Temme in seinen Erinnerungen mitteilt, und die er von dem bekannten Berliner Kriminaldirektor Hitzig gehört hatte. Der Justizminister von Kircheiscn - er war bis zum Jahre 1825 in diesem Amt — besuchte eines Tages Hitzig, der Herausgeber der »Zeit schrift« für preußische und der »Annalen«« für deutsche und ausländische Strafrechtpflege war, und sah bei ihm eine neue juristische Schrift. Kircheisen wirft einen Blick in die Schrift hinein, findet das Wenige, das er im Fluge liest, »höchst interessant« und bittet, sie mitnehmcn zu dürfen, »nur auf wenige Tage«. Er darf sie natürlich mitnchmen, aber ebenso natürlich schickt er sie nicht zurück. Hitzig vergißt sie, bis er endlich nach dreiundzwanzig Jahren bei einer besonderen Veranlassung sich ihrer wieder erinnert. Nun schickt er-seinen Diener zu Kircheisen und läßt sich das Buch zurückerbitten. Kircheisen aber bat, es noch einige Tage behalten zu dürfen, er habe noch keine Zeit gehabt, es zu lesen! In einigen Tagen schickte er dann die Schrift zurück. Dem Allgemeinen Deutschen Buchhaudlungs-Gehilsen-Pcrbauö, Sil; Leipzig, liegt u. a. jetzt ein Antrag des Vorstandes vor, der über die zukünftige Stellungnahme des Verbandes zu den modernen Fragen der Angestelltenbewegung entscheiden soll. Der Ver band, der seit 47 Jahren besteht, hatte seine Hauptaufgabe bisher darin gesehen, für die verschiedenen Notlagen im Leben des Angestellten Nnterstützungskassen zu unterhalten, und er hat Anerkennenswertes ge leistet in den langen Jahren seines Bestehens. Die jüngere Generation verlangt aber von einer Berufsorganisation weit mehr, und mit diesen Fragen wird sich die Hauptversammlung am 6. u. 7. September zu beschäftigen haben. Wir werden über das Ergebnis derselben in einer der nächsten Nummer berichten. Zcitungsstreik in Düsseldorf. — Zum Düsseldorfer Zeitungsstreik wird berichtet, daß die Arbeitgeber mit Verhandlungen über Tartse wohl einverstanden waren, daß aber die sozialdemokratische Organisa tion der Hilfsarbeiter die Forderung stellte, daß die Vertreter der christlichen Gewerkschaften von den Verhandlungen ausgeschlossen sein sollten. Dem gaben die Arbeitgeber nicht statt, und die sozialdemokra tischen Gehilfen traten in den Ausstand. Alle Druckereibesitzer erklär ten sich mit ihren Kollegen einverstanden und stellten den Betrieb ein. Sie faßten eine Resolution, in der sie betonten, daß sie erst dann wie der iu Verhandlungen eintretcn werden, wenn die christlichen Gewerk schaften ebenfalls mit zu den Verhandlungen hinzugezogen werden. Alle bürgerlichen Blätter Düsseldorfs erscheinen nicht, nur die beiden sozialdemokratischen Blätter. Zur weiteren Förderung des bargeldlosen Verkehrs und zur Ver einfachung des Geschäftsverkehrs führt die Neichs-Postverwaltung mit Wirkung vom 1. Oktober ab folgende Neuerungen ein: Wert zeichen im Betrage bis 100 .// dürfen am Postschaltcr gegen Scheck oder Überweisung sogleich vor deren Gutschrift verabfolgt werden, wenn der Käufer von seiner Bestcllpostaustalt einen besonderen An-.- weis erhalten hat, der bei jedem Einkauf am Schalter vorzulegen ist. Dieser Meistbetrag der zu verabfolgenden Wertzeichen wird auf 300 V erhöht. Nachnahmesendungen bis zum Gesamtbeträge von 300 .// kör nen mit Scheck oder Überweisung beglichen werden, ohne daß deren *) Im Verkehr mit Elsaß-Lothringen ist jetzt die Befo" derung geschlossener Privatbriefe jeder Art zugclassen morde».
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