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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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Rasteraufnahme von Originalgegenständen. Eine willkommene Auf klärung bietet der Verfasser sodann in dem Kapitel: Überzeichnen pho tographischer Kopien in Strichmanier. Die Vorführung einer für die Strichätzung bestimmten Umzeichnung, die an Stelle einer Autotypie infolge schlechten Druckpapiers erforderlich ist, bildet eine wertvolle Aufklärung. Die leichtverständlich vorgetrageuen textlicheil Erläute rungen sind gerade angesichts dieser etwas schwierigen technischen Fra gen besonders anerkennend zu bewerten. Das bezieht sich nicht minder auf die Herstellung von Strich-Klischees in negativer Wirkung für Nc- klamezwecke. Text und vergleichsweise gcgenübergestellte Klischees, z. B. die Kombination von negativer und positiver Wirkung, ergänzen sich gegenseitig aufs beste. Das sehr wichtige Kapitel »Wie soll die Zeichnung f li r R e p r o d n k t i o n s z w e ck e beschaffen sein?« hat eingehende Bearbeitung erfahren, die trotz der knappen Form die notwendigen Aufschlüsse und Belehrungen gibt. Ent sprechend der außerordentlichen Wichtigkeit des Klischees innerhalb der Ausstattung der Inserate ist den entsprechenden Kapiteln eine um fassende Ausarbeitung zuteil geworden. Die vorgefnhrlcn Inscrat- b-ispiele legen Zeugnis ab von dem Einfluß, den heute das Klischee ans die Gestaltung des Inserats ausübl. Wir erwähnen nur daS Klischee-Inserat »Arosa« und »Fröhliche Ostern«, die eine faszinie rende Wirkung auslösen. Der große Einfluß des Klischees geht auch aus den mit Text kombinierten Anzeigen hervor, deren gleichfalls mehrere in vorzüglicher Darstellung vorgeführt werden. Wissenswert sind sodann die Valschläge, die sich in den Kapiteln »Be rücksichtigung der Jnseratspalte« und »Massen-Jnscrtion« vorfinden. Die Strich- und Halbton-Kombination durch Rastcrtöne wird gleich falls an gegenübergestellten Beispielen veranschaulicht. Bei dem Ka pitel »Farbige Zeichnungen« geht der Verfasser auf die Schwierig keiten bei der Reproduktion und auf praktische Hilfsmittel ein, die hier bei in Frage kommen. Wer diese mit gereifter Sachkenntnis geschrie benen Ausführungen liest, wird erfreut sein von ihrer Vortrefflichkeit und Vielseitigkeit, sie werden manche schätzbare Dienste im Ver kehr mit der Kundschaft und der Druckerei leisten. Nach einer Schilderung des Dreifarbendrucks und der Klischee-Montage wird dem Galvano eine längere Betrachtung gezollt und im An schluß hieran der Stereotypie, wobei die Technik eine besondere Berücksichtigung findet. Ein eigenes Kapitel ist der Abnutzung der Klischees und deren Ursachen gewidmet, wobei auch das Material be sprochen wird, das zur Herstellung der Klischees Verwendung fin det, sowie der Einfluß der Papierqnalität auf die Abnützung der Kli schees. Das Schlnßkapitel betrifft das Aufbewahrcn und das Ein lagern der Klischees, einschließlich der Konservierung derselben (Schutz gegen Oxydation). Ein zusammenfassendes Urteil über das Buch Ecksteins kann nur im günstigsten Sinne ansfallen: es ist ein äußerst wertvoller Wegweiser und Berater, der den Benutzer nicht im Stiche läßt, sondern ihm über das in Rede stehende außerordentlich schwierige Wissens gebiet in verständlicher Sprache Auskunft und Belehrung gibt. Kleine Mitteilungen. Die Anpreisung gekürzter Marlitt-Nomane im »Börsenblatt« Gegenstand einer Wettbewerbs-Klage! Entscheidung des Reichsgerichts vom 16. September 1919. (Nachdruck verboten.) — Ultimo 1917 sind die Romane der früher sehr beliebten und bekannten Schriftstellerin Marlitt frei geworden. Infolgedessen wurden bereits Anfang 1918 volkstümliche Ausgaben von diesen Schriften, die im allgemeinen um ein Viertel der Originale gekürzt waren, auf den Markt gebracht. Die Verlagsbuchhandlung Sch. gab eine solche Ausgabe znm Preise von 1.18 für den Sortimenter heraus, während eine ähnliche Ausgabe des Ph.-Verlags zu 88^4 Pfg. angeboten wurde. Beide Kon kurrenten hatten im Börsenblatt inseriert, wobei dem PH.-Verlag das Versehen unterlief, daß er nicht ausdrücklich auf die Kürzung hinwies. Auf eine Warnung seitens Sch. holte er dieseir Hinweis in einein Zir kular an die Kundschaft vom 21. Januar 1918 nach; die Bücher selbst trugen einen entsprechenden Vermerk auf dem Umschlag und dem Titelblatt. Sch., der durch die ursprünglichen Inserate der Gegen seite Schaden erlitten zu haben glaubte und eine Wiederholung be fürchtete, erhob im Mai 1918 Klage auf Unterlassung und Schadens ersatz, wobei er sich auf die 88 3, 12 des Wettbewerbs-Gesetzes stützte. Sowohl das Landgericht Berlin wie auch das Kammergericht gaben der Klage statt, letzteres ans den folgenden Gründen: Durch die Bezeichnung: E. Marlitts^Romane nnd Novellen hat der Beklagte den Eindruck erweckt, als handle es sich um eine vollstän dige Wiedergabe dieser Schriften. Bei dem billigen Preise mußte hier durch der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgernfen werden. -Die Leser mußten sich geschädigt fühlen, wenn sie sahen, daß die Werke um ein Viertel gekürzt waren. Es ist anznnehmen^ daß ein Teil der Bestellungen zum Schaden des Klägers auf die ersten, irre führenden Inserate des Beklagten erfolgt ist. Die Gefahr einer Wieder holung ist gegeben, da der Beklagte sein Verhalten im Laufe des Pro zesses als richtig verteidigt hat. Hiergegen muß der Kläger geschützt werden. Diese Entscheidung wurde von dem Beklagten mit der Revision angegriffen, vom Reichsgericht indessen bestätigt. (Aktenzeichen II. 76/19.) ' Or. zur. C. Klamrot h. Am 1. Oktober in Kraft tretende Neuerungen im Postvcrkchr. — In Ergänzung unserer Mitteilungen in Nr. 2V2 n. 204 möchten wir noch auf folgende Punkte Hinweisen, die besonders für den Buchhandel von Wichtigkeit sind: Die bisher unter gewissen Voraussetzungen gewährte Ermäßi gung für den Versand von Zeitungen und Zeit schriften unter Kreuzband fällt fort; derartige Sendungen sind ohne Ausnahme nach den vom 1. Oktober an geltenden Gebühren für Drucksachen zu frankieren. Die Einrichtung der Bücherzettel bleibt bestehen; sie unter liegen dem Porto für Drucksachen bis 50 Gramm — 5 Pfg. In E m p f a n g 8 a n z e i g e n über Wertsendungen, Postanwei sungen nsw., die als Drucksache versandt werden sollen, darf der Be trag handschriftlich angegeben werden. Ob auch der Zahlungs tag hinzngefügt werden darf, ist noch zweifelhaft; wir werden darauf noch zurückkommen. Für das Abtragen von Zeitungen und Zeitschrif ten ist für jedes Stück monatlich zu entrichten: 5 Pfg. für seltener als wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 5 Pfg. für wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 5 Pfg. für jede weitere wöchentliche Abtragung, 5 Pfg. für amtliche Verordnungsblätter. Für Ze i t n n g s be i l a g e n wird 1 Pfg. für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilagestücks erhoben. Zur Reichsvermögensabgabc (vgl. Nr. 197). — Zn den unter obiger Überschrift in Nr. 197 erschienenen Ausführungen schreibt mir der Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. folgendes: ». . . Die Besteuerung der Gesellschaften ist eigentlich eine Ungerechtigkeit, denn es ist eine Doppelbesteuerung, da jeder Teilhaber sein Vermögen, zu dem in diesem Falle ein Anteil an der G. m. b. H. nach dem Verkaufs wert (nicht Nominalwert) gehört, genau so versteuern muß wie der in dem Beispiel angeführte Einzelgeschäftsinhaber. Dazu kommt aber dann die Besteuerung der Gesellschaft noch hinzu«. So ganz unrichtig sind diese Ausführungen ja nicht; auch ich habe bei Niederschrift meines Aufsatzes natürlich an diesen Umstand ge dacht, bin aber absichtlich nicht darauf eingegangen, weil der Unter schied bei der Besteuerung des Vermögens der Gesellschaften und der Einzelunternehmer eben doch zu groß ist, sodaß diese Besteuerung zu Ungerechtigkeiten führt und ohne Zweifel eine Schädigung und Zurück setzung der Einzelgeschäfte gegenüber den Gesellschaften herbeiführen wird und muß. Immerhin soll nicht verkannt werden, daß diejenigen Gesellschaften, deren Aktien oder Anteile sich nur in wenigen Händen oder in Familienbesitz befinden, oder doch die Besitzer dieser Aktien oder Aittcile, durch die Vermögensabgabe ebenso empfindlich geschädigt werden wie die Inhaber von Einzelgeschäften. Auf diese Personen müßte also bei ber Besteuerung zur Vermögensabgabe auch Rücksicht genommen werden, dergestalt, daß man sie nnr mit ihrem Privatvcr- mögcn oder mit ihrem Geschäftsvermögen zur Abgabe heranzieht, eine Doppelbesteuerung also möglichst vermieden wird. Dies würde be sonders da nötig sein, wo es sich um Gesellschaften mit nicht allzu großem Kapitalvermögen handelt. Im Berliner Tageblatt hat übrigens auch Kommerzienrat Fritz Gugenheim-Berlin auf den Unterschied in der Behandlung des Ver mögens der Einzelgeschäftsinhaber und der Gesellschaften aufmerksam gemacht und gefordert, daß das Betriebskapital des Einzelunternehmers ebenso unangetastet, also vom Neichsnotopfer frei bleiben müsse wie das Aktienkapi tal. Ebenso fordert der L a p ü e s a u s s ch u ß der preußischen Handelskammern Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfs eines Neichsnotopfers, weil das Kapital nicht derart konfisziert wer den dürfe, daß das Unternehmertum lcistnngs- und kreditunfähig wird. Der Deutsche Industrie- und Handelstag hat ebenfalls in einer Eingabe an die Nationalversammlung ähnliche Forderungen gestellt. Wie aber oben schon gesagt, sind auch kleinere Gesellschaften in ähnlich schwieriger Lage, nnd deshalb müssen eben auch sie gegen das Gesetz in seiner jetzigen Gestalt Einspruch erhebe». _ . ., Adclbcrt K i r ft ° 82S
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