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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1919
- Strukturtyp
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- 1919-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1919
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- Deutsch
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210, 26, September 1919, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. im Vergleich zur Wirklichkeit sind? Deshalb soll davon nicht mehr die Rede sein und auch das gemeinsame Mittagsmahl im Gasthof zum Schwan nur den Teilnehmern in die Erinnerung zurückgerufen werden. Viele haben wohl auch die wenigen Stun> den der Geselligkeit, die ihnen die reichhaltige Tagesordnung ließ, mit langen Bahnfahrten von und nach Würzburg bützen müssen, wenn auch keiner bereuen wird, dem Rufe des Ver- bandsvorstandes gefolgt zu sein. Einige wenige Glückliche — es steht nicht fest, ob cs nur Verleger waren — sind dann noch nach Rothenburg gezogen, sei es, um ihre Studien über mittel» alterliche Baukunst dort fortzusetzen, oder zu prüfen, ob Heyse in seinem »Glück von Rothenburg« recht hat, wenn er sagt, daß zwar der Tiber ein schöner Fluß sei, sich aber mit der Tauber doch nicht vergleichen lasse. Der Zeitpunkt des Erscheinens. Wir sprechen alle Tage vom Erscheinen der Bücher, und als jüngst einmal in einem Kreise von Fachleuten die Frage auf geworfen wurde, in welchem Augenblick denn nun ein Buch als erschienen anzusehen sei, da gab es sehr verschiedene Meinungen, die zu keiner Einigung gelangen konnten. Es ist fast wie der Streit um das Erscheinen eines Menschen, wo es auch not wendig war, daß das BGB. in seinem 8 1 sagte: »Die Rechts fähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Ge burt«. Erst in diesem Augenblick ist der Mensch als rechtsfähiges Subjekt anzusehen, und ebenso mag es vielleicht mit dem Buche sein, das auch erst mit der Vollendung seiner Geburt ein Rechts objekt wird. Aber was ist nun diese Geburt des Buches? Das Buch ist, wenn es auf den Tisch des Verlegers kommt, ja schon wenn es aus der Hand des Buchbinders geht, fertig, aber damit ist es noch nicht ohne weiteres erschienen. Im vulgären Sprach gebrauch sagt man Wohl im Verlagskontor, das Buch sei er schienen, wenn es der Buchbinder eben abliefert, aber der Sor timenter wird in diesem Zeitpunkt das Buch noch nicht für er- schienen erklären, und der Interessent im Publikum erst recht nicht. Es kommt also sicherlich darauf an, für wen das Buch erschienen sein soll, und da ein Erscheinen schon nach seinem ganzen Wortbegriff etwas Öffentliches bedeutet, so wird man Wohl von vornherein annehmen müssen, daß erst der Zeitpunkt des Erscheinens in der Öffentlichkeit ein Erscheinen im Rechtssinn sein kann. Ehe wir dieser Frage aber nähertreten, muß zunächst einmal gefragt werden, ob denn eine feste Bestimmung dieses Zeitpunk tes wirklich von Bedeutung ist. Man muß da zwei verschiedene Bedeutungen unterscheiden: die urheberrechtliche Kategorie des Erscheinungs begriffs und die verkehrsrechtliche Kategorie. Was im Urhebergesetz und Verlagsgesetz darüber steht, be trifft ausschließlich die urheberrechtliche Seite, und das muß zunächst betrachtet werden, ehe wir zu einer gültigen Begriffs bestimmung gelangen können. In K 7 Absatz 3 steht: »bei Wer ken, die vor oder nach dem Erscheinen öffentlich aufgeführt oder vorgetragen sind, wird vermutet, daß derjenige der Ur heber sei, welcher bei der Ankündigung der Aufführung oder des Vortrags als Verfasser bezeichnet worden ist«. Hier wird also eine mündliche Veröffentlichung in Gegensatz zum Erschei nen gesetzt. Nach 8 19 dürfen nur erschienene Werke für Bü cher des Kirchen«, Schul- und Unterrichtsgebrauchs benutzt wer den, was gemäß ß 7 so zu verstehen ist, daß auf andere Weise veröffentlichte Werke also nicht hierher gehören. Auch für die Zwangslizenz nach K 22 ist bestimmt, daß diese Zwangs- lizenz erst dann eintritt, wenn das Werk erschienen ist, und Voigt länder sagt in seinem Kommentar dazu: »als erschienen gilt es, wenn entweder die Noten im Verlagshandel herausgegeben sind oder der Vertrieb der Instrumente oder der Vorrichtungen stattfindet, auf die die Übertragung erfolgt ist«. Ganz deutlich wird die Gegenüberstellung auch noch aus § 3ö, wo es heißt: »Soweit der in diesem Gesetz« gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht oder ob der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mitgeteilt worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mitteilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat«. Da das Urheberrecht so vielfach auf das Erscheinen als einen terminus tectuueus hinweist, so ist schon von vornherein die große Bedeutung einer Feststellung dieses Begriffes gegeben, denn beispielsweise wird jemand, der berechtigtermatzen eine Arbeit in ein Unterrichtsbuch aufnimmt, die nach seiner Ansicht bereits erschienen ist, sich gegenüber der gegnerischen Auffassung, das Werk sei in dem Zeitpunkt der Benutzung noch nicht als er schienen zu betrachten gewesen, auf rechtlich einwandfreie Be griffsbestimmung des Erscheinungstermins berufen müssen. Aus alledem geht bereits hervor, daß Erscheinen ein beson derer Begriff ist, der durchaus nicht mit »Veröffentlichen« oder »Bekanntmachen« gleichzusetzen ist. Aber auch über das Urheberrechtliche hinaus kann es sehr leicht zu Differenzen zwischen Autor und Verleger oder zwischen sonstigen Interessenten und dem Buchhändler kommen, wenn ein Buch zu einem bestimmten Zeitpunkt erscheinen soll, oder wenn der Zeitpunkt des Erscheinens, wie das häufig der Fall ist, zum Ausgangspunkt für Rechtsfolgen gemacht ist <z. B. Abrechnung, Zinsenlauf u. dgl. mehr), also die verkehrsrechtliche Seite. So hat ja auch die Buchhändlerische Verkehrsordnung 4 f.) es für erforderlich gehalten, den Erscheinungstermin im Rahmen des buchhändlerischen Verkehrs zu definieren, und sie sagt, daß als Tag des Erscheinens das Datum der Nummer des Börsenblatts gilt, in der das Schriftwerk als in einem der amtlichen Verzeichnisse der Neuigkeiten des Deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhandels ausgenommen mitgeteilt wird. Das ist natürlich ein beachtlicher Anhaltspunkt für die Beur teilung, aber sich damit zu begnügen, hieße sich die Aufgabe zu leicht machen. Denn es können vor dieser Kundgebung im »Amtlichen Teil« Bücher wirklich schon erschienen sein. Nicht unwichtig ist hierbei auch die Frage der rechtlichen Bedeutung einer Vordatierung; so, wenn in dem letzten Monat eines Jahres die Bücher schon die Jahreszahl des näch- sten Jahres auf dem Titel tragen. Entweder bedeutet das, daß sie wirklich erst als im neuen Jahr erschienen betrachtet werden sollen, oder es bedeutet bei ihrem tatsächlich früheren Erscheinen eine Irreführung. Jedenfalls ist cs auch hierfür wichtig zu wissen, was juristisch als Tatsache des Erscheinens zu werten ist. Von erheblicher Bedeutung für diese Fragen ist aber ins besondere der Z 55 des Urheberrechtsgesetzes, wo es heißt: »Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Übersetzung an einem früheren Tage im Auslände hat erscheinen lassen«. Hier wird nun derAugenblickdesEr« scheinenszueinemscharfenKriteriumgcmachi, und in einer solchen Frage äußerte sich einmal eine Entschei dung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. März 1906 sehr eingehend. Es wird dort gesagt, daß das tatsächliche Er scheinen im Inlands noch nicht vorliegt, wenn nur erst 10 Exemplare der ersten Lieferung des Werkes einem inländischen Buchhändler aus Lager gegeben sind, damit er ihren weiteren Vertrieb besorge. Es handelte sich um Noten, die in Rußland erschienen waren, aber in einer Leipziger Musikalienhandlung in 10 Exemplaren zum Verkauf lagen. Die betreffende Ham burger Entscheidung, die in der Zeitschrift für internationales Privat- und öffentliches Recht XVI, Seite 339 ff. (1906) im Wortlaut mitgeteilt wird, sagt, daß es zwar für ein »Erscheinen« in Deutschland nicht erforderlich sei, daß auch der Druck in Deutschland vorgenommen worden sei, aber jedenfalls könne der Umstand, daß die ersten 10 Exemplare der ersten Lieferung eines Werkes in Leipzig in einem fremden Geschäft ans Lager gegeben sind, nicht als ein Erscheinen in ^Deutschland bezeichnet werden. Weiter sagt das Urteil bezeichnenderweise: »Höchstens könnte also noch in Betracht kommen, ob die Klägerin sich etwa des F. als ihres Kommissionärs, d. l,. nicht eines gewöhnlichen Verkaufs-Kommissionärs, der die einzelne» Exemplare des russischen Verlags Vertrieb, sondern eines Ver legers, der mit der Klägerin ein Kommissionsverlag g l abgeschlossen hatte, bedient habe, den bei ihm auflegie und dre fraglichen Ver ff Zeitungen vornahm,«
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