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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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191, 21. August 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 8157 »Zur Erzielung der möglich wohlfeilsten Preise und der notwendigen Gleichförmigkeit« der Bücher in den öffentlichen Schulen wurde am 15. Oktober 1808 die vorhin erwähnte Allerhöchste Verordnung vom l2. Oktober 1785 erneuert und auf alle älteren sowohl als neuern Provinzen des König reichs ausgedehnt. Zugleich wurde der Nachdruck der im Schulbücherverlage erscheinenden Schriften und Land karten rc. bei einer Strafe von hundert Dukaten, wovon die eine Hälfte dem Staate, die andre dem Schulbüchervcrlage zufallen sollte, ausdrücklich verboten; deswegen sollten auch »zu Jedermanns Warnung und Kenntniß« die Erzeugnisse des Schulbücherverlages mit einem besondern Stempel be zeichnet werden. 5) Aber noch war kein Jahrzehnt verflossen, da wurde laut Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 28. Mai 1817°) unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 12. Oktober 1785 die bereits erwähnte Verordnung vom 15. Oktober 1808 abermals erneuert und unter entsprechender Erläuterung betont, »daß der Allein- ver.ag der planmässigen Schulbücher in München dem teutschen Schulfonde verliehen worden sey, sohin ein Eigen thum und einen integrierenden Theil des gedachten Schulfonds bilde, wonach demselben nach den bestehenden Gesetzen alle Rechte und Vorzüge frommer Stiftungen von selbst zu- kommen«. »Da aber dessen ungeachtet von einigen Unter gerichten bei Lokation der Forderungen des erwähnten Schul- bücher-Verlags in Konkursen auf diese Verhältnisse keine Rück sicht genommen worden ist, so haben wir nach Vernehmung Unsers Staats - Rathes beschlossen, obige Verordnung zu er neuern und die sämtlichen Gerichte zum pflichtmässigen Be dacht hierauf hinzuweisen.« Somit erscheint der Zentral - Schulbücherverlag als ein Institut, das, mit allen Rechten und Vorzügen frommer Stiftungen ausgestattet, ohne irgendwelche Beihilfe aus der Staatskasse sich erhielt und die Hauptquelle seines Ein kommens lediglich durch den Druck und Verlag von Schul büchern fand?) Die Ausbreitung des Geschäftes sowie die günstigen finanziellen Verhältnisse verdankt der Zentral-Schulbücheroerlag besonders der wiederholt erwähnten Verordnung vom Jahre 1808. Obwohl alle Teile Bayerns zum Wachstum seines Fonds in gleichmäßiger Weise beitrugen, so muß doch darauf hingewiesen werden, daß der Grundstock zu diesem Fonds schon früher aus Gefällen gebildet wurde, die zum Teil aus altbayerischen Landesteilen herrührten?) Außer dem Zweck des Zentral-Schulbücherverlags, gleiche und für alle Schulen des Königreichs möglichst wohlfeile Schulbücher") auf gutem und dauerhaftem Papier °) Döllinger 9. Bd. 3. T. S. 1737. °) Regierungsblatt vom Jahre 1817, S. 591—593. i) Graf v. Drechsel 1. o. S. 114. Drechsel I. o. S. 118. ") In den »Andeutungen über die Schulreform in Bayern« von vr. Ad. Gutbier, Borstand einer höheren Privatlehranstalt in Mün chen, München 1849, wird darzutun versucht, daß beide Zwecke des Instituts: Wohlfeilheit der Bücher und Einheitlichkeit des Unterrichlswesens, doch nur schlecht oder gar nicht erreicht worden seien. -Fast jedes Buch habe einen andern Verfasser, der nach andern oder gar keinen pädagogischen Grundsätzen gearbeitet habe. Dazu komme, daß den Schulmännern Bayerns in Hinsicht auf die Bearbeitung der Lehrbücher kein Vertrauen geschenkt und lieber außerbayerischen Erzeugnissen der Platz geräumt wurde. Daß dergleichen Bücher den Organismus des gesamten Unterrichts oft ganz unbeachtet ließen, wäre ohne Gelehrsamkeit nachzuweisen. Man nehme nur die Sprachbücher für die deutschen Schulen, auch die in höheren Lehranstalten eingesührte Grammatik von Heyse, und man werde finden, daß der Muttersprachunterricht in unsern Schulen kein organisches Ganze bilden könne, daß ost die eine Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7t. Jahrgang. zu liefern?") hatte derselbe gemäß einer Bestimmung des Finanzministers Freiherrn von Lerchenfeld auch die Ver bindlichkeit, einen Teil seiner Rentenüberschüsse zur Unter stützung mittelloser Witwen und Waisen verstorbener Schul lehrer in den einzelnen Kreisen abzuliefern; und wie er in den frühem Finanzperioden den Kreisregierungen für diesen wohltätigen Zweck die Summe von 7200 Gulden zur ge eigneten Verwendung zustellte,") so war die Administration des Verlags noch in allerneuster Zeit, am Ende des neun zehnten und im Anfang unseres Jahrhunderts, gehalten, aus der im Jahresetat hierfür vorgesehenen Summe von 6880 ^ an jede der acht Kreisregierungen einen Unterstützungs beitrag von 860 behufs Auszahlung an die Hinter bliebenen der Volksschullehrer zu verabfolgen, — zum letzten mal im Jahre 1904.") Die Geschäftslage des Zentral-Schulbücherverlags ge staltete sich im Laufe der Zeit immer günstiger; denn die Solidarität der bayerischen Unterrichtsverwaltung und der Administration des Verlags war ausgesprochen. Am 9. März 1838 erschien eine Ministerialentschließung, »den Absatz der Artikel des Zentral-Schulbücherverlags betreffend«"), die den Absatz der Artikel des Zentral-Schulbücherverlags regelte. Die unmittelbare Bestellung und Abnahme von Ariikeln war In- und Ausländern ohne Unterschied der Standes- und Konfessionsverhältniffe gestattet, und zugleich wurden die Regierungen beauftragt, durch die Kreisscholarchen, Lokal- und Distriktsschulinspektionen sowie durch die Polizeibehörden und Magistrate darüber wachen zu lassen, daß in den öffentlichen Schulen keine andern als die vorgeschriebenen Lehrbücher und die Artikel des Zentral-Schulbücherverlags gebraucht wurden. Es war das eben die Zeit, in der die Regierung die Besorgnis hegte, es möchten die Schulen, besonders die Mittel- und Hochschulen, den politischen Bestrebungen nicht fern bleiben. Statt den Lehrerrat der Mittelschulen mit größerer Straf gewalt auszustatten, stellte man diese Schulen und deren Lehrerkollegien gleichsam unter Polizeiaufsicht, und die für jede Mittelschule aufgestellten Regierungskommissäre waren u. a. sogar berechtigt, auch von den Lehrvorträgen Kenntnis zu nehmen und »gegen jede etwa wahrgenommene gefährliche Doctrine mit alsbaldiger Anzeige an den General-Commiffär und Regierungs-Präsidenten, unter gleichzeitiger Anzeige an das Ministerium des Innern einzuschreiten«.") Um den ganzen Kreis der Unterrichtsliteratur dem Zentral-Schulbucherverlag dienstbar zu machen, trug man sich sogar mit dem Gedanken auch für die Universitäten die Bücher herzustellen. Der Vermag sollte gleichsam eine Musteranstalt werden, die unter den Augen einer wachsamen Regierung allen Erfordernissen einer doktrinären Pädagogik entsprach. Schule wieder niederreißen müsse, was die erste aufgebaut. In Bezug auf die lateinischen und griechischen Sprachlehren sei der Wirrwarr noch größer. Auch die gerühmte Wohlfeilheit der Bücher des Centratschulbücheroerlags sey beim Licht betrachtet nur scheinbar. Bedenke man, daß der Centralschulbücheiverlag nicht nur einen jährlich sichern, sondern auch sehr bedeutenden Absatz habe, so seyen die Preise der Schulbücher, vorzüglich der ver stümmelten Klassiker, die jeder bei Seile legt, der die Schule ver lassen und etwas Sinn für klassische Literatur behalten hat, noch immer hoch genug. Aus diesen Gründen will der Verfasser das Institut aufgehoben und das hierdurch entstehende Defizit ander weitig gedeckt wissen«. M nisterial-Entschl. v. 28. Februar 1834 Nr. 5882, Döllinger 9 Bd. 3. T. S. 1739. ") Drechsel l. a. S. 115. Ministerial-Entschl. v. 28. September 1904 Nr. 21302. Kultus°Mi»ister>albl. S. 415 u. f Döllinger. 9. B. 3. T. S. 1740 ff. ") Allh. Entschließung v. 6. Mai 1v33, — Döllinger. 9. Bd. - T. S. 948 ff. 1065
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