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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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224, 13. Oktober 1919. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. zu § 20. In dieser Begründung ist unter Ziffer 10 anscheinend das Gegenteil ausgeführt; es heißt: Aus der anderen Seite war zu berücksichtigen, daß es im Interesse der Au breitung der Volksbildung liegt, tunlichst alle Bücher abgabefrci zu bekom men, und daß der deutsche Buchhandel der Billigkeit seiner Bücher seine Stellung und Bedeutung im Welthandel mit ver dankt. Da es wünschenswert erschien, dem Buchhandel diese Stellung zu erhalten, ist an der Steuerfreiheit der Bücher lieferungen grundsätzlich sestgehalten worden. Dies um so mehr, als eine brauchbare Abgrenzung zwischen Unterhaltungs literatur und für die Bildung wertvoller Literatur nicht zu finden ist. Nur die erhöhte Steuervflicht sogenannter Luxus drucke ist aus § 8 Nr. 3 des bisherigen Gesetzes übernommen worden. Wir schließen uns dielen Ausführungen vollinhaltlich an; wir sind der Ansicht, daß Gegenstände des Buchhandels, ins besondere Bücher, nicht unter den § l4, also nicht unter die Haus- wirtschaftlichen Gegenstände fallen. Es ist unbedingt erforder- lich, jedes Mißverständnis auszuschalten, da es dem Buchhandel unmöglich ist, in der Praxis die Unterscheidung nach § l4 hin sichtlich der St.uerverschiedenheit durchzuführcn. Es ist de halb notwendig, daß in den nach § 19 des Entwurfs vom Reichsrat zu erlassenden Bestimmungen, bzw. in den von ihm auszustellen- den Verzeichnissen klargelegt wird, daß bzw. welche Gegenstände des Buchhandels nicht zu den hauswirtschasllichen Gegenständen zu rechnen sind. Die Schaffung > irres klaren Tatbestandes ist dringend erforderlich, wenn nicht der deutsche Buchhandel durch die Unsicherheit in seinem Gewerbebetrieb außerordentlich ge hindert und ichwer geschädigt werden soll. Jede Beschränkung des Buchhandels bedeutet gleichzeitig eine Beeinträchtigung des deutschen Geisteslebens und eine Schädigung der deutschen Kul tur, die jetzt um jo weniger Experimenten ausgesctzl werden dürfen, wo es darauf ankommt, unser Volkstum zu kräftigen und dem deutschen Volke eine neue Geltung in der Welt zu erobern und zu sichern. Durch die in 88 30 und 31 des Entwurfs vorgesehene er höhte Umlavsteuer auf die Übernahme von Anzeigen wird auch der Buchhandel ernstlich betroffen. Abgesehen davon, daß es schon ein Widerspruch sein dürste, wenn solche Leistungen steuerpflichtig gemacht werden sollen, die erst den steuerpflichti gen Umsatz fördern sollen, so ist die Wirkung dieser erhöhten Steuer für den Buchhandel und die ihm zufallenden kulturellen Aufgaben verhängnisvoll. Wir verweisen hierzu u. a. auf die Tatsache, daß sich eine große Anzahl Zeitschriften nur mit Hilse des Inseratenteils halten können. Es muß angenommen wer den, daß der Inseratenteil solcher Zeitschriften eine wesentliche Einschränkung erfahren wird, wenn die erhöhte Steuer für An zeigen in der vorgesehenen Form angenommen werden sollte. Gerade die ohnehin schwer bedrängten wissenschaftlichen und die Fachzeitschristen kommen hier in Frage, sie haben auf das deutsche Geistesleben befruchtend gewirkt und ihm besonders auf medizinischem, chemischem und technischem Gebiet vor den an deren Nationen eine überragende Bedeutung verschafft. Ter Bezugspreis vieler solcher Zeitschriften müßte erhöht werden, wenn der Ausfall an Inseraten wcttgemacht und sie lebensfähig erhalten werden sollen; diese Erhöhung ist aber nicht möglich. Wir wissen wohl, daß die Zeitschriften sich nicht einheitlich be urteilen lassen, weil es auch solche gibt, die einen außerordent lichen großen 1 eserkrcis besitzen und vielleicht einen höheren Be- zugspreis vertragen könnten. Um insoweit einen gerechten und der Praxis entsprechenden Ausgleich herbeizuführen, halten wir eine Besprechung der in Betracht kommenden amtlichen Kreise mit den Interessenten sür erforderlich; wir selbst sind dazu sowie auch zu einer Aussprache über unsere oben vorgetragenen Be denken gegen die Ausdehnung der erhöhten Umsatzsteuer in § 14 auf Gegenstände des Buchhandels gern bereit. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird, wie bere is erwähnt, die Ansicht vertreten, daß an der Steuerfreiheit der Bücher grundsätzlich festgehalten werden soll. Tie notwendige Folge dieser Auffassung würde es sein, alles zu vermeiden, was ihren Absatz erschweren könnte. Dazu dürfte auch die Behin derung der Werbetätigkeit gehören, die der Buchhandel sür den Absatz seiner Erzeugnisse entfalten muß. Wir halten es deshalb unbedingt sür geboten, die Werbetätigkeit des Buchhandels ganz allgemein von der Anzelgensteuer frei zu lassen, also im Gesetz zu bestimmen, daß Anzeigen, die sich aus Gegenstände des Buchhandels beziehen, nicht oer erhöhten Steuer gemäß U 30 und 31 unterliegen. Was wir unter Gegenständen des Buch handels verstehen, haben wir bereits oben daigelegt; wir möchten auch unsere Einwendungen nicht aus die Ankündigung von Büchern beschränken, sondern sie auf alle Gegenstände des Buchhandels erstrecken, weil sie allgemein kulturellen Zwecken dienen und infolgedessen sür deren völlige Freilassung von der Steuer der 88 30 und 31 die gleichen Gründe sprechen wie für die der Bücher. Wir bitten um Prüfung unserer Ausführungen und Be rücksichtigung der vorgetragenen Wünsche des Buchhandels. Ergebenst Der Vorstand des Borsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner. KarlSiegismund. Paul Schumann. Otto Paetsch. HansVolckmar. Max Röder. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. vr. Georg Paetel. vr. Erich Ehlermann. Eduard Urban. Paul Oldenbourg. Georg Thiemc. Gottfried Spemann. Zst zurzeit der Nachdiuck geschützter russischer Werke der Literatur und Tonkunst gestattet? Die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Rußland ergaben sich vor dem Kriege aus dem deutsch- russischen Snnnsverlrag vom 28. Februar 1913, der den Ur hebern beider Länder den urheberrechtlichen Schutz inländischer Urheber zujicherle. In Art. 3 des deutsch-russischen Zusatzver trags zum Friedensbertrag von Bresl-Liiowsk vom 3., 7. März 1918 werden die Staalsverträge, die zwischen den vertragschlie ßenden Teilen vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen sind, »wieder in Kraft gesetzt«, und in Art. 9 werden die Urheber rechte »wieder hergestellt«. Von Deutschland wird in dem mit der Enlenle geschlagenen Friedensvenrag in Art. 116 die An erkennung der endgültigen Aufhebung der Verträge von Brest- Lilowsk sowie aller sonstigen Verträge oder Abmachungen mit Regierungen oder politischen Gruppen, die sich auf dem Gebiete des frühere» russischen Reiches gebildet haben, verlangt. Deutsch land hat diesen Friedensverlrag ratifiziert, und da es sich hier nicht um wechselseitige Rechte und Verpflichtungen handelt, ist der Verzicht nach Art. 440 Abs. 8 in Kraft getreten. Rußland hat zu der Aushebung der Verträge von Brest-Litowsk sich eben sowenig geäußert wie zu dem Friedensvertrag Deutschlands mit der Entente. Für den deutschen Richter ist lediglich entscheidend die Frage, ob der Staatsvertrag vom 28. Februar 1913 noch zu Recht besteht. Diese Frage ist außerordentlich bestritten. Die Mehrheit der Schriftsteller vertritt den Standpunkt, daß der Kriegszustand alle Staatsverträge zwischen Feinden automatisch lost, und beruft sich zur Begründung dieser Behauptung darauf, daß in allen früheren Friedensverträgen das Wiederinkrafttreten der Verträge besonders ausgesprochen wird. Von einem solchen könnte nur dann die Rede sein, wenn sie vorher aufgehoben waren. Alle diese internationalen Verträge haben zwei Seilen, einmal die Seile zum anderen Vertraggegner hin, dann aber auch die Seite, die sich an die Angehörigen des eigenen Staates wendet. Lediglich die letztere kommt in Frage. Alle Staats verträge sind durch Akte der Gesetzgebung in Deutschland einge- fuhrt worden und demgemäß von dem Richter als gesetzliche Vor schriften zu beachten. Solange diese Vorschriften nicht aufgehoben sind, behalten sie ihre Gesetzeskraft weiter. Mit diesen Dar legungen befinde ich mich im Einklang mit der Rechtsprechung 899
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