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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1919
- Strukturtyp
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- Band
- 1919-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1919
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- Deutsch
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tober 1919. Redaktioneller Teil. der Ablieferung des Werkes an den Verleger. Das Gesetz will damit, wie die Motive S, 67 ausdrücklich hervorheben, ledig» lich den Zeitpunkt normieren, zu dem das Verlagsrecht entsteht. Dagegen enthält es keine Bestimmung darüber, wodurch dieses Verlagsrecht entsteht. So wenig also eine Erläuterung des Be griffs »Ablieferung« auf den ersten Blick geeignet zu sein scheint, uns bei der Klärung der Frage der Entstehung des Verlags rechts zu helfen, so wird uns doch ein schärferes Erfassen dieses Begriffs wertvolle Hinweise geben. Das Gesetz spricht von Ablieferung noch in den 88 10 und 11, bei der Definition des Verlagsvertrags (8 1) dagegen wendet es die Bezeichnung »Überlassung» an. Klar dürfte sein, das; den verschiedenen Bezeichnungen verschiedene Inhalte ent sprechen, Überlassung bedeutet (beistimmend Allfeld, S, 418) die Einräumung einer Befugnis für den Verleger, das Werk nach dem Verlagsvertrage zu gebrauchen. Es bedeutet kein positives Handeln, sondern ein Geschehenlasscn und damit zugleich eine Verpflichtung zum Unterlassen aller Handlungen, die die Aus übung jener dem anderen eingeräumten Befugnis beeinträch tigen könnten. Hingegen ist das Abliefern ein positives Handeln, das Zugänglichmachcn der Mitteilungssorm des Werkes, sei es durch Hingabe des Manuskripts, der Selbstsprecherscheibe oder auch durch einen mündlichen Vortrag zwecks dessen Aufnahme (beistimmend Köhler, S, 280), Das Werk muß dergestalt mit Willen des Verfassers in die Machtsphäre des Verlegers gelangt sein, daß dieser davon den vertragsmäßigen Gebrauch machen kann (beistimmend Riezler, S, 40), Dagegen wird nicht die Abnahme, d, h, die Ablieferung und Gutheißung seitens des Verlegers gefordert, was von Voigtländer-Fuchs, »Kommentar zum Urheber- und Verlagsrecht«, S, 278, vertreten wird. Diese Ansicht enthält zwar einen richtigen Gedanken, daß nämlich die Ablieferung nicht ein einseitiges Geschäft des Abliefernden ist, verkennt aber den Charakter dieses Geschäfts insofern, als sie in dieser Willensllbereinstimmung vom Verfasser und Verleger zugleich dessen Anerkenntnis darüber findet, daß die getane Lei stung die geschuldete sei. Beistimmend de Boor, »Urheber- und Verlags-Recht« (1917), S, 243, während Dernburg-Kohler, »Bürgerliches Recht«, S, 135, lediglich die Abnahme des Ver legers, nicht dagegen die Billigung des Geschäfts verlangen, so- das; hierbei unter Abnahme Wohl eine Willensübcrcinstimmung von Verfasser und Verleger zu erblicken ist. Wie aber, wenn das Manuskript sich bereits beim Verleger aus irgend einem anderen Grunde befand, zur Aufbewahrung oder zur vorüber- gehenden Kenntnisnahme? Soll dann der Zeitpunkt der Abliefe rung der Augenblick sein, zu dem das Manuskript in die Herr schaftssphäre des Verlegers eingetreten ist, obwohl damals gar nicht die Absicht bestand, ihm das Werk zwecks Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen, ihm ein Verlagsrecht hieran einzuräumen? Aus dieser Erwägung geht meines Erachtens hervor, daß der Zeitpunkt der bloßen Besitzeinräumung für die Entstehung des Verlagsrechts nicht entscheidend sein kann. Es muß viel mehr zu dem sinnlich-konkreten Vorgang der Ablieferung noch die Willenseinigung beider Parteien darüber hinzukommen, daß ein Verlagsrecht an diesem Werk übergehen soll. Es bedarf mit hin genau wie bei der Übertragung des Eigentums an beweg lichen Sachen der Einigung und übergab«. Nun ist zwar ein Fahrnisgut von dem immateriellen Ur heberrecht gründlich verschieden. Aber auch dieses verlangt, um überhaupt rechtlich geschützt zu sein, der Fixierung, Nur die gewordene Form, die Objektivierung des Subjekts, ist geschützt, nicht der zollfreie Gedanke, nicht das innere Bild des Dichters, Allerdings sind auch die mündlich mitgetcilten, nicht schriftlich niedergelegten Geisteswerke urheberrechtlich geschützt. Aber auch diese Mitteilungssorm bedeutet eine Festlegung der geistigen Tä tigkeit des Verfassers, Um Gegenstand eines Verlagsvertrags sein zu können, muß das Geisteswerk entweder bereits in einer körperlichen Festlegung Vorhandensein oder, wie erwähnt, zum Zweck dieser Festlegung dem Verleger mitgeteilt werden. Erst dann, ist ja eine Vervielfältigung möglich, während von dieser Ver-! lagsfähigkeit der urheberrechtliche Schutz nicht abhängt. Wie aber, wenn diese Fixierung nicht in einem Exemplar erfolgt ist, wenn z, B, der Verfasser sein Werk gleichzeitig in mehrere Schreibmaschinen diktiert hat oder seinen Vortrag von mehreren Walzen hat aufnehmen lassen? Klar ist, daß dann an und für sich jedes Exemplar dieser Niederschrift das immaterielle Ur heberrecht verkörpert. Aber äs lacto ist nur «ine einzige Fixie rung als das Werk anzusehen, nämlich jene, der der Verfasser jene Kraft verleiht. Die anderen sind rechtlich Vervielfältigungen des Werks wie jede später durch den Verleger veranstaltete. Wird dieses eine Mitteilungsexemplar abgciiefert, so bedeutet dies die Ablieferung des Werkes. Der Verleger hat seitdem ein Verlagsrecht, und der Verfasser würde gegen das Verlagsrecht verstoßen, wenn er jene anderen Vervielfältigungen gewerbs mäßig verbreiten würde. Dagegen sind jene Vervielfältigungen nicht unzulässig, da sie ja von dem Verfasser herrllhren und vor Erlangung des Verlagsrechts des Verlegers entstanden sind. So ergibt sich, daß der Verlagsvertrag das obligatorische Rechtsgeschäft ist, das auf Einräumung des Verlagsrechts für den Verleger abzielt, während das Versllgungsgeschäft, die Ein räumung des Verlagsrechts, durch Einigung der Parteien und Übergabe des Werkes in seiner Mitteilungsform geschieht. Das Verlagsrecht bedeutet nach dem Wortlaut des Gesetzes das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes, Streitig ist, ob dieses Recht des Verlegers als neues anzusprechen sei — so Köhler, der es als beschränktes ge genständliches Recht bezeichnet und dem Lehnsverhältnis ähnlich erklärt, S, 25, dcsgl, Riezler, S, 50 — oder als Ausschnitt aus dem Vollrecht des Verfassers, das im übrigen bei ihm verbleibt — so die Mehrzahl der Literatur, insbesondere Allfeld, S, 442, Kuhlenbeck, »Das Urheberecht und das Verlagsrecht« (1901), S, 60, Mittelstädt-Hillig S, 36, Voigtländer-Fuchs S, 22z, und die Motive des Gesetzes S, 56 —. Ich stehe nicht an, mich der von Köhler und Riezler vertretenen Minderheit anzuschließen. Denn das Verlagsrecht haftet wie das Urheberrecht selbst an dem geformten Geisteswerk, und in Ausübung dieses Verlagsrechts genießt der Verleger urheberrechtlichen Schutz auch gegen den Verfasser selbst, dem aber trotzdem Urhebcrrechtsschutz zukommt. Dieser Rechtsschutz des Verlegers äußert sich, worauf Riezler sehr mit Recht aufmerksam macht, auch gegen solche in das Ur- heberrech! eingreisende Handlungen, die ihm selbst, weil nicht zum Umfange seines Verlagsrechts gehörend, untersagt sind. Schließlich spricht auch folgende Erwägung für die beschränkt gegenständliche Natur des Verlagsrechts, Nach überwiegender Rechtsanschauung (abweichend Köhler, S, 160) besteht ein Ur heberrecht auch an unsittlichen Werken, Denn die Formgebung kann nie unsittlich sein, höchstens der Gedanke, der zur Dar stellung gelangte. Dieser ist aber nicht geschlitzt, sondern schutz berechtigt ist lediglich dessen Objektivierung. Dagegen ist ein Verlagsvertrag über unsittliche Werke rechtlich unmöglich (bei stimmend de Boor, S, 254, Riezler, S. 13), denn der Verleger würde sich dadurch zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung eines unsittlichen Werkes verpflichten. Er würde in Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtung das Werk zum Marktgute machen, es in den öffentlichen Verkehr bringen, und damit würde es gegen die guten Sitten verstoßen. Interessant ist aber, daß in diesem Falle — anders als im bürgerlichen Rechte — die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts von der des Ver pflichtungsgeschäfts abhängig ist, da nach ausdrücklicher Be stimmung des Gesetzes (§ 9, Abs. 1) das Verlagsrecht vom Be stehen des Verlagsvertrags abhängig ist. Mithin kann bei un sittlichen Werken ein Verlagsrecht nicht begründet werden. Das Verlagsrecht entsteht, wie wir gesehen haben, mit der Ablieferung des Werkes, Vordem besteht lediglich eine Vcrpflich- tung des Verfassers auf Überlassung des Werkes. Da nun der Abschluß des Verlagsvertrags die Einräumung des Verlags- rechts nicht in sich schließt, sondern es hierzu erst der sachrccht- lichcn Einigung und Übergabe bedarf, ist es für die Beurteilung der juristischen Natur des Vertrags gleichgültig, wann diese Ein räumung des Verlagsrechts — mangels der Existenz des Werkes i— geschieht. Das obligatorische Rechtsgeschäft bleibt einstweilen !unerfüllt, bis die Vollendung der Fixierung des Werks und die Einigung und Übergabe dann das Verlagsrecht begründen, 955
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