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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1919
- Strukturtyp
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- Band
- 1919-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1919
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 238, 2! !löl Der Vcrlagsverirag besteht — das muß mit aller Schärfe gegenüber der gegenteiligen Meinung von Voigtländer-Fuchs S. 277 verfochten werden, der dieses Stadium nur als einen auf Begründung des Verlagsrechts gerichteten Vorvertrag ansieht — auch vor dem Zeitpunkte der Ablieferung. Nur das Verlags« recht ist noch nicht entstanden. Es liegt bei Voigtländer-Fuchs die Verwechslung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsge schäft vor. (Konsequenterweise müßte Voigtländer-Fuchs auch die Möglichkeit von Verlagsverträgen über künftige Werke leug nen.) Es ist aber nicht zu verkennen, daß in Voigtländer-Fuchs' Ansicht ein richtiger Kern steckt, nämlich der, daß ein wirkliches Rechtsverhältnis, das eigentlich erst eine mit »Verlag« zu sammengesetzte Bezeichnung verdient, erst mit Ablieferung des Werkes entsteht. Da aber das Gesetz das obligatorische Verpflich tungsgeschäft bereits als Verlagsvertrag bezeichnet, ohne Rück sicht auf seine Realisierung durch Einräumung des Verlagsrechts, muß man die Ansichten Voigtländer-Fuchs ablehnen. Richtiger wäre es allerdings, »Verlagsvertrag« jenes Doppelgeschäft zu nennen, das Verpflichtung und Verfügung umfaßt. (Es würde sich auch empfehlen, bet einer Revision des Verlagsgesetzes dieses Gesetz mit Köhler S. 259 als Gesetz über das Verlagsverhältnis zu bezeichnen, da Verlagsrecht nach der Definition des H 8 das ausschließliche Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung bedeutet, während das Gesetz die Rechtssphäre des Verlegers, also weit mehr als jenes ausschließliche Recht, ord nen will.) Da das Entstehen des Verlagsvertrags von der Übergabe des Mitteilungsexemplars abhängig ist, kann ein Verlagsrecht für die Zukunft nicht bestellt werden, auch nicht in der Weise, daß das Verlagsrecht vereinbarungsgemäß mit dem Entstehen des Werkes entsteht (übereinstimmend de Boor S. 254 und Köhler S. 281); denn es würde hier an dem sinnlich-konkreten Vorgänge der Ablieferung des Werkes fehlen. Auch ist eine Vereinbarung nicht zulässig, wonach das Verlagsrecht früher zur Entstehung gebracht werden könne, wie Allfeld S. 447 und Mittelstädt-Hillig S. 49 annehmen, denn wenn auch diese Gesetzbestimmung an und für sich dispositives Recht, d. h. eine durch Parteivereinbarung frei abänderliche Rechtsnorm ist, so kann doch dieses Parteiab kommen nicht daran rütteln, daß zur Begründung des Verlags rechts Einigung und Übergabe des Mitteilungsexemplars er forderlich ist. Da aber die Übergabe oder deren sachrechlliche Surrogate notwendigerweise die Existenz einer zu übergebenden Sache voraussetzen, kann zwar vereinbart werden, daß trotz der erfolgten Übergabe das Verlagsrecht erst später entstehen soll (so auch Mittelstädt-Hillig a. a. O.), die Entstehung kann aber auf einen früheren Zeitpunkt nicht vorgezogen werden, weil zu diesem Zeitpunkt« eine Ablieferung des Werkes nicht möglich war. Es ergibt sich somit, daß auch die Verlagsverträge über zukünftige Werke Verlagsverträg« im Sinne des K 1 Verlags gesetz sind, nicht dagegen, wie Köhler S. 335 annimmt, eine modi fizierte Art von Werkverträgen. Nur darf nicht übersehen wer den, daß, solange die Einigung und Übergabe noch aussteht, ein Verlagsrecht nicht begründet ist und bis zu diesem Zeitpunkte der urheberrechtliche Schutz dem Verleger noch versagt ist <a. A. de Boor S. 246). Für die Verlagsverträge über künftige Werke gelten nun folgende Besonderheiten: l. Enthält der Vertrag lediglich die Verpflichtung, ein be stimmtes künftiges Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, ohne «ine Frist zu setzen, inner halb deren diese Verpflichtung erfüllt sein muß, so kann der Verleger (Z ll, Abs. 2) dem Verfasser hierzu eine angemessene Frist setzen. Die Frist benützt sich »nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen ent sprechenden Arbeitsleistung Herstellen kann«, sofern nicht der Zweck des herzustcllenden Werks (z. B. Jubiläumspublikation) bereits die Länge dieser Frist bestimmt. Bei einem solchen Zwecke muß aber innerhalb dieser Frist geleistet werden, gleichgültig, welche Umstände die rechtzeitige Ablieferung verhindern. Man gels eines Zwecks aber geben die persönlichen Verhältnisse des Verfassers den Ausschlag, wobei vor allem eine anderweitige Beschäftigung des Verfassers berücksichtigt werden mutz. Hier bei lassen sich von vornherein bindende Regeln nicht aufstellen. Der Prüfung des Einzelfalls bleibt alles überlassen. »öS Anders dagegen, wenn der Vertrag sich auf sämtliche kllns- tigen Werke des Verfassers bezieht, wenn somit dessen gesamte Produktton vom künftigen Verlagsrecht betroffen werden soll. Hier kann eine Frist zur Erbringung einer Leistung nicht gesetzt werden, denn der Verlagsvertrag bezieht sich auf die etwa noch entstehenden Werke des Verfassers, ohne damit für diesen eine Verpflichtung zum Schaffen zu begründen. Nur wenn er überhaupt wieder produziert, ist dieses Werk von dem Verlags vertrage umfangen. Dasselbe hat zu gelten, wenn das künftige Werk im Vertrage noch nicht näher bestimmt ist, sondern le diglich zeitlich als das nächste festgelegt ist. Denn auch hier darf die vertragliche Bindung des Verfassers nicht zur Verpflichtung zum Schaffen eines Geisteswerkes ausgedehnt werden. Solche Verlagsverträge sind aleatorischer Natur. Der Verleger mutz sich darüber klar sein, daß das nächste Werk unter Umständen überhaupt ausbleibt. 2. Stirbt der Verfasser mitten in der Arbeit, so kann der Ver leger, wenn ihm ein Teil des Werkes bereits abgeliefert war, den Verlagsvertrag hinsichtlich dieses Teils dem Erben des Ver fassers gegenüber aufrecht erhalten (K 34 Verlagsgesetz), während der Erbe des Verfassers den Verleger nicht zur Einhaltung des Vertrags zwingen kann. Der Verleger kann in diesem Falle das Werk durch einen anderen vollenden lassen, ohne hierzu der Zu stimmung des Erben zu bedürfen. Er mutz aber diese Fort setzung als das Werk eines Dritten kenntlich machen, um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfassers zu vermeiden. 3. Der Verleger hat, solange das Werk nicht vollendet ist, keine Möglichkeit, dessen Ablieferung zwangsweise durchzusetzen. Ist das Manuskript dagegen abgeschlossen, so kann er auf Übergabe klagen und dessen Ablieferung im Zwangsvollstreckungswege er reichen. Die Einwilligung des Verfassers, die gemäß K lO Ur heberrechtsgesetzes hierbei erforderlich ist, kann in dem Abschlüsse des Verlagsvertrags erblickt werden, weil der Verfasser hier durch sein Werk der Vervielfältigungs- und Verbreitungsbe fugnis des Verlegers überliefert hat. Dagegen dürfte mit dem Obcrlandesgericht Dresden, Urteil vom 30. August 1901 (Seus- fcrts Archiv Band 56, Nr. 228) die Einwilligung des Verfassers nicht darin zu erblicken sein, daß er das Manuskript zum Ver legen angeboten hat. Denn es fehlt hier der Wille des Ver fassers, dies Werk gerade diesem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Die Jahresgaben der Gesellschaft der Freunde der Deutschen Bücherei für die Jahre 1917 und 1918. Für das Jahr 1917 erhielten die Mitglieder der Gesellschaft als Jahresgabe einen literarischen Fund: Heinrich von Klei st: Germania an ihre Kinder, in Nachbildung der Urschrift mit einer Einleitung herausgegeben von Georg Minde-Pouet. Die hier im Faksimile — nicht nur die Schriftzüge, auch deren Farbe, Papier und Format des Originals genau wiedergebend — Lar- gcbotene Handschrift des Dichters ist die vierte bekannt gewordene, neben denen noch zwei auf Kleistschen Handschriften beruhend« Einzel drucke existieren, sodaß die Ode nunmehr in sechs Fassungen vvrliegt. Die neue Handschrift besaß ursprünglich Kleists entfernte Verwandte, die Majorin Marie von Kleist, war seit 1863 verschollen und wurde von Professor vr. Georg Mindc-Pouet, dem gegenwärtigen Direktor der Deutschen Bücherei, im Familienarchiv des Grafen von Stosch auf Polnisch Kessel bei Grünberg in Schlesien aufgefunden. Daß dieser kostbare Fund des gewaltigsten deutschen Schlachtgesangs in einer Zeit, in der Deutschland schwer und heldenhaft um sein Dasein rang und unter gleichen Nöten und Drangsalen litt, die Kleist burchlitt und dichterisch gestaltete, in originalgetreuer Nachbildung den Freunden der Deutschen Bücherei als Jahresgabe gespendet wurde, bedarf eigentlich keiner Begründung. Der Herausgeber, der in der Einleitung die Ge schichte der Ode skizziert, weist darauf hin, wie zeitgemäß Kleist fiir die Kriegsjahre geworden war. Nun ist das Toben der Schlachten vorüber, Deutschland liegt wieder am Boden wie damals, als sich der ganze schrankenlose Haß des Dichters in diese Ode ergoß. Noch sind die schmachvollen Bedingungen des Friedens nicht voll in Erscheinung getreten: aber es kommt wohl die Zeit, wo Deutschland die Ketten rasseln hört und der Gluthauch des Kleistschen NackcgesangS wieder in das Blut eines gequälten Volkes schlägt, den Haß entzündend, der vielleicht nötig ist, wenn es gilt, die Fesseln -u sprengen.
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