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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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258, 24. November 1919. Redaktioneller Teil. die Meldungen in der bisherigen Art und Weise (Lieferungsabschnitte der Bezugsscheine, weiße Meldekarten P. D. V. Zs.) erfolgen. Außerdem sind wir bereit, auf Antrag diejenigen Papierfabriken von der Anzeigepflicht zu entbinden, die keine normalerweise zum Bedrucken geeigneten Nollenpapiere Herstellen (schwere Packpapiere, Pergaminpapiere, Klosettpapier u. a.). Wir bitten, die Vorschriften über die Meldepflicht genau zu be achten, schon damit Rückfragen unsererseits nicht erforderlich werden. Wir machen darauf aufmerksam, daß Papiere, zu deren Lieferung es unserer Genehmigung bedarf, nicht ohne diese Genehmigung geliefert werden dürfen, da andernfalls nicht nur mit Beschlagnahme, Enteig nung und Einleitung eines Strafverfahrens, sondern, soweit es sich um Fabriken handelt, auch mit Sperrung der Kohlenbezüge auf Grund eines Beschlusses des Reichskabinetts gerechnet werden muß. Der Genehmigung zur Lieferung von Papier bedarf es nicht nur von Druckpapier für Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, sowohl in Rol len als in Formaten, sondern für jedes maschinenglatte, holzhal tige Papier, insbesondere auch für sogenanntes Bandpapicr, Schachtel papier, Beklebepapier, Telegraphenpapier, Tapetenrohpapier, Streich rohpapier nsw. Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für Rollcnpapier vom 12. November 191!). — Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Rcichsministerinms für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Neichs-Gesetzbl. S. 438) verordnet was folgt: § 1. Jeder Versender von Rollcnpapier ist verpflichtet, Uber die Ab sendung der Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin binnen 2 Tagen auf den von dieser vorgeschricbenen Vor drucken unter Beifügung einer Probe des versandten Papiers in einer Größe von etwa 30: 30 em mittels eingeschriebenen Briefes Meldung zu erstatten. Die Vordrucke sind bei der Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zei tungsgewerbe zu einem von ihr mit Genehmigung des Reichswirt schaftsministers festgesetzten Preise zu beziehen. 8 2. Die Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbc kann Aus nahmen von den Bestimmungen des H 1 zulassen mit der Maßgabe, -aß bei allgemeinen Befreiungen die Zustimmung des Neichswirt- schaftsministers einzuholen ist. 8 3. Die Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe ist berech tigt, von jedem, der mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer des nach 8 1 meldepflichtigen Papiers ist oder gewesen ist, über Lieferung, Be zug, Verbrauch, Beschaffenheit und Preis des Papiers nach Maßgabe der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Neichs- Gesetzbl. S. 406) Auskunft zu verlangen. Die Auskunft ist unverzüg lich und auf Verlangen der Wirtschaftsstelle mittels eingeschriebenen Brieses zu erteilen. 8 4. I. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 100 000 oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in ß 1 vorgeschriebenen Meldungen nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig erstattet, 2. wer die von ihm nach § 3 erforderte Auskunft nicht oder wissent lich unrichtig oder unvollständig erteilt. II. Mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten wird bestraft: 1. wer die ihm nach 88 1 und 3 obliegenden Meldungen und Aus künfte nicht rechtzeitig erstattet, 2. wer die ihm nach §8 1 und 3 obliegende Melde- und Auskunfts- Pflicht fahrlässig verletzt oder fahrlässig unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht. III. Neben den in Ziffer I angedrohten Strafeü kann auf Ein ziehung der Ware erkannt werden, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehört oder nicht. IV. Die Strafverfolgung tritt in den unter Ziffer II genannten Fällen nur auf Antrag der Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zci- tungsgewerbe ein. 8 5. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. November 1919. Der Neichswirtschaftsminister. Schmidt. Schulmonopol. Die Handelskammer zn Stuttgart sandte dem Vorstände des Deutschen Verlegervereins das nachstehend abgedrnckte Schreiben als Antwort auf die Übersendung der im Aufträge der Ver einigung der Schulbuchverlegcr bearbeiteten Denkschrift des Herrn Hofrats I)r. Ehlermann »Das Staatsmonopol für Schulbücher«. Von diesem Schreiben sind eine Anzahl Sonderabdrucke hergestellt wor den, die der Vorstand des Deutschen Verlcgcrvercins sämtliche» Empfängern der Denkschrift (Ministerien, Provinzialschulkollegien, Handelskammern usw.) übermittelte, und die in beschränkter Anzahl auch den beteiligten Schulbuchverlegern zwecks Verbreitung kostenlos in der, Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins zur Verfügung stehen. Stuttgart, den 29. September 1919. An den Deutschen Verlegeroerein, Leipzig. Wir bestätigen dankend den Empfang der Denkschrift des Herrn vr. E. Ehlermann in Dresden über das Staatsmouopol für Schul bücher, von deren Inhalt wir mit großem Interesse Kenntnis genom men haben. Unsere Kammer hat zu der Frage der Verstaatlichung der Schulbücher an sich noch keine Stellung genommen. Die Frage erscheint uns aber von so schwerwiegender allgemeiner Bedeutung, und die Be denken, die gegen ein Schulbuch-Monopol sprechen, sind so erheblich, daß wir nicht verfehlen möchten, auch grundsätzlich zu der Angelegen heit Stellung zu' nehmen. Wir haben daher den Jnteressentengrnppen unseres Kammerbezirks Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunk tes in der Frage der Monopolisierung des Schulbuchs gegeben und be ehren uns. Ihnen das Ergebnis dieser Ulnfrage und die grundsätzliche Stellungnahme unserer Kammer mitzuteilen. In Württemberg sind zwar bis jetzt ernste Bestrebungen, das Schulbuch zu monopolisieren, noch nicht zutage getreten. In der gegen wärtigen Zeit der Monopolisierung und der Sozialisierung muß aber jederzeit mit einem Vorstoß in dieser Richtung seitens der Anhänger des Monopols gerechnet werden. Immerhin sind die bereits in ande ren Staaten aufgetauchten Vorschläge geeignet, in weite Kreise auch unseres einheimischen Erwerbslebens lebhafte Beunruhigung zu tragen. Die Gründe, welche von den Anhängern der Monopolisierung geltend gemacht werden können, sind vorwiegend von finanzpolitischer Natur, und der Zweck wird mindestens darin bestehen, für die Volksschulen die Lehrmittel, deren Kontrolle sich die Regierung Vorbehalten wird, un entgeltlich zu liefern und den bisher vom Verleger und Sortimenter bezogenen Zwischengewinn auszuscheiden. Die schwerwiegenden Be denken, die gegen die Stichhaltigkeit dieser Gründe vorgebracht wer den können, hat Herr Di-. Ehlermann in vielfach treffender Weise in seiner Denkschrift zum Ausdruck gebracht und Wege gezeigt, auf denen auch n. E. Abhilfe geschaffen werden kann, wenn überhaupt die für die Monopolisierung geltend gemachten Gründe dnrchschlaggebenö er scheinen. Die Gefahr, welche die Verstaatlichung des Schulbuchs für die kulturellen Interessen im Gefolge hat, ist zu offenkundig, als daß sie weiterer Ausführung bedürfte. Es unterliegt keinem Zweifel, dast die jetzt bestehenden, von verschiedenen Verlegern herausgebrachteu Schulbücher ein pädagogisch und kulturell nur irgendwie erreichbares Höchstmaß anstrcben, und daß auf diese Weise eine fortgesetzt wechsel seitige Befruchtung der den verschiedenen Arten von Schulbüchern zu grundeliegenden pädagogischen Ideen stattfindet. Würde dieser, nur ideellen Zwecken dienende Erwerb ausgcschaltet dadurch, daß nur ein heitlich staatliche Schulbücher in den Verkehr gebracht werden dürften, so würde die notwendige Folge eine geistige Schablonisierung des Schulbuchs sein. Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus ist es auch Aufgabe unserer Kammer als der berufenen Vertreterin von Handel und Industrie, gegen die Verstaatlichung des Schulbuchs Stellung zu nehmen. An der Herstellung von Schulbüchern sind gerade auch in Württemberg eine große Anzahl von Industriellen und kleineren Gewerbetreibende», beteiligt. In den Buchörnckereien, z. T. auch in Steinöruckereien, Buchbinöereieir, Papierfabriken und in den anderen Hilfsindustrien des graphischen Gewerbes ist eine große Anzahl von Arbeitern be schäftigt, die ausschließlich an der Fertigstellung von Schulbüchern ar beiten. Besonders eine ganze Reihe von ländlichen Buchörnckereien und Buchbindereien sind gerade in Württemberg während eines großen Teils des Jahres ausschließlich mit diesen Arbeiten beschäftigt. Die Monopolisierung des Schulbuchs würde eine Entziehung der bislang regelmäßig wiederkehrenden Aufträge gerade für diese kleineren Be triebe im Gefolge haben und vermutlich wenige staatliche Großbetriebe mit der Herstellung der Schulbücher beauftragen. Die Verteilung der ^Aufträge unter die bisherigen Hersteller, die sich bei dem Fehlen jeg licher staatlicher Aufsicht ganz von selbst regelte, würde praktisch un möglich sein. Die zahlreichen bisher beschäftigten Betriebe würden in ihrer Existenz bedroht und teilweise erdrückt werden. Bei unserer gegenwärtigen Wirtschaftslage, die in ihrer Struktur sicherlich auf Jahre hinaus unverändert bleiben wird, wäre es ein schwerer Fehler, die wirtschaftliche Grundlage einer Reihe von Betrieben ohne zwingcn- 1059
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