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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19191209
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191912093
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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8 ' LZ gesuck« werden mit 20 Vf. dl« Seil« berechnet. Sa de« n Musrrierleu Teil, Mr Mitglieder de» Svrfenverein» »f. S. ^ ' 70 M' Ä"4^' V«Ua^" w^^d^^^lcht^"^ MstWMMMLlLWöÜ Rr. 271 (R. 151). * Leipzig, Dienstag den 9. Dezember ISIS. 86. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Deutscher Verlegerverein. Die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins in Leipzig besitzt seit I. Dezember ein P o sts ch e ck ko u l o unter der Nr. 8 0 1 77 und bittet, in Zukunft alle für sie be stimmten Geldbeträge nicht mehr durch Postanweisung, sondern auf Postscheckkonto zu zahlen. Geschäftsstelle des Deutschen Berlegervereius. Jos. Thron. Lieferungen ins Ausland betr. Der Verlegererklärung im Börsenblatt Nr. 263 vom 23. No vember 1919, wonach die dort aufgeführteu Firmen ihre Ver lagswerke in das Ausland nur bei entsprechender Umrechnung in Auslandswährung liefern, haben sich bisher noch folgende Firmen angcschlossen: N. G. Elwcrisch« Universität?- u. Verlagsbuchhandlung <G. Braun), Marburg a. d. Lahn, Globus, Wissenschaft!. Verlags-Anstalt, Dresden, Hahnsche Buchhandlung, Hannover, G. Hirth's Verlag, München, Friedrich Andreas Perthes A.-G., Verlagsbuchhdlg., Gotha, E. Piersons Verlag, Dresden, Quell-Verlag der Evang. Gesellschaft, Stuttgart, Karl Siegismund, Berlin, Franz Siemenroth, Berlin, Paul Steegemann, Verlag, Hannover, A. Steins Verlagsbuchhandlung, Potsdam, Vandenhoeck L Ruprecht, Verlagsbuchhdlg., Güttingen, Vaterländische Verlags- und Kunstanstalt, Berlin, Verlag Deutsche Buchwerkstätten, Dresden, Verlag Willaschek L Co., Hamburg, Verlagsbuchhandlung Carl Hohm, Hamburg, R. Voigtländcrs Verlag, Leipzig, Volksdereins-Verlag G. m, b. H., München-Gladbach, Hans von Weber, München, Der Zweemann, Verlag Robert Goldschmidt L Co., Han nover. Deutscher Verlegerverein. Stenographischer Bericht über die 33. ordentliche Haupt versammlung, obgehalten im Buchhändlerhause zu Leipzig am Sonnabend, den 17, Mai 1919, vormittags 9 Uhr. (Fortsetzung zu Nr. WO, ML, MS, MS, z«7 und Mg.) vr. Wilhelm Ruprecht (Göitingen): Zunächst eine kurze Be merkung! - Wenn hier gesagt ist- Es verstößt gegen das Gesetz, das Gesetz spricht dem Verleger die Festsetzung des Ladenpreises zu, — so möchte ich doch daran erinnern, daß das bloß ein Gesetz ist, das das Verhältnis zwischen Verfasser und Verleger ordnet. Wenn nun die Sortimenter ihre Verkaufsbedingungen festsetzen und einen Zuschlag zum Ladenpreise fordern, so wird man nicht sagen können^ sie tun etwas, was gegen das Gesetz verstößt. Aber im übrigen stehe ich vollständig auf dem Standpunkt, daß ich diesen Zusatz zu Z 4a für absolut unmöglich halte, und ich möchte nur darauf Hinweisen: die Verkehrsordnung gilt für den Verkehr im Buchhandel, wenn nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. Wir könnten also in unserer Re solution einfach sagen: Der Verlegerverein wird seinen Mit gliedern empfehlen, in Zukunft auf seine Fakturen zu setzen: unter Ausschluß dieses A4»: dann würde der Sortimenter sich darüber zu entscheiden haben, ob er die Sendung unter der Bedingung gnnimmt. Aber wenn das ganz allgemein wäre, so würde er das ja von vornherein wissen; dann würde die Wirksamkeit der neu vorgeschlagenen Bestimmung einfach aus geschlossen sein. Ich glaube, daß wir uns auf diese Weise am besten schützen würden, besser als durch eine Drohung, wir wür den die Verteuerung dem Publikum bekannt machen. Hofrat vr. Erich Ehlermann (Dresden): Ich kann den Aus- sllhrungen des Herrn vr. Ruprecht über die Bedeutung des Ge setzes nicht beipflichien. Es heißt: Der Verleger bestimmt den Ladenpreis. Das enthält ein Recht und eine Pflicht, und die Bestimmung des Ladenpreises ist einer der wesentlichsten Be- standteile der Verbrcitungspflicht, die der Verleger hat. Ein Fehler bei der Festsetzung des Ladenpreises ist von wesentlichem Einfluß aus die Verbreitung des Buches. (Sehr richtig!) Des halb hat der Gesetzgeber dem Verleger dieses Recht gegeben und diese Pflicht auferlcgt. Der Verleger hat deshalb die Pflicht, für die Befolgung und Jnnehaltung des Ladenpreises zu sorgen. Kommt eine dritte Instanz, wie z. B. der Börsenverein, und hin- dert den Verleger daran, so ist das ein Eingriff in geltendes Gesetz. Daran kann meiner Überzeugung nach nicht der aller geringste Zweifel sein. Deshalb muß der Verleger darauf be stehen, daß dieses ihm vom Gesetz eingeräumte Recht ihm unter ollen Umständen gewahrt bleibt. (Sehr richtig!) Hermann Niemeycr (Halle a S.): Meine Herren, ich glaube, unter den Sortimentern werden sich eine ganze Menge finden, die nicht auf dem Standpunkt des Herrn Nitschmann stehen, sondern gern bereit sind, einen anderen Standpunkt einzunchmeu und den Ladenpreis innezuhalten, wie ihn die Verleger vor schreiben werden. Ich hoffe sogar, daß sich eine ganze Reihe Sortimenter finden werden, die von einer nochmaligen Er- Höhung des Ladenpreises durch den Sortimenter Abstand nehmen wollen. Wer als Sortimenter ein bißchen htnhorcht — und Ich habe reichlich Gelegenheit dazu in meiner Lippcrtschen Buch- Handlung —, der hat immer wieder die Erfahrung gemacht, daß das Publikum bereits die Bücher zurückwcist, die übermäßig teuer sind; ja, das Publikum fordert sogar schon Erklärungen von uns, wieso der Sortimenter dazu kommt, 107« Aufschlag zu nehmen. Das geht sehr weit, besonders in wissenschaftlichen Kreisen. Die wissenschaftlichen Verleger das glaube ich heute schon aus meinen Sortimcnterbcobachtungen sagen zu können - werden sich zur nächsten Ostcrmesse wundern, wieviel wissenschaft liche Werke zurückgcwicscn werden von den Gelehrten und so gar von den Bibliotheken, die nicht mehr in der Lage sind, sie aufzunehmcn. Also unsere Publikation wird ganz erheblich ein geschränkt, wenn das Sortiment nochmals eine Preissteigerung j vornimmt, die meine? Erachtens vorläufig noch nicht nötig ist; 11-w
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