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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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folgender Beschluß gefaßt, der sich auf die Phonographen und die Ver- legerinteressen bezieht: 167. »In Erwägung, daß Autor und Verleger ein Interesse daran haben, die Benützung der Werke der Literatur, Knust und Wissen schaft durch Wiedergabe auf Phonographeuscheiben oder -Rollen zu überwachen und daraus Vorteile zu ziehen, empfiehlt der Kongreß den Verlegern derjenigen Länder, wo Gesetz oder Recht sprechung dies nötig erscheinen lassen: a) mit ihren Autoren Zusätze zu den alten Verträgen zu ver einbaren, die dazu dienen sollen, die entsprechenden Rechte des Autors und des Verlegers auf Beteiligung an dem Er trage der phonographischen Wiedergaben literarischer, künst lerischer oder wissenschaftlicher Werke sicherzustellen und d) in Zukunft in ihren Verträgen eine besondere Klausel für diese Art der Wiedergabe aufzunehmen.« Namens des Exekutivkomitees, das am 28. November 1914 in Paris eine Sitzung abgehaltcn hat, ersuchen wir Sic, diesen Beschluß den Mitgliedern Ihres Vereins zur Kenntnis zu bringen und dabei darauf hiuzuweisen, wie wichtig es für die Verleger ist, auf die in diesem Beschlüsse enthaltenen Empfehlungen zu achten. Bern, den 9. März 1914. Die Kinematographen und die Verleger interessen. Im Anschluß an zwei Berichte der Herren vr. K. Foä-Mailand und M. Leclerc-Paris faßte der Internationale Verlcgerkongreß folgenden Beschluß: 166. a) »Der Kongreß empfiehlt den Verlegern, die sich die Rechte einer kinematographischen Bearbeitung und Wiedergabe der von ihnen veröffentlichten Werke sichern wollen, in Zukunft in ihren Verträgen mit den Autoren durch Aufnahme einer ausdrücklichen Klausel auf diese neue Art von Bearbeitung und Wiedergabe und auch auf die iibrigen Reproduktionsarten Bezug zu nehmen*); K) Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die Verleger- und Autoren-Vereine möchten einen Verband gründen, um jede unerlaubte Wiedergabe vou Werken der Literatur und Kunst, mittels der Kinematographie zu verfolgen, das ständige Bureau aber möchte die Grundlagen dieser Vereinigung priifen.« Das Exekutivkomitee hat diese Frage gründlich in seiner Sitzung vom 28. November 1913 in Paris geprüft und Mittel und Wege ge sucht, wie der obenerwähnte Beschluß am besten durchgeführt werden könnte. Was den ersten Teil desselben anbetrifft, so möchten wir Sie im Namen des Exekutivkomitees bitten, den Mitgliedern Ihres Vereins, die Wert darauf legen, sich die Rechte einer kinematographischen Bear beitung und Wiedergabe ihrer Verlagswerke zu sichern, zu empfehlen, in Zukunft in ihren Verlagsverträgen mit einer ausdrücklichen Klausel auf diese neue Art von Bearbeitung und Wiedergabe Bezug zu nehmen. Den zweiten Teil des Beschlusses anlangend, wird Ihr Verein uni Pxüfung ersucht, in welcher Weise er an der Gründung eines internationalen Verbandes Mitwirken könnte, der jede unerlaubte kine- matographische Wiedergabe zu verfolgen hätte. Wir bitten Sie also, diese Frage näher zu prüfen und uns Ihre Ansichten, Ihre Vorschläge und die Anträge, die Sie stellen könnten, Mitteilen zu wollen. Es dürfte Sie sicherlich interessieren zu erfahren, daß die »Union litteraire et artwtique internationale« die Frage der Kinematographen auf die Tagesordnung ihres nächsten Kongresses in Leipzig gesetzt hat. Bern, den 10. März 1914. Schutz der Photographie. Der Internationale Verlegerkongreß hat zwei Referate iiber den Schutz der Photographie, das eine des Herrn D. A. Longuet-Paris, das andere des Herrn A. Seemann-Leipzig, behandelt und folgenden Beschluß einstimmig angenommen: 165. »Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die Gesetzgeber insbe sondere der Länder, die der Internationalen Berner Union angchörcn und zum Schutze der Photographie verpflichtet sind, möchten hierfür folgende Bestimmungen zur Grundlage nehmen: a) Die Werke, die auf photographischem Wege oder durch ein Verfahren hergestellt werden, dessen Grundlage die Photo graphie ist, genießen während der Dauer von wenigstens 10 Jahren Urheberschutz. *) Uber die Formulierung dieser Ansprüche vergleiche die Vor schläge vr. Elsters in dem Artikel »Buch und Film« (Bbl. 1913, Nr. 196). Red. b) Das Autorrecht gebührt demjenigen, der die Platte angefertigt hat; wurde letztere bestellt, dem Auftraggeber, o) Zur Sicherung des Autorrechts ist auf jedem Abzug das Jahr der erste« Ausgabe, das betreffende Land, der Name und die Adresse des Autors oder ein Zeichen anzubringen, das in ein internationales Verzeichnis ausgenommen wird.« Was Ihr Land anbetrifft, so erledigt sich Absatz a dieses Be schlusses, durch den Werken der Photographie nach dem Gesetz vom 9. Januar 1907 gewährleisteten Schutz. In bezug auf die Abschnitte b und o möchten wir Sie bitten, so fern Ihre Landesgesetzgebung mit den Wünschen des Kongresses nicht übereinstimmen sollte, die zuständigen Behörden zur Aufnahme ent sprechender Bestimmungen zu veranlassen. Wenn Sie der Meinung sind, daß Schritte seitens des Perma nenten Bureaus bei den Behörden Ihres Landes nützen könnten, so ist letzteres bereit, die nötigen Schritte zu tun. Wir bitten Sie aber jedenfalls, uns von dem Ergebnisse Ihrer Eingabe in Kenntnis zu setzen. Kleine Mitteilungen. Verband deutscher Journalisten- und Schriftsteller-Vereine. — Der Vertretertag wird endgültig am 22. und 23. Mai, die Haupt versammlung der Münchener Pensionsanstalt voraussichtlich am 21. Mai in Leipzig stattfinden. Der Verein Leipziger Presse ist be reits mit den Vorbereitungen beschäftigt. Für den 24. Mai ist ein Festessen in der Ausstellung in Gemeinschaft mit dem Neichsverband der Deutschen Presse m Aussicht genommen. Es wird am Himmei- fahrtstag (21. Mai) ein Begrüßungsabend, ebenfalls in der Aus stellung, stattfinden: auch die Sitzungen des Verbandes sollen in den Räumen der Ausstellung erfolgen. Der Vorort wird u. a. nachstehenden Antrag auf eine Kartellierung der Deut schen Presse mit dem Deutschen Schrifttum stelle«: Die Ver treter-Versammlung beauftragt den Vorort, mit dem Ge schäftsführenden Ausschuß des Reichsverbandes der Deutschen Presse, mit dem Vorstand des Schutzverbandes Deutscher Schriftsteller, des Allgemeinen deutschen Schriftstellcrvercins und des Augustinus- Vereins der katholischen Presse in Verbindung zu treten über Ver handlungen zwecks Gründung eines Kartells des Deutschen Schrift tums und der Deutschen Presse. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Ber- lin-Schöneberg, hielt kürzlich ihre Mitglieder-Versammlung ab. Aus dem Geschäftsbericht ist zu entnehmen, daß ihre Tätigkeit eine be deutende Zunahme erfahren hat. Ihre Hauptaufgabe erblickte sie auch wiederum darin, aufklärend zu wirken. Die im verflossenen Jahre erlassenen Vermahnungen betrugen 541, wobei die wiederholten Vermahnungen an einzelne Händler nicht mit in Anrechnung gebracht wurden. Die meisten Vermahnungen entfielen auf die Möbelbranche. Auch in der Instrumenten-, Fahrrad- und Schreibmaschinenbranche war die Anzahl der Vermahnungen eine verhältnismäßig hohe. In 130 Fällen, in denen die wiederholten Vermahnungen erfolglos ge blieben waren, sah sich die Zentrale gezwungen, Strafantrag zu stellen. Als Gutachter wurde sie unter anderem von höheren Ver waltungsbehörden, Handelskammern und Vereinen angerufen. Wegen ungültiger Ausverkaufshandlungen richtete sie Eingaben an die in Betracht kommenden höheren Verwaltungsbehörden. Bei der Vor stands- und Ausschußwahl wurden die bisherigen Mitglieder ein stimmig wicdergewählt und als Ort der nächsten Versammlung wiede rum Berlin festgesetzt. 8ic. Fischer-Diickelmann, »Die Frau als Hausärztin« im Urteile des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Die Frage, ob ein medizinisch-wissenschaftliches Werk, das die Art der Ver wendung empfängnisverhütender Mittel darstellt, schon allein deshalb als unzüchtige Schrift anzusehen ist, hat der 2. Straf senat des Reichsgerichts am 17. März 1914 in folgendem interessanten Falle, der das bekannte Bnch der Frau I)r. Anna Fischer-Diickelmann, »Die Frau als Hausärztin« betraf, verneint. Der Versandgefchäftsinhaber B. in Berlin hatte im Jahre 1913 eine Schneiderin I. als Reisende für die Umgebung von Britzen engagiert und beauftragt, Bestellungen für das Fischer-Dückelmanirsche Buch, ferner für eine Spttlspritze, »Frauendouche« genannt, einzusammeln. Die I. sprach bei zahlreichen Eheleuten vor, warnte sie vor allzu großer Kinderzahl, zeigte ihnen Abbildungen der Spülspritze, über reichte Prospekte und Gebrauchsanweisungen und schlug zugleich in dein mitgebrachten Buch der Fischer-Diickelmann auf den Seiten 44 ff., 859 die Stellen auf, wo von der Benutzung von Spritzen zur Em pfängnisverhütung die Rede ist und an diskretem Orte ein Dresdner Versandhaus als Lieferant hierfür erwähnt ist. Gegen die I. und
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