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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .!/ 70. 26. März 1014. den B. wurde schließlich wegen der Geschäftsreisen der crsteren An zeige erstattet. Das Landgericht Berlin I hat daher am 9. Dezember 1901 wegen Feilhaltens unzüchtiger Schriften und Ankündigens von Gegenständen, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind (8 184, ! 1 und 3 des StGB ), beide zu Geldstrafen verurteilt und dies folgendermaßen begründet: Die Fraucndouche, die die I. mit Wissen und Willen B.s angepriesen hat, dient zur Verhütung der Empfängnis, auch beim außerehelichen Beischlaf, ist also ein zu unzüchtigem Ge brauche bestimmter Gegenstand. Zur Anpreisung haben sich die Ange klagten der Prospekte und des Buches bedient und gleichzeitig hiermit das Buch feilgehalten. Dies erfüllt den Tatbestand des 8 184, 1 des StGB. Denn da das Buch die Verwendung des zu unzüchtigem Ge brauche bestimmten Gegenstandes beschreibt, erscheint es selber als unzüchtig. Die Strafkammer erkannte daher auch auf Einziehung des bei der I. beschlagnahmten Exemplars des Fischcr-Dückelmann- schen Werkes, das bisher unbeanstandet in 500 00V Exemplaren in aller Welt verbreitet worden ist. Die Verurteilten legten hiergegen Revision ein. Das Reichsgericht konnte sich der Ncchtsauffassung der Strafkammer nicht anschließen, sondern hob auf Antrag des Neichs- anwalts das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Berlin II zurück mit nachstehender Begründung: Die Strafkammer verkennt den Begriff des Unzüchtigen und die Entscheidung in Bd. 44, S. 178, wenn sie eine Schrift lediglich aus dem Umstande, daß sie anti konzeptionelle Mittel ankündigt und beschreibt, für unzüchtig erachtet. Es kommt nur darauf an, ob die Art der Darstellung geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gesund empfindender Menschen in ge schlechtlicher Beziehung zu verletzen. Ob dies der Zweck des Fischer- Dückelmannschen Werkes ist, hat das Landgericht gar nicht geprüft. Ein wissenschaftliches Werk, das die Handhabung der Spttlspritzen darstellt, ist deshalb noch keinesfalls unzüchtig. Das gleiche gilt auch von den Prospekten. Sonach ist die Entscheidung in bezug auf 8 184,1 des StGB, fehlsam. Unklar sind auch die Feststellungen bezüglich 8 184, 3 des StGB. Der Sachzusammenhang zwischen beiden Delikten ist nicht genügend erörtert. Die Strafkammer stellt nicht näher fest, inwiefern die Prospekte und das Buch beim Ankündigcn als Lockmittel verwendet werden und aus welchen Gründen die Frauendonchen als unzüchtige Gegenstände zu betrachten sind. Schließlich scheint auch die Mittäterschaft B.s nicht ausreichend dargetan. Diese Mängel des Ur teils mußten zur Aufhebung führen. (Aktenzeichen 2 I). 49/14.) Zahlungsziel im Handel mit Bildcrrahmcn. Einen allgemeinen Handelsgebranch, nach dem in Verkehr zwischen einer Bilder- rahmcnfabrik und einer Lehrmittelanstalt auch bei einem kleinen Auf träge ein Zahlungsziel von drei Monaten üblich sei, hat die Berliner Handelskammer nicht feststellen können. Industrie, Regierung und Parlament. — Der Deutsche Handels tag hat in seiner Tagung am 18. März in Berlin folgenden wichtigen Antrag über die Beziehungen von Industrie und Handel zu Regie rung und Parlament angenommen: »Ter schnellen wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands entspricht es, daß sich der Reichstag immer mehr mit wirtschaftlichen Fragen beschäftigt, die das ganze Gewerbe oder einzelne Gewerbezweige ent scheidend in den Bedingungen beeinflussen, unter denen die Waren erzeugt oder abgesetzt, oder die Arbeiter beschäftigt werden. Bei der Vorbereitung und Beratung der wirtschaftlichen Gesetze ist eine genügende Fühlung zwischen dem Reichstag oder seinen Kommissionen und den von der Gesetzgebung berührten Gewerbetreibenden entweder überhaupt oder doch in einer richtigen und würdigen Art nicht vor handen. Das ist um so schädlicher, als der Reichstag lediglich aus den Berufs- und Lebenserfahrungen seiner Mitglieder heraus in Wirt schaftsfragen häufig nicht als genügend unterrichtet gelten kann. Diese enge Fühlung zwischen dem Reichstage und dem Gewerbe herzustellen, ist nach Ansicht des Deutschen Handelstages eine Wirtschaftliche Not wendigkeit für Deutschland. Auch den bürgerlichen Parteien Deutsch lands kann es nicht gleichgültig sein, ob weiterhin eine tiefe Ver stimmung über die Haltung der Parteien in Wirtschaftsfragen große Gruppen, wenn nicht den größten Teil der Gewerbetreibenden den Parteien und dem politischen Leben entfremdet. Der Deutsche Han- dclstag verlangt die Sicherheit dafür, daß die gewerblichen Körper schaften rechtzeitig mit der Vorberatung der wirtschaftlichen Gesetz entwürfe beschäftigt werden, daß ihre Wünsche zu einer Gesetzesvor- >age dieser Gesetzcsvorlage selbst beigefügt oder wenigstens der zu ihrer Beratung bestimmten Rcichstagskommission geordnet über geben und durch einen besonderen Berichterstatter über Bittschriften in den Kommissionen an der richtigen Stelle vorgetragen werden. Der Deutsche Handelstag verlangt ferner eine unmittelbare persönliche Fühlung zwischen den Neichstagskommissionen und dem Gewerbe bei allen wichtigen Wirtschaftsfragen und hält es für zweckmäßig und nötig, daß zu den Verhandlungen der Reichstagskommissionen ans ReranUvortllcher Redakteur: Emil T h o^n Rerlag: ^Nd^-ss* d^ " i Wunsch der großen zentralen Wirtfchaftsvcrbände Gewerbetreibende, die von diesen Verbänden bestimmt werden, als Sachverständige mit beratender Stimme zugczogen werden. Auch eine bessere und zuver- > lässigere Berichterstattung über die Kommissionsverhandlungcn des Reichstags ist dringend notwendig. Daneben muß der Deutsche Han» dclstag allerdings auch an die Unternehmer die ernste Mahnung rich ten, im politischen Leben ihrer Wohnbezirke tätig zu sein. Der Deutsche Handclstag will mit solchen oder ähnlichen, wirklich zu dem von ihm bezcichneten Ziele führenden Maßregeln keine Machtpolitik von In dustrie und Handel gegenüber dem Reichstage befürworten und keine einseitigen Interessen im Reichstag vertreten sehen, sondern er ver langt nur die Sicherung zweckmäßiger Wirtschaftsgcsetzgebnng mit Hilfe einer sachverständigen Aufklärung der Reichstagsabgeordneten in den Fällen, wo eine solche Aufklärung und Unterrichtung über tatsächliche Zustände im Gewerbe und die Wirkungen wirtschaftspoli tischer Maßregeln des Reichstages im Interesse der deutschen Volks wirtschaft notwendig ist.« ^ Neue Bücher, Kataloge etc. OXXVIII u. 1160 8. mit Lablreieken Abbildungen. 8. 93—250 m. Abbildungen. I'eil 5: ?b>8ilr. Lkemie. 8. 715—1004 m. Abbildungen. I^ncknirtseliakt und Osrtenbsu. 8. 1005—1064 m. unterriebt. I'urnen. Oe8ang und K4u8ilcunterriebt. 8. 1065—1160 m. Abbildungen. Teil 8: Pädagogik« b-iteratur. 128 8. Personalnachrichten. Gestorben: am 20. März nach längerem Leiden, jedoch schnell und uner wartet, im 72. Lebensjahre Frau C < l i n c Mencke, In haberin der Univcrsitätsbuchhandlung Max Mencke, in Er langen. Die Verstorbene übernahm nach dem am 15. Juni 1909 erfolgten Tode ihres Gatten, Max Mencke, dessen Buchhandlung und hat sie seitdem, unterstützt von ihrem Neffen Max Hirsch als Prokuristen, mit Umsicht geführt. VMchMi. Niicknahmefrist bei doppelter Expedition. Auf wiederholte Bestellung erhielt ich ein Werk via Leipzig doppelt geliefert. Bei der Remission, die 12 Tage nach Eingang er folgte, verweigerte der Verleger unter schroffem Bescheid die Nück einlösung. Ich wandte mich sofort nochmals brieflich an den Ver leger und strengte nach gleichfalls negativem Bescheid Klage aus Rück nahme an. Diese wurde kostenfällig abgewiesen. Das Urteil er kennt ausdrücklich an, daß das zweite Exemplar ohne Bestellung und unberechtigt geliefert war, begründet aber die Abweisung der Klage damit, daß das Buck) nicht sofort nach Eingang dem Verleger zur Ver fügung gestellt worden sei. Letzteres sei für solche Fälle Regel im Handelsverkehr: in der Unterlassung bzw. dem Schweigen wäre An erkennung zu erblicken. Ich bitte erfahrene Kollegen um ihre Mei nungsäußerung, ob in den häufigen Fällen inkorrekter oder doppelter Lieferung, welche Remission nötig machen, direkte Schreiben an den Verleger im Buchhandel irgendwo üblich sind. Ob weiter die For derung sofortiger Reklamation, die in anderen Branchen üblich und hier meist durch einen entsprechenden Vermerk auf der Faktur vor geschriebe» ist, auch auf den Buchhandel übertragen werden kann oder ob dies unter Berufung auf den wesentlich abweichenden bnchhäud- lerischen Geschäftsverkehr zurückzuweisen ist. X. vVrcttt der Deutschen Bnchliändlcr zn Leipzig, Deutsches BnchliiindlerhauS. Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 lBnchhdndlerhauS). 452
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