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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-03
- Tag1914-03-27
- Monat1914-03
- Jahr1914
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1914
- Autor
- No.
- [3] - 453
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Nr. 71. Leipzig, Freitag den 27. März i9i4. 81. Jahrgang. Redaktion Bekanntmachung Wir teilen mit, daß die am 26. Januar 1914 über die Firmen Otto Weber und Heinrich Blömer's Buchhandlung in Leipzig verhängten Maßregeln wieder aufgehoben worden sind. Leipzig, den 26. März 1914. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Orth, Syndikus. Zum Gesetzentwurf gegen die Gefährdung der Jugend durch Zurschaustellung von Schriften, Abbildungen und Darstellungen. Eingabe des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig an den Deutschen Reichstag. Leipzig, den 22. März 1914. Einen Hohen Reichstag bittet der Unterzeichnete Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, den Entwurf eines Gesetzes gegen die Gefährdung der Jugend durch Zurschaustellung von Schriften, Abbildungen und Darstellun gen ablehnen zu wollen. Zur Begründung dieser Bitte tragen wir folgendes vor: Der deutsche Buchhandel kann sich mit den Grundgedan ken, die durch die Novelle zur Gewerbeordnung verfolgt wer den, einverstanden erklären, weil er in seiner Arbeit die gleichen Ziele verfolgt, wie sie hier durch eine gesetzliche Regelung an gestrebt werden. Bereits in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1908 hat der Unterzeichnete Vorstand über das durch die Novelle berührte Problem sich folgendermaßen ausgesprochen: »Mit ernster Sorge erfüllt den Vorstand das Anwachsen einer Literatur, die vom sittlichen Standpunkte aus den schwersten Bedenken begegnen mutz. In den deutschen Parlamenten ist vor kurzem auf die unserem Volke hieraus erwachsende Gefahr mit besonderem Nachdruck hingewiesen worden. Der Vorstand weiß sich eins mit den Mitgliedern des Vereins in der Beurtei lung einer Bücherproduktion, die auf die Ausnutzung der niedrigen Instinkte im Menschen gerichtet ist, und richtet an alle Mitglieder die dringende Bitte, zur Bekämpfung der schlechten Literatur tatkräftig mitzuwirken.« Wenn trotzdem der Börsenverein der Deutschen Buchhänd ler zu Leipzig als berufener Vertreter des deutschen Buchhan dels Einspruch gegen die Annahme des vorgeschlagenen Ge setzes erhebt, so geschieht dies einmal aus der Erwägung her aus, daß ihm eine gesetzliche Regelung, die zu wirklichen Er folgen auf dem Gebiete, auf dem das neue Gesetz wirken soll, führt, überhaupt unmöglich erscheint, und weil er aus der Handhabung des Gesetzes auch für den gewissenhaften und sorgsamen Buchhändler derartig unangenehme und uner wünschte Folgen erwarten mutz, datz dadurch eine erhebliche und über das beabsichtigte Maß hinausgehende Beschränkung des buchhändlerischen Betriebs und eine gesellschaftliche Her abwürdigung der Träger dieses Standes veranlaßt werden. eller Teil. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler ist seit sei ner Gründung bemüht, abgesehen von den wirtschaftlichen Auf gaben, die ihm aus dem notwendigen Schutze seiner Mitglieder entstehen, auch den kulturellen Aufgaben, die dem Buchhandel obliegen, gerecht zu werden, und wird bei diesem Teil seiner Aufgaben unterstützt durch den gesamten regulären Buchhandel, der in seinen Vertriebsformcn und in seinen Bestrebungen auf die Verbreitung guter Literatur Ziele erstrebt, die durchaus auf eine Höherführung des allgemeinen Geschmacks und auf eine Zurückdrängung minderwertiger Literatur hinausgehen. Es darf heute schon behauptet werden, datz der deutsche Sortimentsbuchhandel in seinen Darbietungen in Schaufen stern und Auslagen sich durchweg von Gesichtspunkten leiten läßt, die alles vermeiden, was zu Bedenken Anlaß geben könnte. Hierbei ist jedoch zu bemerken, datz der Buchhandel bei seinen Vertriebsmatznahmen sich nicht lediglich nach dem Stand punkt zu richten vermag, ob seine Darbietungen einer unreifen Schuljugend gefährlich werden könnten. Er hat vielmehr seiner Verpflichtung nachzukommen, der Verbreitung jeder Art von berechtigter Literatur und Kunst zu dienen. Insofern würde der Buchhandel die Novelle als einen schweren Eingriff in seinen Geschäftsbereich ansehen müssen, als er nun gezwungen wird, in allen seinen Maßnahmen, die sich auf unmittelbare Veranschaulichung der erschienenen lite rarischen und künstlerischen Werke beziehen, mögen sie nun in den Schaufenstern oder im Innern des Ladens erfolgen, sich so zu beschränken, datz alle Dinge, die nach irgend einer Mei nung geeignet sein könnten, in der Phantasie der unreifen Schuljugend verderblich zu wirken, von dieser Art des Ver triebs ausgeschlossen werden. Daß damit Werte von höchster literarischer, künstlerischer und kultureller Bedeutung dem Ver triebe des Buchhandels entzogen werden könnten, ist klar. Die Begründung zu der Novelle, in der ausgeführt wird, datz nicht die Meinung der unreifen Schuljugend, sondern das Urteil des Erwachsenen dafür matzgebend sei, ob Ärgernis wegen Gefährdung der Jugend vorliege, bietet gegen diese Gefahr einen in keiner Weise ausreichenden Schutz. Denn dieses Urteil der Erwachsenen wird ja eben durch die Rück sicht aus den Standpunkt des Kindes beeinflußt, und alles das, was als Standpunkt des Kindes überhaupt ausgegeben wird, ist ja mehr oder weniger das Resultat des Nachdenkens des Erwachsenen über das Wesen des Kindes. Wird die Novelle zur Gewerbeordnung Gesetz, so ist die Befürchtung zweifellos berechtigt, daß durch Anwendung einer Ausführung, die sich in dem üblichen Rahmen polizeilicher Verwaltungstätigkeit hält, bei der Überwachung der buch- händlerischen Schaufenster Mißgriffe Vorkommen werden, die geeignet sind, den kulturellen Stand Deutschlands vor dem Ausland in ein merkwürdiges Licht zu setzen. Ein angesehener Sortimentsbuchhändler in Elberfeld hat in einem Sprechsaal artikel des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel mit geteilt, datz er infolge der Anzeige eines Lehrers in einen Pro zeß wegen Ausstellung von Werken von HansvonMaröes verwickelt worden sei, und hat nach dem Verlauf dieses Pro zesses nachgewiesen, daß er dabei schlecht weggekommen wäre, wenn damals bereits die jetzt vorgelegte Novelle Gesetz ge-
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