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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1914
- Strukturtyp
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- 1914-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1914
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- Deutsch
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Nr. 75. LEKMMÄMrstMÄUröW'SLH Leipzig, Mittwoch den i, April 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Verein der Buchhändler zu Leipzig. Auf Grund der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. März 1914 vorgenommenen Neuwahl des Vorstandes und nach satzungsgemäß erfolgter Verteilung der Ämter besteht der Vorstand des Vereins für das Jahr 1914 aus den Herren: Wolfgang Koehler, Vorsteher, Walther Richard Ltnnemann, Vertreter, Max Weg, Schriftführer, Hermann Degener, Vertreter, Walter Thomas, Schatzmeister. Adolf Dähnert, Vertreter, vr. Felix Meiner, > Eduard Pfeiffer, ) Beisitzer. Hans Emil Reclam, I Geschäftsführer des Vereins: Herr Otto Nathusius. Leipzig, den 30. März 1914. Justizrat vr. Anschlltz, Rechtsanwalt des Vereins. Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. Extraner- (Vollschüler.) Abteilung: I. Einjähriger höherer Fachkurs für Buchhandlungsgehilfen und junge Leute mit gehobener Schulbildung. Der Lehrplan dieses Kurses wird nach der rein buchhändlerischcn Seite (Buch- handelsbetriebslehre, doppelte Buch, fllhrung, Buchhändler.Korrespondenz, buchhändlerische Rechtskunde, Buchgewerbekunde, Literatur usw.) bedeutend erweitert und vertieft; außerdem finden unter fachmännischer Führung Besichtigungen der Bugra und buchhändlerischer sowie buchgewerblicher Musterbetriebe statt. II. Vorschule (einjährig) für schulentwachsene Knaben zur Vorbereitung auf die praktische Lehre. Vorteile der Vorschule: Einschränkung der Fortbildung?, schulpflicht und Aussicht auf Verkürzung der Lehrzeit. Prospekte und Anmeldungen bei dem Unterzeichneten. Leipzig, Platostraße 1a, I. Direktor vr. Curt Frenzel. (Sprechstunde wochentags 9—10 Uhr.) Projpektbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften. (Vgl. Nr. 61.» Auf die Eingabe, die die Vorstände des Münchener und des Bayerischen Buchhändler-Vereins an das Kgl.Staatsministerium für Verkehrsangelegenheitcn in München unterm 3. März 1814 richteten, haben wir unterm 23. März 1914 eine Nückäuherung des Ministeriums erhalten, deren Wortlaut nachstehend folgt. Die Logik, die der Strafsenat des Obersten Landcsgcrichtes München am 4. November 1813 entwickelt, der zusolge ein Unterschied gemacht werben soll zwischen solchen Beilagen, die vom Verleger der betreffenden Zeitschrift selbst hergestellt sind, und solchen, die von anderen Verlegern hergestellt werden, wird in Fachkreisen nur Kopfschütteln erregen. Wir können daher nur hoffen, daß das Reichsgericht den hier eingenommenen Standpunkt verlassen und sich aus den Boden einer den Wirt- schaftüchen und rechtlichen Anschauungen der Geschäftswelt entsprechenderen Rechtsanschauung stellen wird. München, 28. März 1914. Der Vorstand des Münchener Buchh.-Vereins. C. Schöpping, I. Vorsitzender. München, den 23. März 1914. K. B. Staatsministcrium für Verkehrsangelegenheiten. Zum Schreiben vom 3. März 1914. An den Münchener Buchhändler-Verein z. H. des Herrn Kommerzienrats C. Schöpping, Hochwohlgeboren. München, Kaufingerstr. 29. Im Jahre 1912 hat eine norddeutsche Firma das Reichs- Postamt darauf aufmerksam gemacht, daß der Verlag einer bayerischen Zeitschrift sie aufgefordert habe, ihre Geschäfts prospekte der Gesamtauflage dieser unter Kreuzverband ver- schickten Zeitschrift beizulegen. Das Reichspostamt teilte dies der bayerischen Postverwallung mit. Abweichend von dem Erkenntnisse des Reichsgerichts in Strafsachen vom 5. April 1902 (Sammlung der Entscheidungen Band 35, Seite 191,195) erblickte das Reichspostamt in dem erwähnten Verfahren des Verlegers einen Verstoß gegen Art. 3 der Postnobclle vom 20. Dezember 1899. Da eine Klärung der zweifelhaften Rechts frage für die Postverwaltungen wünschenswert war, erstattete die Postverwallung gegen einige Verleger Anzeige. Die Folge war das dem verehrlichen Münchener Buchhändler-Verein be kannte Urteil des Strafsenats am Obersten Landesgerichte vom 4. November 1913, das sich der von der Postvcrwaltung ver tretenen Rechtsanschauung anschlotz. Der entscheidende Unterschied zwischen der reichsgericht lichen und der oberstlandesgerichtlichen Auffassung liegt in Folgendem: Das Reichsgericht legt den Beilagen dieselbe Bedeutung zu wie den in die Zeitschrift unmittelbar aufge nommenen Inseraten. Das Oberste Landesgericht läßt dies dagegen nur für die Fälle gelten, wo die Beilagen vom Ver leger usw. selbst gedruckt sind; ist dies dagegen anderwärts ge schehen und hat der Verleger usw. die Beilagen nur zur entgeltlichen Übermittlung an seine Abonnenten erhalten und sie gewerbsmäßig an diese befördert, so liegt nach der Gcsetzes- auslegung dieses Gerichtes ein verbotener Betrieli zur Ein- sammlung und Beförderung von Drucksachen vor. In einem anderen gleichgelagertcn Falle hat die Straf kammer des Landgerichts Rcgcnsburg gegen einen Verleger auf Freisprechung erkannt. Der Staatsanwalt hat gegen die ses Urteil Revision zum Reichsgericht eingelegt, das demnach in die Lage kommen wird, über die umstrittene Frage noch mals zu befinden. 473
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