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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1914
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- 1914-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1914
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Böq-iiblatt f. d, Tlschin B„chha„d-l. Redaltioncller Teil. 7S, 1. April 1914. Kleine Mitteilungen. Die Konkurrenzklausel im Reichstage. — Ehe der Reichstag in die Ferien ging, hat er sich noch kurz mit der Konkurrenzklansel be schäftigt. Für den letzten Tag stand die zweite Lesung des betr. Gesetz entwurfs auf der Tagesordnung. Bor Eintritt in die Verhandlungen gab Staatssekretär Or. Lisco eine Erklärung des Inhalts ab, das; die verbündeten Negierungen den Wünschen der Kommission in großem Umfange Rechnung getragen hätten, daß aber ein weiteres Ent gegen k o m m e n, insbesondere in der Frage der Gehaltsgrenze, die die Kommission in ihren Beschlüssen von 1500 auf 1800 Mark hinanf- gesetzt hat, sowie in der Frage des Anspruchs auf Erfüllung bei aus- bedungencr Vertragsstrafe, den die Kommission beseitigt haben will, ausgeschlossen sei. Höchstens würden die verbündeten Negie rungen geneigt sein, um ein Scheitern des Gesetzes nach Möglichkeit zu verhüten, sich im Punkte der Karenzentschädigung den Beschlüssen der Kommission anzuschließen, die die Weiterzahlung des Gehalts für die Dauer der Beschränkung in Höhe von der Hälfte anstatt eines Drittels der bisherigen Bezüge verlangte. — Nach dieser Erklärung nahmen Vertreter der verschiedenen Parteien das Wort und wünschten in der Mehrzahl eine Vertagung der Verhandlungen bis nach den Osterferien, um den interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, zu der neuen Sachlage Stellung zu nehmen. Demgemäß wurde dann auch die Lesung des Gesetzentwurfs gegen die Stimmen der Sozialdemo kraten von der Tagesordnung abgesetzt. Die erste Sitzung nach den Ferien findet am 28. April statt. Abkommen über das literarische Eigentum in Ecuador, Bolivien, Peru, Columbien und Venezuela. — Zwischen den Vertretern der Freistaaten Ecuador, Bolivien, Peru, Columbien und Venezuela ist am 17. Juli 1911 in Caracas ein Abkommen über das literarische Eigentum unterzeichnet worden. Das Abkommen hat in Columbien laut Gesetzes Nr. 65 vom 12. November 1913 die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften gefunden. (Nach einem Berichte der Kaiserl. Ministerresidcntnr in Bogota.) Verleihung des Raimund-Preises. — Der Raimund-Preis, der seit 1908 nicht verliehen worden ist, kam soeben in Wie n zur Verteilung, nachdem der Journalisten- und Schriftstellervcrein Concordia eine Änderung des Statuts durchgesetzt hatte, daß der Preis auch für lite rarische Stücke verliehen werden kann, die nicht im Raimund-Theater, sondern ans einer anderen Wiener Bühne zur Aufführung gelangen. Dem Preisgericht standen, da der Preis zweimal nicht vergeben worden war, mit den Zinsen zwei Preise von je 2000 Kronen zur Verfügung, die Artur Schnitzler für sein Stück »Medardns« und Rudolf Holzer für »Die gute Mutter« erhielten. Deutscher Haematologcn-Kongreß. — Der 1. Kongreß der deutschen Haematologen ist in Verbindung mit der diesjährigen Naturforscher- Versammlung in Hannover geplant. Verspätete Kündigung eines Agenturvertrages infolge Nichtaus händigung eines eingeschriebenen Briefes. (Nachdruck verboten.) — Ist die Kündigung eines Vertrages an einen bestimmten Termin ge bunden, so ist sie selbstverständlich nur dann wirksam, wenn sie recht zeitig bis zum festgesetzten Zeitpunkt dem Empfänger zugegangen ist. Eine verspätete Kündigung braucht der Empfänger nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihn selbst ein Verschulden daran trifft, daß ihm die Kündigung zu spät zugegangen ist. Das letztere wird dann der Fall sein, wenn er eine nach den Vorschriften der Postordnung unzureichende Adresse angegeben hat. In dieser Beziehung interessiert ein jetzt vom Reichsgericht entschiedener Rechtsstreit, in dem es sich um die Nicht aushändigung eines eingeschriebenen Kündigungsbriefes an eine nicht eingetragene Firma handelte. Zwischen der Fabrik R. L N. in Gohfeld (Westfalen) und der im Handelsregister nicht eingetragenen Firma Julius M., Inhaberin Marie M., in Essen (Ruhr) bestand seit 1907 ein Agenturvertrag. Beide Parteien hatten das Recht, den Ver trag am 1. Januar 1912 zu kündigen: erfolgte eine Kündigung nicht, so sollte der Vertrag auf ein weiteres Jahr laufen. Durch eingeschrie benen Brief vom 30. Dezember 1911 kündigte die Firma N. L N. das Vertragsverhältnis. Der Brief war adressiert an die »Firma Julius M., Inhaberin Frau Marie M., in Essen a.Ruhr«: Straße und Haus nummer waren genau angegeben. Dieser am 1. Januar 1912 nachmit tags zwischen 2 und 3 Uhr in Essen eingegangcnc Brief wurde aber nicht ausgehändigt, die Post ließ ihn vielmehr mit dem Bemerken zurückgehen: »Firma nicht eingetragen«, und zwar obwohl drei Jahre lang zahlreiche Briefe mit der gleichen Aufschrift, darunter auch ein Einschreibebrief, an Frau M. anstandslos ansgchändigt worden waren. Ein zweites daraufhin abgcsandtes Kündigungsschreiben ging der Firma M. erst am 3. Januar 1912 zu. Es entstand dann zwischen der Fabrik und der Agentnrfirma ein Streit darüber, ob die Kündigung rechtzeitig erfolgt sei oder nicht. Frau M. erhob gegen die Fabrik eine Klage auf Feststellung, daß die Kündigung unwirksam sei, wäh rend die Beklagte im Wege der Widerklage Feststellung des Gegen teils verlangte. In diesem Rechtsstreit ist der Neichspostfiskus der beklagten Fabrik als Nebenintervenient beigctreten; er macht geltend, daß der Brief nach 8 39 der Postordnung der Klägerin nicht habe ansgchändigt werden dürfen, weil Postsendungen an nicht im Register eingetragene Handelsfirmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, nur an diejenige Person anszuhändigcn sind, die der Postanstalt als Inhaber bekannt ist oder sich als solche un zweifelhaft ausweist. Die Beklagte behauptet aus diesem Grunde ein Verschulden der Klägerin, weil diese ihr nicht eine postalisch richtige Adresse mitgcteilt habe. Während das Landgericht Bielefeld zugunsten der Beklagten entschied, hat das Oberlandesgericht Hamm unter Ab weisung ihrer Widerklage die Beklagte verurteilt, anzuerkennen, daß die durch das Schreiben vom 30. Dezember 1911 ausgesprochene Kün digung unwirksam ist. In seiner Urteilsbegründung sagt das Ober landesgericht: Es ist zu prüfen, ob das Kündigungsschreiben infolge eines von der Klägerin zu vertretenden Verschuldens dieser nicht recht zeitig zugegangen ist. Das ist zu verneinen. Es steht fest, daß jahre lang der Klägerin Briefe, auch ein Einschreibebrief, unter der gleichen Adresse anstandslos ansgchändigt worden sind. Die Klägerin hatte deshalb keinen Grund, anznnehmen, daß die von ihr der Beklagten mitgeteiltc Adresse unzureichend sei. Sie durfte mit Recht davon aus gehen, daß, wenn sie sich als Inhaberin der Firma Julius M. be zeichnet^ sie damit die Vorschriften des § 39 der Postordnung erfüllt habe. Trifft hiernach die Klägerin kein Verschulden daran, daß ihr der Kündigungsbrief nicht am 1. Januar 1912 zugegangen ist, so ist die Kündigung verspätet und der Vertrag damit auf ein Jahr verlängert. Ohne Erfolg versuchten es hiergegen die beklagte Fabrik und der Neichspostfiskus n;it dem Rechtsmittel der Revision: das Reichsgericht hat das Urteil des Oberlandcsgerichts bestätigt und die Revision zu- rückgcwiescn, weil, wie der Senat kurz bemerkte, das Oberlanöesgcricht die Sache richtig entschieden habe. (Aktenzeichen: III. 489/13. — Ur teil vom 24. März 1914.) H. HI. —1^. Eine Ncichs-Hygienc-Geselkschast, Sitz Berlin, ist in Bildung begriffen. Der Zweck der Gesellschaft ist die Einwirkung auf die Ge setzgebung im Sinne der wissenschaftlichen Hygiene und die Verbrei tung von Hygiene in Wort und Schrift. Verhalten der Kommissionsvcrmittlcr bei Warcncinkäufen in den Vereinigten Staaten von Amerika. — Das »lournal ok Commerce snck Commercial IZulletin« enthält in seiner Ausgabe vom 16. Februar 1914 die neuen vom Schatzamt erlassenen Bestimmungen, die das Verhalten der Kommtssionsvermittlcr bei Warensendungen regeln. Diesen Vorschriften zufolge wird eine Person oder Firma, die Waren für einen amerikanischen Einführer kauft, als Vertreter des Einführers angesehen, falls sie an dem Kauf der Waren selbst kein anderes In teresse hat als den Verdienst einer Kommissionsgebühr. In der ein gehenden Rechnungslegung muß der Vermittler neben dem Namen des Verkäufers Kaufpreis der Ware, Ort und Zeit des Kaufes an geben. Die Feststellung, daß ein solcher Vermittler lediglich als Käufer für den Einführer anftritt, liegt in erster Linie dem Konsul Käufer für den Einführer anftritt, wohlbekannten Vertretungen genügt für eine derartige Feststellung eine von dem Einführer schriftlich abge gebene Erklärung. Bei der Zollbcrcchnnng darf die an Kommissions- Vermittler entrichtete Gebühr nicht auf den Kostenpreis der Waren geschlagen werden. (Nach einem Berichte der Kaiserl. Botschaft in Washington.) Preisgabe des bayrischen Postrescrvats? — Aus München wird der »Voss. Ztg.« geschrieben: Das Postrescrvat ist für Bayern ein stolzer, aber teurer Staatsbesitz, der häufiger Defizite als Mehreinnahmen bringt. Für 1911 bezifferte sich das Defizit auf über eine Million und im folgenden Jahre auf etwa 600 000 Mark. Für 1914/15 ist nun freilich eine Mehrcinnahmc von einer Million in den Etat gestellt. Der Finanzminister wird dafür seine Gründe haben, und die Mehrheit der Kammer rechnet mit diesem günstigeren Ergebnis. Wer recht hat, wird man natürlich erst später erfahren. Aber es sind nicht nur diese De fizite, sondern auch die fehlenden Summen, die für die Verzinsung und Tilgung der im Postbetrieb investierten Kapitalien nötig sind, die die Gegner des Postreservats für dessen Aufgabe eintreten lassen. Vor aussichtlich werden diese Dinge auch bei der Beratung des Postctats im Landtage zur Sprache kommen. Nebenbei wird darauf verwiesen, daß die anderen Bundesstaaten, die der Neichspost angeschlossen sind, damit ganz zufrieden seien, daß aber wohl die wirtschaftlichen Interessen
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