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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1914
- Strukturtyp
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- 1914-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 81, 8. April 1914. eine Art von Mosaiklandschast, in der die verschiedenen Arten des Sports ausgeübt werden. Jede Marte trägt einen Buchstaben des Wortes »Kompaß« nnd eine Zahl, so daß das Gesamtbild der Serie leicht ans den Einzelbildern zusammengesetzt werde,, kann. Neben der Belehrung, die in der Vorführung der verschiedenen Sporte be steht, bildet die Serie demnach auch eine zeitverkürzende Spielerei siir oie fugend. Eine Serie von 20 Netlamemarken hat die Firma Carl Starte, Kartographische Anstalt in Leipzig, herausgegeben, die weniger zur Propaganda siir den Buchhandel, wohl aber für den Bertrieb dnrch ihn geeignet ist und deshalb noch mit wenigen Sorten beschrieben wer den soll. Jede Marke enthält eine Landkarte in farbigem Druck der art, daß sich das Ganze von selbst zu einem kleinen Atlas zusammen- schließt und wohlgeeignet ist, unter der Fügend zur Verbreitung nütz licher geographischer Kenntnisse beizntragen. Bücher mit pikanten Variötck-Witzeu als unzüchtige Lchrijte». (Nachdruck verboten.) — Der jetzige Kaufmann Edmund B. war früher Rezitator in Varietes, wo er u. a. pikante Witze zum Vortrag zu bringen pflegte. Nachdem er die Laufbahn als Vortragskünstler ver laden, gab er die Witze gesammelt in Buchform heraus. Es waren mehrere kleine Heftchen, die in einer Buchdruckerei in Nürnberg ge druckt wurden und verschiedene Titel führten, so: »Konfekt, Dessert nnd Kaviar« oder auch »Paprika«. Eines Tages wurden die Bücher ihres unzüchtigen Charakters wegen beanstandet und von der Behörde be schlagnahmt, und das Landgericht Nürnberg hatte sich am 20. Oktober o. I. mit diesen Schriften zu befassen. Die Staatsanwaltschaft hatte in den Büchern insgesamt 42 Witze als unzüchtig erklärt und um derent willen die Einziehung und Unbrauchbarmachung der Schriften bean tragt. Das Gericht hat jedoch nur 6 der Witze wirklich für unzüchtig erklärt und diese wegen ihrer Anspielungen auf geschlechtliche Dinge siir geeignet gehalten, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Bezüglich der anderen Witze hat das Gericht gesagt, daß diese nicht geeignet seien, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen, oder wenigstens, sofern dies der Fall, gehe dieser Charakter der Unzüchtig keit nicht nnmittelbar aus den Druckschriften hervor. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit dem Antrag auf Einziehung und Unbrauchbarmachung vom Vorderrichtcr nicht stattgegeben war. Das Reichsgericht hielt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Neichsanwalts die Revision für begründet, indem es sagt, der Vorderrichter habe zu Unrecht angenommen, das; das Unzüchtige nicht in dem Schriftwerk selbst liege, sondern sich erst mittelbar beim Lesen ergäbe; denn schon die Überschrift der Heftchen, so hatte der Neichsanwalt ausgeführt, indem er die Revision begrün dete, deute daraus hin, das; es sich nm stark gepfefferte Sachen, um Witze, die aus geschlechtliche Dinge anspielen, handle. Das Reichs gericht gab deshalb der Revision statt, indem es das Urteil anfhob und die Sache an die Vorinstanz zuriickverwies. (1 v 1336/13.) I.. Prospcktbcilagen in Zeitungen und Zeitschriften (vergl. zuletzt Nr. 75). Nachdruck verboten. - Vom Landgericht Regensburg sind am 11. November v. I. die Prokuristen der Verlagsanstalt I. G. Manz in Negensburg, Max Kühner und Otto Hartmann, von der Anklage des Vergehens gegen das Postgesctz freigesprochen worden. Die genannte Verlagsanstalt, die unter der verantwortlichen Leitung der beiden Angeklagten steht, gibt ein Korrespondenz- und öffentliches Blatt siir die gesamte katholische Geistlichkeit Deutschlands heraus. Das monatlich erscheinende Blatt hat auch einen redaktionellen Teil, in dem religiöse nnd kirchliche Fragen behandelt werden. Ohne vorherige Be stellung und ohne eigentliches Abonnement wird dieses Blatt an alle katholischen Geistlichen Deutschlands nnd Luxemburgs und andere Fnterejsenten, wie Lehrer usw., versandt. Die Versendung erfolgt unter Kreuzband und selbstverständlich gegen Bezahlung des nötigen Portos. Ein Teil der Empfänger zahlt dem Verlage freiwillig irgend einen Betrag zur Deckung der Kosten. Außer den Anzeigen werden von dem Verlage, wie dies bei den meisten Zeitungen und Zeitschriften der Fall ist, auch Beilagen angenommen, die oft in mehrfacher Anzahl mit dein Blatte versandt werden und wofür die übliche Beilagegebühr be fahlt wird. Die Staatsanwaltschaft in Regensburg war nun der An sicht, daß der Verlag dadurch, daß er solche Beilagen sammelt und an eine größere Anzahl von Adressaten mit seinem Blatte versendet, sich zu einer durch die Postnovclle verbotenen Anstalt zum Einsammeln und Verteilen von Briefen etabliert habe, und erhob Anklage gegen die beiden Prokuristen. Das Landgericht hat auf Freisprechung erkannt nnd n. a. ausgeführt: Die Firma Manz betrachte die Beilagengebühr als Gebühr für Inserate, indem sie die Kosten siir den Satz in Weg fall bringe und die Kosten für das Beilegen zurechne. Die Angeklagten Beranttvortlicher RedaNei^: Emtl Th a^ — Verlag: ^ ^ " hätten erklärt, ihre Firma sei keine Anstalt zum Einsammeln usw. und durch das Mitoerjenden der Beilagen hätten sie die Post nicht schädige» wollen, vielmehr habe die Post jedesmal daran verdient. Das Verbot der Postnovelle setze einen postähulichen Betrieb voraus. Ob ein Ge werbebetrieb eine solche Einrichtung gusweise, die ihn als Privatpost kennzeichne, sei Sache der tatsächlichen Feststellung. Es sei nicht not wendig, daß der Betrieb ausschließlich dazu bestimmt sein müsse, un verschlossene Briefe einzusammeln und zu verteilen. Es genüge auch, wenn diese Tätigkeit als Nebengeschäst ausgcübt werde; jedenfalls aber müsse die Beförderung bezweckt sein. Bei der Verlagsanstalt Manz seien keinerlei Einrichtungen getroffen, die sie als organisierte Anstalt zum Eiusammeln und Verteilen von unverschlossenen Briefe» erscheinen lassen. Die Beilagen seien als Inserate ebenso anzusehe» wie die im Texte der Nummer enthaltenen Inserate, denn Inserate könnten auch auf lose beigelegten Blättern gedruckt werden. Gegen die Freisprechung hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Znr Begründung wurde auf verschiedene Reichsgerichts-Entscheidungen Bezug genommen. Der Neichsanwalt vertrat in der Verhandlung am 6. April die Revision und bezeichuete die kurze Begründung des Urteils als nicht überzeugend. Das Landgericht sage immer nur, was die Ver lagsanstalt Mauz für eine Auffassung von der fraglichen Einrichtung habe, während es doch zunächst darauf ankomme, welcher Charakter ob jektiv dieser Einrichtung zukomme. Wenn die Verlagsanstalt Manz der Ansicht sei, daß ein Bcförderungszweck im Sinne des Gesetzes nicht vor liege, so schließe das nicht aus, daß einzelne der Einrichtungen bei ihr einen solchen Zweck verfolgen. Ferner komme es nicht darauf an, ob man solche Beilagen fliegende Inserate oder anders nenne, sondern als was ein solcher Beilagebogen rechtlich erscheint. Die von dem Land gerichte vertretene Auffassung würde, so meinte der Reichsauwalt, dahin führen, daß eine Privat - Post - Anstalt ohne weiteres Reklame-Druck sachen einsammeln und verbreiten könne, wenn sie nur einfach einen Bogen mit dem Kvpsdrnck einer Zeitschrift versieht, ohne daß darauf ein einziges Inserat zu stehen brauche; in diesen; Falle würden die Beilagen die Inserate ersetzen. Diese Ansicht erscheine aber nicht halt bar. Der Neichsanwalt beantragte aus allen diesen Erwägungen die Aufhebung des Urteils. Das Reichsgericht konnte sich jedoch über die Sache noch nicht schlüssig werden nnd vertagte die Entscheidung auf den 11. Mai. (1 I) 35/14.) I.. Die Hauptversammlung des Deutschen Buchdructervcreius wird am Sonntag, den 14. Juni 1914 im großen Kongreßsaale der Inter nationalen Ausstellung siir Buchgewerbe und Graphik in Leipzig abgehalten werden. Der Richaro Wagner-Verband deutscher Frauen ladet zu seiner vom 24. bis 26. April in Weimar tagenden 6. Hauptversammlung ein. Der eigentlichen, Sonnabend, den 25. April, vormittags lIVs Uhr, stattfindenden Hauptversammlung, die die in der Satzung vor gesehenen Geschäfte zu erledigen hat, geht eine Sitzung der Vorstands mitglieder voraus. Eingeleitet und umrahmt wird die Tagung durch künstlerische Veranstaltungen. Personalimchrilhten. Auszeichnungen. Herrn Kommerzienrat Hofbuchhändler Her mann Stil k e in Firma Georg Stilke, Berlin, ist von Seiner Maje stät deui Kaiser Franz Joseph das Komlnrkreuz des Kaiserlich Öster reichischen Franz Joseph-Ordens verliehen worden. Herr .Hofrat Horst Weber, Mitinhaber des Verlags I. I. Weber in Leipzig, wurde mit dem Köuigl. Kronenorden 4. Klasse aus gezeichnet. Gestorben: infolge schwerer Nervenkrankheit Herr Georg Oster tag, In haber der seinen Namen tragenden Buch-, Kunst- und Musi kalienhandlung in Gl 0 ga u. Wie wir in Nr. 62 meldeten, hatte sich der nunmehr Verstorbene am 28. Februar aus einem Sanatorium in Groß-Lichterfclde, das er wegen starker Nervenüberreizung aufgesucht hatte, heimlich entfernt nnd war seitdem verschwunden. Die traurige Vermutung, daß er sich ein Leid angetan, ist zur schrecklichen Gewißheit geworden, da man am 2. April seine Leiche im Teltow-Kanal gesunden hat. — Georg Ostertag hatte eine sehr sorgfältige Ausbildung als Buchhändler ge nossen, ehe er sich im November 1886 in seiner Vaterstadt Glogau selbständig machte. Er hat sein Geschäft mit großem Eifer und Fleiß geführt, bis ihn vor kurzem ein Nervenleiden befiel, das der Anlaß zu seinem tragischen Ende werden sollte. Wie in Nr. 71 mitgeteilt wur de, führt seine Frau Käte das Geschäft im Sinne des Entschlafenen fort. r> crct n der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Vuchhändlerhauo. Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 (BuchhändlerhauS). 512
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