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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 83, 1t. April 1914. wertvolle Anregungen in dem Blatte aus dem Leserkreise heraus ein Eingehen auf diese erfolgt, das zu anregender und klärender Diskussion Veranlassung böte. An meine Artikel denke ich dabei in allerletzter Linie, nicht aus übergroßer Bescheidenheit, sondern weil die Musikalienhändler doch nur eine Minorität in dem Leserkreise des Börsenblatts bedeuten. Einmal aber hat eine Arbeit von mir eine Ausnahme gemacht, zwar nicht durch Ein gehen darauf im Börsenblatt selbst, sondern durch direkte Zu schriften. Es handelt sich um den auf Anregung einiger Verleger entstandenen Artikel in Nr. 236 vom Vorjahre: »In Sachen Lie derbücher«. Nicht nur Musikverleger haben mir ihre Zustim mung geäußert, sondern auch Buchverlcger, die sich mit der Her ausgabe von Liederbüchern befassen, haben sich mit mir in Ver bindung gesetzt. Es waren das ausschließlich recht achtbare Fir men, denen darum zu tun war, ihre zum Teil schon im Druck er schienenen Liederbücher, die in einer Neuauflage herausgegcbcn werden sollten, von allem Zweifelhaften und Unerlaubten zu rei nigen. überrascht war ich bei manchen, mit welcher Sorglosigkeit und Unbedachtsamkeit die beauftragten Herausgeber ihres Amtes gewaltet hatten: alles, was ihnen wohlgefiel oder dem Zweck entsprach, war ausgenommen worden, darunter Lieder im Be sitze von Verlegern, die nicht mit sich spaßen lassen. Gerade die Jugendbewegung, die gewiß jeder Wohlmeinende gern unter stützt, hat Nachdrucksblüten getrieben, über die einem Musikalien händler die Haare zu Berge stehen könnten. Gewiß kann einem Musikverleger auch mal ein Lapsus dabei unterlaufett, aber die mir bekannten großen und vielfältigen Wandervogel-Sammlun gen der Firmen: Friedrich Hofmeister, Carl Rühle, I. P. Tanger, Heinrichshofen usw. sind so sorgfältig ausgesiebt worden, daß daran absolut nicht zu deuteln ist. übermäßig musikalisch braucht der Musikverleger gar nicht zu sein, das Wesentlichste sind ausrei chende Sortimentskenntnissc, um nicht in das Fahrwasser eines lieben, aber dann nicht mehr lieben Kollegen zu geraten. Seine musikalischen Kenntnisse müssen aber immerhin so weit reichen, vorausgesetzt, daß er Licdersammlungen verlegen will, um die Arbeit seines Beauftragten nachprüfcn zu können, nicht auf das Reinmusikalische, sondern auf etwaige musikalische Falschmün zereien auf die Talmikompositionen. Vor allem muß er die Lie der kennen, die durch den sogenannten Mund des Volkes und der damit eng verwandten Bierbank unter falscher Flagge segeln. Da ist z. B. das schöne Heckenrosenlied, auch Hcckcnröslein genannt (Es war ein Knabe gezogen), das in Studenten- und auch Wan- dervogelkreiscn mit Wonne und Verve gesungen wird. Daran ist schon mancher Volksmundliedersammler kläglich gescheitert. Ein mir unbekannter Komponist, C. G. Volmcy-Nobel, hatte sogar die Kühnheit, es für eine der vielen herrenlos wandernden Melodien zu halten und es unter seinem Namen ganz zunftmäßig als op. 3 einem Verleger anzubicten, der cs auch, in vollständig entschuld barem Irrtum, annahm, veröffentlichte und im Wahlzettel kräf tig anpries. Leider liest der Originalverleger, die Firma C. F. W. Siegel, Leipzig, die Inserate, legte schleunigst seine Hand dar auf, und sofort hatte das Heckenröslein seinen ursprünglichen Namen »Heimkehr«, unter dem es schon feit 1877 in Männerchor kreisen bekannt war, wiedererhalten. Der Komponist ist Ferd. Kamm, das Lied selbst erschien zuerst 1877 als Männerchor in einer Sammlung bei Huber L Cie., St. Gallen, seit 1881 ist es wohlerworbenes und wohlbehütetes Eigentum von C. F. W. Siegel. Auch das Lied von Rob. Radecke: Aus der Jugendzeit und Abts Waldandacht gehören zu denen, die besonders stark begehrt, aber noch nicht Freigut sind. Ist es Zufall, daß die Buchverlcger, die sich mit der Heraus gabe von Liederbüchern beschäftigen, die auf die Jugendbewe gung Bezug nehmen, auch gleichzeitig Schulliederbllcher ver legen? Eine gewisse Verwandtschaft läßt sich ja da nicht bestrei ten, aber in ihrer rechtlichen Stellung macht denn doch das in dieser Beziehung sonst sehr weitherzige Urheberrecht einen sehr scharfen Unterschied. Es ist auch nicht anzunehmeu, daß der Buchverlcger in diesem Urheberrecht so ganz unerfahren ist. Oder sollte es möglich sein, den K 21, Abs. 3, der klar und deutlich aus drückt, wie weit der Begriff »Schulliederbuch« geht, falsch aufzu- fassen? Hier heißt es wörtlich (Zulässige Vervielfältigungen): »Wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine 52» Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen be stimmt ist«. (Das Wort kleiner ist im Gesetzbuch nicht gesperrt.) Nun kann man ja über den Begriff klein und groß sehr ver schiedener Meinung sein, aber einen umfangreicheren Männer chor, der größere Soli enthält, erprobte Sängerkräfte erfordert, für klein zu erklären und für den Unterricht in Schulen geeignet, dazu gehört denn doch eine besondere Fülle von Verständnis losigkeit. Trotzdem ist ein solcher Fall nachweislich vorgekom- mcn, denn als der Originalverleger die Erlaubnis zum Abdruck versagte, wies der Nachdrucke! in spa höhnend auf den ß 21,3 hin. Diesem Paragraphen, der im übrigen dem Originalvcrleger durch aus nicht freundlich gesinnt ist, denn er erklärt gewisse Teile sei nes Eigentums unter Umständen für vogelfrei, gesellt sich noch ein zweiter hinzu, der ebenso unbegreiflich wie ungerecht ist. Der Z 5» lautet: »Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren«. Gegen die Verjährung der Strafverfolgung wäre Wohl nichts cinzuwenden, aber daß der dem Originalverleger zugesügte Schaden, von dem er erst zu spät Kenntnis erhält, ganz einfach als nicht ersatzpflichtig hingestellt wird, ist unverständlich.") Hochachtbare Verleger, die sich unter keinen Umstünden den geringfügigsten Gegenstand, der ihnen nicht gehört, aneignen würden, greifen da mit einer Unbekümmertheit in das wohler worbene Eigentum der Musikverlegcr, für die man schwer eine Erklärung findet. Möchten doch die Herren im Buchvcrlag, die sich ans das ihnen fremde Gebiet der Musik begeben, mit größtem Mißtrauen der Auswahl ihrer Beauftragten, selbst wenn cs Musiker sind, gegen- übertreten; in den meisten Fällen sind es Herren aus dem Lehr staude, die trotz sonstiger vortrefflichen Eigenschaften über das Erlaubte selten genügend informiert sind. Einen erfahrenen Mu siksortimenter herbeizuziehen, rate ich wiederholt dem, der sich vor schwerer Schädigung bewahren will. Gerade in den letzten Jahren ist so viel gesündigt worden, daß die betroffenen Ver leger — leider sind es stets dieselben — nervös geworden sind und jede Nachsicht oder Rücksicht ablehnen. Ein besonders schwerer Fall hat sich in den letzten Wochen ereignet, au dem ich, nicht als Partei, sondern nur als ehrlicher Makler, beteiligt war. Das hat mich veranlaßt, noch einmal in »Sachen Liederbücher« zur Feder zu greifen. Große Vorteile konnte ich bei dem zuletzt erwähnten Fall freilich nicht erringen, denn ich stand vor einem kait aceoropli, aber die geringen, die ich ermöglichte, habe» meinen Freundes kreis eher verringert als erweitert. Ich komme jetzt zu dem Artikel des Herrn Otto Wernthal in Nr. 62 »Nachdenkliche Betrachtungen über Mißstände im Musi- kalienhandel«. Was Herr W. ausführt, ist zum größten Teil durchaus nichts Neues und ist gerade im Börsenblatt wieder holt erörtert worden. Neu ist es aber, zum Heile des Musikalien handels ganz ernstlich zu verlangen, daß er mit dem Buch handel gemeinsam eine Ausnahmestellung st In Apotheker ein nehmen soll. Herr W. will zwar dabei durchaus nicht gegen die Gewerbefreihcit Sturm laufen, auch nicht die Polizei herbei- *) Die Vorschrift ist nicht so »nbegrcislich und »„gerecht, wie sic Herr tkhallier hinstellt, wenn man in Betracht zieht, daß ß SV lediglich von der Verjährung (der Herstellung) des Nachdrucks handelt, sich also nur ans den Drucker bezieht. Hier ist die Verjährung auf 3 Jahre festgesetzt, beginnend mit dem Tage, an dem die Verbreitung zuerst stattgcsunben hat. Nach K 51 aber, der von der Vcrsährnng der Ver breitung des Nachdrucks usw. handelt, beginnt die Verjährungs frist erst mit dem Tage, an dem die widerrechtliche Handlung zu letzt stattgcsunden hat. Der Anspruch ans Schadensersatz und Straf verfolgung gegenüber dem Verleger bleibt also dem Verletzten 3 Jahre lang gewahrt, nachdem das letzte Nachdrucksexcm- plar ausgcliefcrt worden ist, vorausgesetzt, daß er nicht früher von dem Nachdruck Kenntnis erhalten hat. Sind Drucker und Verleger ein und dieselbe Person, so muß sic beide Verjährungsfristen gegen sich gelten lassen. Der Antrag ans Vernichtung der widerrecht lich hergcstclltcn tkrcwplare ist überhaupt an keine Frist gebunden. Red.
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