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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vorsitzendem Herrn Walter Jäh praktische Vorschläge gemacht worden, nm eine solche praktische Buchhändler-Bnchführung durch Wanderlehrer ohne allzu erhebliche Kosten für die einzelnen Firmen nach und nach zum Allgemeingut machen zu können, und diese Vorschläge hat Herr Jäh auch der Ver sammlung der Vorsitzenden der Kreis- und Ortsveretne vom 17. Oktober 1913 wiederholt. In dieser Versammlung wurde zwar die Schwierigkeit der Einführung einer lichtvollen Buch führung von mehreren Seiten betont, aber doch auch allseitig die Notwendigkeit der Einführung aus wirtschaftlichen und gesetzlichen Gründen anerkannt und der Beschluß gefaßt, eine Kommission zur Durchberatung der Mittel und Wege und des Systems der Buchführung, das zur Einführung gelangen möchte, zu bilden. Wünschenswert wäre dann auch ferner, daß das von der Kommission gewählte System zur Einführung in die Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig gelangte. Diesen berechtigten Wunsch zur Wohlfahrt der Allgemein heit im Buchhandel zu erfüllen, hielt der Börsenvereins- Vorstand für seine Pflicht und hat in Ausführung desselben obigen Antrag gestellt, den er die Versammlung anzunehmen bittet. Klage der Firma I. Heß in Stuttgart gegen den Börsenverein. Die Firma I, Heß hat im Dezember 1912 gegen den Börsen verein beim Landgericht Leipzig Klage erhoben, mit der sie fol gende Feststellungen begehrte: 1, daß das Angebot eines Freiexemplars seitens der Klä gerin bei Bezug von mindestens 10 Exemplaren der von ihr verlegten Werke nicht den Bestimmungen der Ver- kaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum widerspricht; 2, daß eine Bekanntmachung gemäß Z 13, Zahl 2 der Ver- kaufsordnnng nicht notwendig öffentlich durch Anzeige im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel erfolgen muß; 3, daß eine Bekanntmachung im Sinne dieses Z 13, Zahl 2 nicht erforderlich ist, wenn die Klägerin Partielieferungen im Sinne dieses Paragraphen an solche Personen macht, welche diese Lieferungen gegen Entgelt, sei es in Form von Freiexemplaren oder von Geldentschädtgung, ver mitteln. Das Landgericht Leipzig hat die Klage durch Urteil vom 1, April 1913 abgewiesen. Die von der Klägerin bei dem König lichen Oberlandesgericht Dresden eingelegte Berufung wurde von diesem durch Urteil vom 22, Januar 1914 kostenpflichtig ver worfen, Das Urteil lautet: Im Namen des Königs! In Sachen der Firma I. Heß, Verlagsbuchhandlung in Stuttgart — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt vr, James Breit in Dresden — Klägerin und Berufungsklägerin, gegen den Bör senverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Genossenschaft mit juristischer Persönlichkeit nach dem sächsischen Gesetze vom 15, Juni 1868, die juristischen Personen betreffend, vertreten durch seinen Vorstand den Kommerzienrat Siegismund in Berlin — ProzetzbevollmSchtigter: Rechtsanwalt Hertel in Dresden —, Beklagten und Berufungsbeklagten, wegen Feststel lung eines Rechtsverhältnisses, erkennt der vierte Zivilsenat des Königlich Sächsischen Obcrlandesgerichts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten vr, Rudert und der Obcrlandesgcrichtsräte Hentschel, Kllrstcn, vr, Hofmann, sowie des Hilfsrichters Amts gerichtsrats vr, Schreiber für Recht: Die Berufung der Klägerin gegen das am 1, April 1913 ver kündete Urteil der 11. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e st a n d. Die Klägerin, die dem beklagten Vereine als Mitglied ange hört, hat Prospekte über die von ihr verlegten juristischen Werke versendet, nach deren Inhalt sic bei Bezug von mindestens 10 Exenrplaren ein Freiexenrplar gewährt. Der beklagte Verein hat dies als unzulässige Rabattgewährung beanstandet, während die Klägerin darin einen nach 8 13 Ziff, 2 der Verkaufs-Ordnung statthaften Partiepreis erblickt. Für den letzteren Fall hält der beklagte Verein die Veröffentlichung der ermäßigten Preise durch Anzeige im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel für er forderlich, da nur hierin eine »gehörige« Bekanntmachung liege, wie sie 8 13 Ziffer 2 vorschreibe. Die Klägerin hält dagegen eine Anzeige im Börsenblatt überhaupt nicht und eine sonstige Be kanntmachung dann nicht für geboten, wenn die Partielieferungen au Personen bewirkt würden, die diese Lieferungen gegen Ent gelt, sei es in Form von Freiexemplaren oder von Geldentschädi gung, vermittelten. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, fcstzustellcn, daß das Angebot eines Freiexemplars bei Bezug vou mindestens 10 Exemplaren der von ihr verlegten Werke nicht den Bestimmungen der Verkaufsordnung widerspräche, daß eine Be kanntmachung gemäß Z 13 Ziff. 2 der Vcrkaufsordnung nicht not wendig durch Auzcige im Börsenblatt für den Deutschen Buch handel erfolgen müsse und daß eine Bekanntmachung i, S, von 8 13 bei Partielieferungen an die oben bezcichneten Personen nicht nötig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Beru fung hat die Klägerin anderweit beantragt: nach dem Klagantrage zu erkennen, während der Beklagte den Gegenantrag gestellt hat: die Berufung zurllckzuweisen, für den Fall seiner Verurteilung aber ihm nachzulassen, die Zwangs vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwendcn. Das angefochtene Urteil nebst den darin enthaltenen Ver weisungen ist dem Berufungsgerichte vorgetragen worden; hier auf wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin aus geführt: Sie erstrebe nur die Feststellung des Inhaltes gewisser von ihr durch den Beitritt zum beklagten Verein übernommener Ver pflichtungen, Ihr rechtliches Interesse an unverzüglicher Fest stellung folge schon aus ihrer Zugehörigkeit zum Verein, Sic müsse wissen, wie sie sich zu Verhalten habe, wenn sie im Einklang mit den Satzungen usw, ihren Beruf ausllben wolle. Das Land gericht nehme anscheinend an, daß der beklagte Verein auf den Rcchtsbehels des Ausschließungsverfahrens angewiesen sei. Er könne aber ebensogut auf Erfüllung der vertragsmäßig übernom menen Verpflichtungen, auf Unterlassung, auf Schadensersatz usw, klagen. Auch eine Ausschließung der Klägerin aus dem beklagten Verein würde einer sachlichen Nachprüfung durch das Gericht unterliegen, und zwar in der Richtung, ob in ihrem Verhalten eine geflissentliche Nichtbeachtung der Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins oder der satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes im Sinne von ß 8 b 1 und ß 2 Abs. o Ziff. 4 zu finden wäre. Dieses Nachprüfungs- recht erscheine gerade bei der eigentümlichen Natur des beklagten Vereins unabweisbar. Dieser sei die Berufsorganisation des deutschen Buchhandels, Wer den Buchhandel als Beruf ergrei fen wolle, sei tatsächlich gezwungen, dem Verein beizutreten. Er würde sonst ohne wirtschaftliche Nachteile seinem Gewerbe nicht obliegen können. Die Mitgliedschaft zu dem beklagten Verein sei für ihn geradezu Existenzfrage, Auf alle Fälle würde eine authentische Auslegung der zwi schen den Parteien streitigen Vorschriften durch das Gericht für die Entschließung des Börsenvereins von maßgebender Bedeu tung sein. Es erscheine ausgeschlossen, daß der Vorstand wagen würde, im Gegensatz zu dem Ausspruch eines staatlichen Gerichts über Sinn und Bedeutung der streitigen Vorschriften eine Aus schließung der Klägerin auszusprechen.
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