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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1914
- Strukturtyp
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- Band
- 1914-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 8«, >6. April 1914. Der Beklagte ist diesen Ausführungen cntgcgengctrcten. Er habe sich niemals berühmt, gegenüber der Klägerin einen zivil rechtlichen Anspruch ans Einhaltung derjenigen Verpflichtungen z» haben, deren Nichtbcstchen in den drei Klagansprüchcn fest gestellt werden solle. Zivilrechtliche Ansprüche dieser Art schreibe sich der Verein nicht zu. Er sei auch nicht der Meinung, das; er wegen ihrer die Klägerin verklagen könne. Der erhobenen Feststellnngsklage könne daher nur das Inter esse zugrunde liegen, das die Klägerin daran habe, nicht aus dem Vereine ausgeschlossen z» werden. In diesem Sinne würde sich die Klage als Feststellung der Berechtigung oder Nichtbercch- tigung dreier Ausschließungsgründe darstellen. Sie würde hier nach eine unzulässige Einmischung in das innere Vcrcinslebcn bedeuten. Die Zugehörigkeit zu dem beklagten Verein sei keineswegs Existenzfrage für die Klägerin. Zahlreiche Buchhändler betriebe» ihr Geschäft, ohne ihm anzugehörcn. Er schreibe keineswegs vor. das; nur den Firmen geliefert oder von ihnen bezogen werden dürfe, die seine Mitglieder seien. Die Klägerin hat diese Ausführungen bestritten. Gründe. Die Maßnahmen des Vorstands des beklagten Vereins gegen über der Klägerin haben sich bisher darauf beschränkt, das; er die Klägerin auf das seines Erachtens Unzulässige einer bestimm ten Vertriebsweisc aufmerksam gemacht und das; er für den Fall der weiteren Verletzung der Satzungen und Ordnungen des Bör- scnvercins, die er als geflissentliche Zuwiderhandlung ansehcn werde, die Einschlagung des satznngsgemätzen Verfahrens an gedroht hat. Mit diesem Verfahren ist offensichtlich das der Ausschließung aus dem Vereine gemeint, über die Ausschließung hätte — nach Voruntersuchung durch den Vorstand und Prüfung des Materials nebst Beschlußfassung durch den Vereinsausschutz — die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu entscheiden (AK 8 und 9 der Satzun gen). Für die Ausschließung kommt der Vorstand sonach nicht als beschließendes, sondern nur als das das Verfahren in den Gang bringende Organ in Betracht. Es ist klar, daß der Beschuldigte, gegen den der Vorstand das Ansschließungsverfahrcn cinleitet, nicht gegen den Verein gerichtliche Hilfe dahin in Anspruch neh men kann, daß die Einleitung des Verfahrens unzulässig sei. Soweit gerichtliche Hilfe überhaupt in Frage kommen könnte, könnte sie erst entsetzen, nachdem der auf Ausschließung lautende Beschluß der Hauptversammlung ergangen ist. Allerdings hat der Vorstand gegenüber einem Mitglieds, dessen Ausschließung zu beantragen er beschlossen Hai, noch ein selbständiges Recht: er kann dasselbe nämlich nach K lOo der Satzungen bis zur Ent scheidung der Hauptversammlung vom Bezüge des Börsenblatts und von dessen Bcnntznng zu Anzeigen, sowie von der Benutzung aller Vereins-Einrichtungen und -Anstalten ansschließen. Ob, sofern dies geschehen ist, das betr. Mitglied den Rechtsweg — sei cs gegen den Vorstand, sei cs gegen den Verein — schon in diesem Stadium des Verfahrens mit demselben Rechte beschrciten könnte, das ihm etwa gegenüber einer vollzogenen Ausschließung zur Seite stände, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Vor stand des beklagten Vereins bisher zu jener Maßnahme der Klä gerin gegenüber noch nicht gegriffen, anch steht nicht einmal fest, ob cs jemals zu einem Anträge ans Ausschließung der Klägerin kommen wird. Von diesem Gesichtspunkte ans kann daher ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des streitigen Rechtsverhält nisses nicht anerkannt werden. Unabhängig von etwaigen Rcchtsbehelfen gegen eine Aus schließung glaubt die Klägerin eine gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit ihrer Vertriebsweisc herbeifllhrcn zu können. Sie hält sich hierzu für ebenso berechtigt, wie der beklagte Verein seinerseits ans Erfüllung der Mitgliederpflichtcn klagen könne. Ob letzteres der Fall wäre — was der Beklagte selbst verneint —, erscheint sehr zweifelhaft. Da der Anspruch auf Erfüllung der Mitgliederpflichten jederzeit durch freiwilligen Austritt oder ihm gleichstehendc Bcitragsverweigerung <Z 7 Ziff. 2 und 3-r der Satzungen) zu Fall gebracht werden könnte, so liegt die Annahme nicht fern, daß der beklagte Verein sich lediglich mit dem Drnike 544 begnügen will, der in der drohenden Ausschließung liegt. Auch gegenüber de» Vereinsmitgliedern läßt sich die Auffassung ver trete», daß sie — soweit nicht eine Verletzung von Son derrechten in Frage kommt —, die von der obersten Vereins instanz vertretene Satznngsanslegung bei bestehender Mitglied schaft nicht durch Anrufung des Gerichts zum Gegenstand einer äußeren Einmischung in innere Vereinsangelcgcnhciten machen dürfen. Indessen wenn man auch diesen Standpunkt nicht ver treten wollte, so würde die Klage gleichwohl wenigstens zurzeit nicht begründet sein. Denn in jedem Falle müßte die Klägerin zunächst denjenigen Jnstanzenzug erschöpfen, den ihr die Vereins- satznngen selbst an die Hand geben. Gegenüber dem Verhalten des Vorstandes ist dem dadurch beeinträchtigten Mttgliede das. Recht der Beschwerde cingcränmt, über die die Hauptver sammlung zu entscheiden hat (K 14 Ziff. 8 der Satzungen). Diese Entscheidung mußte die Klägerin wenigstens anrnsen und abwarten, ehe sic den Prozeßwcg beschrciten durfte. Es leuchtet ein, daß dieses Beschwerderecht gerade um deswillen statuiert ist, damit der Verein nicht schon wegen jeder Differenz eines Mitglieds mit dem Vorstande in einen Prozeß verwickelt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Hanptver- sannnlnng des beklagten Vereins — von besonderen Fällen ab gesehen — im Jahre nur einmal slattfindet; denn dies Hai die Klägerin von vornherein gewußt. Sie hat hiernach bis zur Hauptversammlung ihr Verhalten dem Verlange» des Vorstands gemäß einzurichtcn, wenn sie nicht die Einleitung des Ausschlic- ßungsvcrfahrens riskieren will. Diese Auffassung steht im Einklänge damit, daß auch dort, wo in Ansehung der Ausschließung eines Mitglieds in den Satzungen ein Jnstanzenzug eröffnet ist, das Mitglied erst unbe dingt diesen erschöpfen muß, che es gerichtliche Klage erheben darf (vgl. Nechtspr. OLG. Bd. 4, S. 418; Hcinsheimer, Mitglied schaft und Ausschließung, S. 49; Ortinann, BGB., Bd. t, S. 130 fg.). Im übrigen steht aber auch ei» Sonderrecht der Klägerin nirgends in Frage. Der beklagte Verein erachtet das Anerbieten von Freiexemplaren für eine nach ZA 8, 9 der Vcrkaufsordmmg unzulässige Rabattgewährung, während die Klägerin darin die Festsetzung eines Partiepreises ini Sinne von A 13 Ziff. 2 der Verkanfsordnung erblickt. Die angeführten Bestimmungen stehen zu einander im Verhältnis von Regel zur Ausnahme. Daß die Ausnahmebestimmung, wenn sich Mißstände aus ihrer gegen wärtige» Fassung ergeben sollten, durch Satzungsänderung be liebig eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden könnte, steht außer Zweifel; von der Verletzung eines Sonderrechts der Mit glieder könnte hierbei nicht die Rede sein. Angesichts der Fassung des zit. A 13 Zisf. 2, die dem diskretionären Ermessen wetten Spielraum läßt, würde aber die Hauptversammlung des Vereins auch zu einer authentischen Interpretation Wohl berechtigt er scheine». Z. B. könnte sic feststellen, das; fortan das Erfordernis einer »größeren Anzahl desselben Werkes» nur dann erfüllt wäre, wenn cs sich etwa mit eine Stückzahl von mindestens 20 Exem plaren oder bei einer geringeren Zahl um eine» Gesamipreis von mindestens 150 ./k handelt. Und ebenso nahe liegt schließlich die Annahme, daß sie anch die im Prozesse streitigen Fragen mit bin dender Wirkung für und gegen die Klägerin entscheiden kann, ohne daß hierdurch ein Sonderrecht derselben als angctastet er schiene. Indessen bedarf es eines näheren Eingehens hierauf zurzeit nicht. Die Abweisung der Klage war hiernach mit Recht erfolgt und demgemäß die Zurückweisung des Rechtsmittels geboten. Im übrigen beruht die Entscheidung ans ZA 97 und 7081 ZPO. (gez.) vr. Rudert. Hentschcl. Kürsten. vr. Hofmann. vr. Schreiber. Ausgefertigt am 13. Februar 1914. Der Gerichtsschreiber des König!. Oberlandcsgcrichts zu Dresden. I-. 8. Löbel, Sekr. Streitwert; 5000 ,/k.
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