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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1914
- Strukturtyp
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- 1914-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1914
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- Deutsch
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^ 86, 16. April 1914. Redaktioneller Teil. Jrhr. v. Gayl, Direktor der Ostpreußischen Landgesellschaft zu Königs berg i. Pr. — 4. Die im Landtage zur Förderung der inneren Koloni sation gestellten Anträge. Berichterstatter: Oberregierungsrat Kette, Direktor der Deutschen Bauernbant fiir Westpreußen in Danzig. Das Preisausschreiben des Deutschen Bühucnvereins.—In Stuttgart fanden während der Ostertagc die Sitzungen des Preisrichterkollegiums statt, das über den vom Deutschen Bühnenverein für die beste »Don- Juali«-1ibersetzuiig ausgeschriebenen Wettbewerb zu entscheiden hatte. An den Sitzungen, die der Generalintendant Baron zu Pntlitz leitete, nahmen Prof. Fuchs-München, Hofrat Gerhäuser-Stuttgart, Dir. Il ling-Stettin, Prof. Krebs-Berlin, Geheimrat Lautenburg-Berlin, vr. Otto Neitzel-Köln, Generalmusikdirektor vr. v. Schillings-Stuttgart, Or. Leopold Schmidt-Berlin und Rechtsanwalt Arthur Wolfs-Berlin teil. Es lagen insgesamt 07 Bewerbungen vor. Der Preis, der 10 000 Mark beträgt, wurde einer Arbeit mit dem Motto »Ora eruiti- amo« zugesprochen. Der Preisträger ist Kammersänger Karl Scheide- niantel. Die eisenbahnfachwisscuschaftlichen Vorlesungen finden im Sommer halbjahr 1914 in folgender Weise statt: In Berlin in der Universität (Hörsaal 10) Vorlesungen über den Betrieb der Eisenbahnen Mitt woch und Sonnabend von 8 bis 10 Uhr vormittags, über preußisches Eiscnbahnrecht Dienstag und Freitag von 8 bis 10 Uhr vormittags, und zwar die ersteren vom Mittwoch, 6. Mai ab, die letzteren vom Dienstag, 28. April ab. Nechnungsrat Koop im Ministerium der öffentlichen Arbeiten (Voßstraße 35, 2 Treppen, Zimmer 224) wird die Anmeldungen werktäglich zwischen 8^/2 und 3 Uhr entgegennehmen. In Breslau im Sitzungssaal des Empfangsgebäudes auf dem Haupt bahnhof vom Dienstag, 21. April ab Dienstag und Freitag von 8Z4 bis 10 Uhr vormittags über die Verwaltung der preußischen Staatseisen- bahncn, vom Donnerstag, 16. April ab Montag und Donnerstag von 8V2 bis 10 Uhr vormittags über Eisenbahnrecht und vom Donnerstag, -30. April ab Montag, Donnerstag und Freitag von 5 bis 7 Uhr nach mittags über technische Geologie. In Köln im Vortragssaal des Ver waltungsgebäudes der dortigen königl. Eisenbahndirektion (Kaiser- Fricdrich-Ufer 1, Unterhaus) vom Dienstag, 14. April ab und Freitag von 11 bis 12'/. Uhr über Eisenbahn-Betriebslehre. Kauf eines Papicrwarcngeschästs und Rücktritt vor der Übernahme. - Uber den Begriff »Reugeld« herrscht im täglichen Verkehr große Unklarheit. Denn ein Neugeld ist nach ganz anderen gesetzlichen Ge sichtspunkten zu beurteilen, als die ähnliche Vereinbarung einer Ver tragsstrafe. Aus diesem Grunde unterliegt das Neugeld auch nicht dem richterlichen Ermäßigungsrecht, das bei hohen Vertragsstrafen zur Gel tung gebracht werden kann. Es verfällt auch nur bei willkürlichem Rücktritt, nicht dagegen, wenn ein berechtigter Anlaß zum Rücktritt vom Vertrage vorlicgt. Hat jemand sich den Rücktritt vom Vertrage gegen Zahlung eines Neugeldes Vorbehalten, so kann er ohne weiteres diesen Rücktritt wirksam erklären, muß jedoch auf Verlangen des an deren Teils bei der Nücktrittserklürnng das Neugeld zahlen. Weist der andere die Nücktrittserklärung mangels Zahlung sofort als un gültig zurück, so bleibt sie dennoch gültig, wenn der Zurücktretende das Neugeld nun unverzüglich zahlt. Der Kläger B. verkaufte durch Vertrag vom 15. September 1910 sein in Hamburg gelegenes Papier- warcngeschäft mit Firma und Kundschaft an die K.schen Eheleute zum Preise von 14 000 Die Übergabe sollte am 1. April 1911 statt finden. Bis zu diesem Zeitpunkt übernahm der Kläger die Pflicht, die Käufer in das Geschäft so gut als möglich einzuwcihen. Von diesem Vertrage interessiert besonders der § 14, in dem es heißt: Tritt eine Partei von dem Vertrage zurück, was aber nur bis zum 1. April 1911 möglich ist, so verfällt sie zugunsten der anderen Partei einer Vertragsstrafe von 5000 Durch Schreiben vom 16. März 1911 ließen die Käufer durch ihren Rechtsanwalt dem. Kläger Mitteilen, daß sie das Oieschäft nicht übernehmen wollten. Doch boten sie nicht die Zahlung der Abstandssumme an, sondern hoben hervor, daß sie durch unwahre Angaben tatsächlicher Art getäuscht worden seien und daß der Kläger fortgesetzt den Vertrag verletze. Der Kläger berief sich auf das vertragliche Übereinkommen und verlangte Zahlung von 5000 als fällige »Vertragsstrafe«. Das Landgericht Hamburg nahm an, daß den Beklagten kein berechtigter Grund zum Rücktritt zustche, und verurteilte sie deshalb zur Zahlung der auf 2500 er mäßigten Vertragsstrafe. In der Berufung vor dem Oberlandcs- gericht Hamburg machte der Kläger geltend, daß nicht Vertragsstrafe, sondern Reugeld in Frage komme, dieses Neugeld aber dürfe nach der Rechtsprechung nicht nach dem Ermessen des Gerichts gekürzt werden. Das OberlandeSgcricht -Hamburg stellte fest, daß allerdings nicht Ver tragsstrafe, sondern Reugeld zwischen den Parteien vereinbart wor den sei, und wies die Klage vollständig ab, weil der Kläger im vor liegenden Falle nicht berechtigt sei, ein Reugeld zu fordern. Denn — so führt das Oberlandesgericht in der Urteilsbegründung aus — die Beklagten haben niemals von dem im Vertrage vorgesehenen Nück- trittsrecht Gebrauch gemacht, und auch nicht die Zahlung des Reu gelds (das im Vertrage irrtümlich als Vertragsstrafe bezeichnet ist) angeboten. Die Erfüllung des Vertrags haben die Beklagten nur deshalb abgelehnt, weil sie durch die arglistige Täuschung ungültig geworden sei. Das Reichsgericht hat schon ausgesprochen, daß die Vor aussetzung der Zahlung eines Neugeldes die ist, daß von dem unein geschränkten Nücktrittsrechte Gebrauch gemacht wird; sonst träten die gesetzlichen Fälle des Vcrtragsrechtes ein. Im gegenwärtigen Falle läßt die Fassung des Briefes vom 16. März, worin die Verweigerung der Erfüllung des Vertrages ausgesprochen wird, deutlich erkennen, daß die Beklagten angenommen haben, ernstlich ein Recht zur Ver weigerung der Vertragserfüllung zu haben. In diesem Falle durfte der Kläger nicht auf Zahluug des Neugeldes bestehen, sondern er mußte auf Vertragserfüllung nnd Schadensersatz klagen. Daß die Parteien aber trotz der Bezeichnung der 5000 als »Vertragsstrafe« nur ein reines Reugeld gemeint haben, geht schon daraus hervor, daß das Wort »Rücktritt« nur in dem eigentümlichen Sinne des unberech tigten Rücktritts gebraucht ist und daß für dieses Rücktrittsrecht als Endtermin der 1. April festgesetzt worden ist. Denn ein Rücktritts recht wegen Mängel kann nur durch die gesetzlichen Fristen beschränkt werden. Da der Kläger mithin das im Vertrage festgesetzte Reugeld nicht fordern kann, auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz seine Klage aber nicht gestützt hat, mußte sie abgewiesen werden. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision machte geltend, daß der Richter selbst hätte prüfen und entscheiden müssen, ob der Vertrag verletzt sei, da in der Forderung der 5000 gleichzeitig auch ein Anspruch auf Vertragsstrafe und Schadensersatz liege. Das Reichsgericht hat die Revision zurückgewiesen und ausgeführt: Die Vcrtragsauslegung des Vorderrichters läßt keinen Verstoß gegen die prozcßrechtlichen Grundsätze erkennen. Der Oiedanke der Revision er scheint zwar ganz akzeptabel, mußte aber abgelehnt werden. Der Bc- rufungsrichter hat das, was die Revision auch als Vertragsstrafe mi schen will, als reines Reugeld aufgefaßt. Diese Feststellung läßt einen Ncchtsirrtum nicht erkennen, mithin war der Revision der Erfolg zu versagen. (II. 726/13.) (Urteil vom 7. April 1914.) K. >1.-1.. Ein internationales Institut für Jugcndkundc. — Von der Ham burger Ortsgruppe des Bundes für Schulreform sowie von anderen interessierten Kreisen wurde jetzt ein internationales Institut für Jugendkundc gegründet. Das Hamburger Psychologische Institut so wie hervorragende psychiatrische Anstalten Hamburgs haben dem Institut ihre Unterstützung zugesagt. Die praktische Arbeit des In stituts wird zunächst darin bestehen, von geeigneten Kräften Aufgaben bearbeiten zu lassen, und zwar sind bisher folgende Themen in Aus sicht genommen: die Beziehungen zwischen der intellektuellen und sitt lichen Entwicklung des Gemüts und des Willenslebens des Geistes, der Nachweis der geistigen und körperlichen Normalleistung des Geistes usw. In einem Schulmuseum sollen Dokumente der Jugendforschung und Jugendcntwicklung untcrgebracht werden. Ferner wird die Ein richtung einer Auskunftsstelle geplant, die unentgeltliche Auskunft über Fragen der Jugcndbildung und -cntwicklung erteilen soll. End lich ist noch eine Zentrale für internationale Vereinbarungen in der Bildung begriffen. Stiftung. — Aus Veranlassnng seiner Ernennung zum Geheimen Kommerzienrat hat der Inhaber des Nostockcr Anzeigers und der Carl Boldtschen Hofbuchdruckerei, Herr 0). B 0 ldt in R 0 st 0 ck, dem Geschäft 100,000 Mark überwiesen. Die Zinsen aus diesem Kapital sollen zu Renten für in den Ruhestand tretende Angestellte, Gehilfen und Arbeiter seines Geschäfts verwandt werden. Der Zentralverein der Gemeindcbcamten Preußens hält seine diesjährige Hauptversammlung am 5., 6. und 7. August in Königs berg i. Pr. ab. Personalnaihrichttn. Jubiläum. — Am heutigen Tage begeht Herr Arthur Zim mer manu den Gedenktag seiner 25jährigen Berufstätigkeit in der Vcrlagsabteilung der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in Leipzig. Herr Zimmermann ist außcrgeschäftlich als Beisitzer des Kanfmanns- gerichts in Leipzig tätig. Adolf Fischer f-. — In Meran ist dieser Tage der Direktor des Museums für ostasiatische Kunst in Köln, Professor Adolf Fischer, im 58. Lebensjahre gestorben. Fischer hat das erste Museum in Europa geschaffen, das speziell der Sammlung ostasiatischer Kunstwerke ge- 547
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