Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19180408
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191804081
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19180408
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
- Monat1918-04
- Tag1918-04-08
- Monat1918-04
- Jahr1918
-
-
-
-
-
165
-
166
-
1833
-
1834
-
1835
-
1836
-
1837
-
1838
-
1839
-
1840
-
1841
-
1842
-
1843
-
1844
-
1845
-
1846
-
1847
-
1848
-
1849
-
1850
-
1851
-
1852
-
167
-
168
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zu der dem Lieferungsjahre folgenden Buchhändlermesse« grundsätzlich zugunsten des Sortimenters begeben (8 11b VO.>. Ein Vorbehalt wegen früherer Rücksendung mutz auf der Begleitfaktur bon dem Verleger in ausfallender Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht werden (ß 33ck VO.). Andernfalls ist eine »ausnahmsweise« (!) frühere Rückforderung nur nach Auf forderung im Bbl. und nur unter Stellung einer Frist von drei Monaten zulässig. Während dieser Frist darf der Sortimenter natürlich das Konditionsgut weiter zu den alten Preisen ver kaufen. Und der Verleger mutz sich gefallen lassen, datz er bis zum Ende der Frist die verkauften Bücher noch zum alten Netto preise bezahlt erhält. Übrigens — wir wollen doch die Sache so betrachten, wie sie tatsächlich liegt — denkt gar kein Sorti menter daran, sich vorschreiben zu lassen, verkauftes Konditions gut seinerseits zur Ostermesse teurer zu bezahlen als zum ursprünglich festgesetzten Nettopreise, auch wenn er es erst nach der Preiserhöhung zu höherem Ladenpreise verkauft haben sollte. Das aber wäre Voraussetzung für die Richtigkeit der Ansicht des Bbl., die sich auf die Konstruktion stützt, der Verleger könne Kommissionsgut jederzeit zurückfordern und — selbstverständlich .u erhöhten Netto- und Ordinärpreisen — ne» anliefern. Man kann dem Sortimenter ja doch nie Nachweisen, ob er das Kondi- lionsbuch vor oder nach der Preiserhöhung verkauft hat. Und wollte er schon so ehrlich sein, es zu offenbaren, so wird er aus praktischen Gründen selber oft gar nicht dazu in der Lage sein. Es find also rein papierene Erwägungen, ans Grund deren das Bbl. einen Unterschied zwischen bar und bedingt bezogener Ware in den hier in Frage kommenden Beziehungen konstruieren will. Zu der Frage, ob der Sortimenter fest bezogene Bücher zu nachträglich erhöhtem Ladenpreise verkaufen darf, leistet sich das Bbl. — ich bitte, mir den Ausdruck zu verzeihen — ein klei nes Eiertänzchen. Es stellt die Antwort zunächst unrichtiger weise auf die Frage ab, »ob und inwieweit der V e r l e g c r ein Recht hat, seine Preisfestsetzung auch auf die vom Sortimenter fest und bar bezogenen Werke auszudehnen«, und es findet diese Frage »schwieriger zu beantworten«. Hierauf kommt cs in Wahrheit gar nicht an. Denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Z 2 der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 würde sich der Sortimenter, von dem allein ich spreche, auf eine solche Verpflichtung gegenüber dem Verleger gar nicht zu seiner Entlastung berufen können. Und noch weniger könnte eine solche privatrechtliche Verpflichtung den Sortimenter wegen über mäßiger Preissteigerung gemäß ß 5 der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915/23. März 1916 entlasten. »Die öffentlich- rechtliche Pflicht« — sagt in einem ähnlichen Falle das Reichs gericht (Zeitschrift Das Recht 1917, Nr. II, S. 26) — »kann vor den privatrechtlichen Verpflichtungen nicht zurttcktreten«. Die Pflicht gegenüber dem Volksganzen geht der Pflicht gegen über dem einzelnen Verleger voran. — Nach einigen Wenn und Aber kommt das Bbl. dazu, eine Verpflichtung des Sortimenters zur Einhaltung der neuen Verlegerpreise in Aus dehnung auf die in sein Eigentum übergcgangenen Werke zu verneinen. Ob er aber trotz der beiden Bundesratsverordnun- gcn dazu berechtigt ist — woraus allein es ja zu meiner Widerlegung ankäme —, darüber schweigt es. In der Tat finde ich es, sofern und soweit man Bücher als Gegenstände des täglichen Bedarfs anerkennt — und »von Fall zu Fall« tut dies ja selbst das Bbl. —, schlechterdings nnleugbar, daß die Sortimenter tagtäglich durch Ver kauf zu höheren als den beim Bezüge festgesetzt gewesenen Ladenpreisen zum mindesten gegen die Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916, wenn nicht gleich zeitig auch gegen die Preissteigerungsverordnung, in straf barer Weise sich vergehen. Datz dies praktisch unver meidbar sei, kann im Ernste nicht behauptet werden. Die ver schiedenen Ladenpreise sind schon im Frieden, wofern sie nicht aufgedruckt waren, sofort bei Eintreffen durch Auszeichnung jedes Buches festzulegen. Daraus wird man jetzt eben mit be sonderer Sorgfalt zu achten haben. Es ist jetzt insbesondere auch jedes Buch auszuzcichnen, dessen Ladenpreis höher als der aufgedruckte ist. Dabei ist, wie schon bisher üblich gewesen, auch der Nettopreis (in Geheimschrift) ^md der Ausstellungstag der Rechnung zu notieren. Den zehnprozentigen Teuerungszuschlag de» Sortimenters sucht das Bbl. lediglich durch seine Angemessen, heit zu rechtfertigen. Dem gegenüber kann ich nur immer wieder darauf Hinweisen, daß die Frage der Angemessenheit und Un angemessenheit wohl für die Beurteilung, ob übermäßige Preis steigerung vorliegt, nicht aber im Hinblick auf die Strafbarkeit nach Z 2 der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 von Be lang ist. Um diese Bestimmung kommen die Sortimenter bei ihren Bedarssbüchern nicht herum. Denn der Zuschlag ist ohne jeden Zweifel eine Erhöhung des bei Lieferung festgesetzten Ladenpreises. Ob mit der Erhöhung eine »Bewucherung« — was das Bbl. zum Tatbestände mit Unrecht fordert — verbun- den ist oder nicht, ist gleichgültig. Ich schrieb: »Höchstens könnte zugestanden werden, daß bei Büchern, die der Sortimenter nach dem Bekanntwerden des Goslarer Beschlusses vom 7. Ok tober 1917 bezogen hat, der Verleger mindestens stillschweigend bei der Lieferung als Kleinverkaufspreis den Ladenpreis zu züglich eines Sortimenieraufschlags festgesetzt habe«. Das Bbl. brich! selber die goldene Brücke ab, die ich den Sortimentern damit Hobe bauen wollen. Mag sein, mit Recht. Ich unter schätze damit die Solidität des Rechtsbodens derartiger Ver sammlungen und Beschlüsse, schreibt es. Neuerdings aber meh- ren sich die Fälle, wo die Verleger sich den Teuerungszuschlag sogar ausdrücklich verbitten. So Reclam bei der Preiserhöhung auf 40 Psg. <14. Januar 1918) und andere. Doch die Sorti menter, soviel ich bisher gesehen, kehren sich an dieses Verbot nicht. Das halte ich nun freilich für ganz besonders verpönt und für einen förmlichen Schlag ins Gesicht des 8 2 der Bundesrats verordnung vom 18. Mai 1916. Was nun die Frage der übermäßigen Preis st ei- gerung anlangt, die natürlich nur von Fall zu Fall als vor liegend erachtet werden könnte, so wird meine Behauptung, daß die Forderung des erhöhten Ladenpreises für bereits unter der Herrschaft eines billigeren Ladenpreises bezogene Bedarfs- bücher übermäßige Preisstckgerung bedeuten kann, vom Bbl. mit keinem Worte zu widerlegen gesucht. Hinsichtlich des Teue- rungszuschlages scheine ich vom Bbl. dahin mitzverstanden wor- den zu sein, als sähe ich in ihm grundsätzlich eine über mäßige Preissteigerung. Nichts liegt mir so fern. Ich weiß die wirtschaftlichen Gründe, die zu seiner Be- schließung geführt haben, durchaus zu würdigen. Aber man hat eben nicht an 8 2 der Bundesratsverordnung vom 18. Mai I91S gedacht, das heißt daran, daß eine nachträgliche Erhöhung des einmal festgesetzten Kleinhandelspreises ungeachtet der wirtschaftlichen Notwendigkeiten unerlaubt ist, und man hat an dererseits nicht genügend die reichsgerichtliche Rechtsprechung gewürdigt, die, wie ich sehr Wohl weiß, mit den Anschauungen des Handels sich vielfach nicht recht vertragen will, aber doch einmal, man mag es guthcißen oder nicht, für die unteren Ge richte, damit aber auch für das Tun der Menschen maßgebend ist, und die, wie ich ausfnhrte, Durchschnittspreise und Durch- schnittszuschlägc mich aus genügend rabattierie Bedarfsbücher vcrpönend in jedem Fall isolierte Gewinnberechnung fordert. Von diesem Standpunkte aus finde ich in den Ausführungen des Bbl. kein Eingehen auf meine Behauptung, geschweige denn ihre Widerlegung, daß ein Teuerungszuschlag auf Bedarfsbücher, die genügend rabattiert oder gar bereits mit Rücksicht aus die Kricgsteuerung mit so hohem Ladenpreise ausge stattet sind und zusohohemRabatte geliefert werden, daß dem Sortimenter beim Verkaufe zum Ladenpreise ein der Kriegslage entsprechender Verdienst zuslietzt, einen übermäßigen Verdienst eben andiesen Büchern darstellt. Daß der Teuerungszuschlag, wie das Bbl. meint, auch wo er einen etwas »reichlichen« Gewinn zur Folge hat, in keinem Falle sich als »Bewucherung« darstelle, kann ich nicht zugeben. Nur darf das häßliche Wort »Bewucherung» eben nicht in dem Frte- densstnne aufgefaßt werden, der nicht nur »übermäßigen», son dern »in auffälligem Mißverhältnisse stehenden« Gewinn vor aussetzt. I«7
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht