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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Im übrigen ziehe ich die Loyalität der Buchhändlerver bände beim Beschlüsse des. allgemeinen ausnahmslosen Teue- rungszuschlags nicht in Zweifel. Dieser Zuschlag mag im all gemeinen eine praktische Lösung der unstreitigen Schwierigkei len bei Bemessung des Ausgleichs für die Entwertung des Gel des und die Verteuerung so vieler für den Buchhandel wesent licher Dinge darstellen. Daß sie aber als mechanische Lösung not wendig Ungerechtigkeiten zur Folge haben muß, insofern sie auch Sortimenter begünstigt, die dies nach Maßgabe ihrer indivi duellen Verdienstverhältnisse nicht nötig haben (während sie an deren vielleicht nicht genügt), und auch einzelne Bedarfsbücher übermäßig verteuert, bei denen diese Verteuerung sich nicht durch die ungenügende Höhe des Rabatts rechtfertigt (während sie bei schlcchtrabattierien Büchern vielleicht nicht ausreicht), das alles macht jetzt während des Krieges — im Frieden würde ohne jene Bundesratsverordnungen kein Hahn darnach krähen — diese Lösung — wie überhaupt jede mechanische. Bedürf tige wie Unbedürftige, Bedarfsbücher wie Ntchtbedarfsbücher über einen Kamm scherende Lösung — rechtlich unzulässig. Das Bbl. sucht solche Ungerechtigkeiten mit ihrer Unvermeidlichkeit zu entschuldigen. Solche finde man »bei allen Gesetzen und Vorschriften, die einen möglichst großen Kreis von Personen und Verhältnissen durch eine einheitliche Bestimmung zu erfassen suchen«. Ganz recht. Es gibt kein Gesetz, das in allen seinen Folgeerscheinungen vollkommen gerecht wäre. Allein jede Vor schrift ist nur soweit verbindlich, als nicht eine andere mit höhe rer Macht ausgestattete mit ihr unverträglich ist. So müssen die Vorschriften der Buchhändlervcrbände sich gefallen lassen, daraufhin geprüft zu werden, inwieweit etwa die Reichsgesetz- gcbung ihnen entgegensteht. Die Reichsgesetzgebung aber wen det sich ihrerseits bereits an den Sortimentsbuchhandel wie an jeden anderen Handelszweig und normiert: du darfst kein Buch, das Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, teurer ver kaufen als zum Ladenpreise, der beim Bezüge vom Verleger festgesetzt worden war (Z 2 der Bundesratsberordnung vom l8. Mai 1916), und du darfst kein Buch, das Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, zu einem Preise verkaufen, der dir in Ansehung dieses Buches (mag dein Geschäft sonst noch so schlecht dastehen) einen übermäßigen Gewinn verschafft (8 5 der Bundesratsberordnung dom 23. Juli 1915/23. März 1916). Diesen Sätzen gegenüber ist kein Buchhändlcrvcrband und kein Strafrichter befugt, zu sagen: Wir gestatten dir aus praktischen Gründen, in deinem Interesse wie auch im wohlverstandenen Interesse der Büchcrkäufcr einen ausnahmslosen Zuschlag von 1V Prozent auf den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis bei sämtlichen Büchern, auch den Büchern des täglichen Be darfs, zu erheben. Zugegeben, diese Regelung läge wirklich im Interesse der Büchcrkäufer selber (was ich persönlich nicht für zutreffend halte), so ist doch kein Buchhändlcrverband dazu be rufen, diese Käuferinteressen in einer Art wahrzunehmen, die im Gegensätze dazu steht, wie das Reich sie zu schützen für richtig findet. Es wird von so zahlreichen privaten und öffentlichen Handelsvertretungen gegen die Prcissteigerungsvcrordnungen sowohl wie gegen ihre Aus legung von seiten des Reichsgerichts Sturm gelaufen. Mag der Börsenvcrein und mögen die Sortimcntervcrbände die sen Sturmläufcn sich anschließen. Allein solange diese Be stimmungen gelten und solange das Reichsgericht unentwegt an seiner Rechtsprechung fcsthält, müssen die Sortimenter und ihre Interessenvertretungen sich ihnen unterwerfen wie alle anderen Verufskreise auch. Man wird von mir vielleicht Antwort -heischen auf die Frage, wie unter solchen Umständen denn nun eigentlich der Buchhändler den Schwierigkeiten begegnen solle, die doch auch ich anerkenne. Ich halte mich zu solchem Rate nicht für berufen. Aber ich sage mir folgendes: Dem Sortimenter muß zunächst für die Dauer der Kriegsteuccung grundsätzlich von den Verlegern das Recht zugesianden werden, Bücher teurer als zum Laden preise zu verkaufen. Bei Nichtbedarfsbüchern kann dann jeder Sortimenter Zuschläge in unbeschränkter Höhe je nach seinen individuellen Bedürfnissen erheben. Bei Bedarfsbüchern darf er einen Zuschlag gemäß Z 2 der Bundesratsberordnung vom 18. Mai 1916 nur bei solchen Büchern nehmen, die ihm mit die ser Erlaubnis geliefert sind. Bezüglich der Höhe des erlaub ten Zuschlags entscheidet je nach der Höhe des Rabatts und je nach den individuellen Gcschäftsverhällnissen des Sortimenters die Angemessenheit im Einzelfall. Welche Bücher Bedarfsbllcher sind, welche nicht, und welcher Zuschlag im Einzelfalle ange messen oder übermäßig ist, entscheidet jeder verantwortlich sel ber. Natürlich belastet dies ihn sehr. Aber es geht ja keinem Kaufmann mit seinen Waren und Preisauszeichnungen anders. Ich weiß, diese meine Ausführungen rütteln an allem, was dem Sortimenterstande heilig ist, an der Einheitlichkeit der Bllcherpreise vor allem, das ist daran, daß das gleiche Buch im ganzen Reiche überall nur zu demselben Preise zu haben ist, und daß kein Sortimenter den anderen unterbieten kann. Ich sehe förmlich, mit welcher Entrüstung oder höhnischer Ablehnung sie werden gelesen werden. Ich weiß auch, daß ich unmöglich auf Verständnis für meine Denkungswetse bei den Lesern dieses Blattes rechnen kann. Es kann niemand mit einem Hebeldruck einfach das Räderwerk seines Dcnkapparats anders herumlaufen machen. Ich muß das in Kauf nehmen. Aber für die Dauer des Krieges hat so mancher umlernen müssen. Es wird auch dem Buchhändler nicht erspart bleiben. Rechtsanwalt vr. Glaser, Dresden. Kleine Mitteilungen. Postnachnahmc-Scndunqcil kommen wegen der sicheren und schnei lcren Beförderung immer mehr in Aufnahme. Es ist leider nur noch zu wenig bekannt, daß diejenigen Absender, die ein Postscheckkonto be sitzen, in der Lage sind, durch Überweisung des Nachnahmebetrages auf ihr Postscheckkonto die Portokostcn erheblich zu verbilligen. Eo kommen dann nämlich nur die Nachnahmegebühren, also 10 Pfg., und die Uberweisungsgebühr in Anrechnung. Bei solchen Sendungen ist weiter nichts zu tun, als das Postanweisungsformnlar von der Paket- adressc abzutrcnnen und dafür ein Schcckformular mit Firma anzu- heften und entsprechend auszufüllcn. PersonalnlickirMen. Jubiläen. — Am 31. v. M. waren Sb Jahre verflossen, seit Herr Ernst Mansch in Hamburg, Mitinhaber der dortigen Firma Boysen L Mansch und Prokurist der Buchhandlung C. Boyscn, dem Buchhändlcrstand angchört. Der Jubilar ist et» gebürtiger Leipziger und hat auch hier seine Lehre bestanden, um dann nach Hamburg über- zusicdeln und für die Firma Boysen tätig zu sein. AIS Christian Boyscn 1888, um sich zu entlasten, die kunstgewerblich-architektonische Abteilung seines Geschäfts abtrcuntc, stellte er die neue Firma Boyscn L Mansch unter die Leitung seines langjährigen bewährten Mitarbeiters Herrn Ernst Maasch, der sic nach dem Tode Christian Boyscns im Mitbesitz der Witwe allein wcitcrführtc, dabei immer noch tätig für das Stamm geschäft, dessen Proknraträgcr er wurde. Herr Maasch ist als ständiger Be sucher der Leipziger Lstcrmcssc weiten Kreisen des Buchhandels persönlich bekannt und hat auch in den Hamburger Buchhändler-Vereinen mit- gewirkt. Dem verehrten Manne »och nachträglich die herzlichsten Glück wünsche zu seinem Jubiläum auszusprechcn, ist uns angenehme Pflicht! - Am 6. April vollendeten sich bv Jahre, daß Herr Gottlicb Harms lm Musikalicnvcrtag Aug. Cranz ln Leipzig ununter brochen als Lagerist tätig ist. Mannigfache Ehrungen wurden dein Jubilar an diesem Lage zuteil. Am 1. April konnte Herr Julius Wien hold das Jubiläum seiner 25jährigen Tätigkeit im Hause Otto Klemm tu Leipzig feiern. Chef und Angestellte vereinigte» sich, dem erst im 38. Lebensjahre stehenden Jubilar Beweise ihrer Zuneigung »nb Wertschätzung zu geben. Verleihung des Eiserne» Kreuzes. — Mit dein Eisernen Kreuz 1. Klasse wurde Herr Friedrich Gast juu., Lctttnant d. R. und Kompagnicstihrcr, Sohn des Herrn Hofbuchhändlers Friedrich Gast in Zirbst, ausgezeichnet, mit dem Eisernen Kreuz 2. Kl. Herr Richard Kreuch, Inhaber der G. Mlillcr-Mannsichen Verlagsbuchhandlung in Leipzig, seit 1814 im Felde vor Npcrn. verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhSnblcrhauS. Druck: Stamm L Seemann. Sämtlich In Leipzig. — Adresse der Stetaktton und Expedition: Leipzig, tVertchtSweg 2g sBuchhündlcrhauSI 166
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