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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1918
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- Deutsch
- Sammlungen
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Redaktionell-r Teil. ^ 8«, 8. April 1818. Kriegsnot in diesem Sinne nicht zusammen, wofern man nicht die Erhöhung der Preise für Papier und die erhöhten Unkosten an Arbeitslöhnen für die Herstellung der Bücher sowie für die Beschaffung der Druckmaschinen darauf zurücksühren wolle. — Diese Ausführungen erachte ich durchgehend? für abwegig. Auf die Gefahr, daß man mich wieder einen Buchstabenjuristen schelte, muß ich zunächst auf den alten Satz Hinweisen, daß es dein Richter nicht zukommt, künstlich Unterscheidungen in ein Gesetz hineinzutragen, die nicht darin stehen. Aber es ist auch ganz unangängig, die übermäßige Preissteigerung bei Bedarfs gegenständen, deren Erzeugung auf das Inland beschränkt ist, straflos zu lassen, insbesondere dann, wenn sie sich eine ge steigerte Nachfrage, wie sic zweifellos im Büchermärkte herrscht, bei gleichem oder geringerem Angebote zunutze macht. Daß die Preisbildung sich ausschließlich auf den Hersteller, das ist den Verleger, beschränke, wie Neukamp betont, ist gerade für die Sortimenterzuschläge nicht zutreffend und auch nicht entscheidend für die Frage, ob der Sortimenter ein billiger bezogenes Buch zu dem erhöhten Ladenpreise des teurer bezogenen verkaufen dürfe. An welches Unterscheidungsmerkmal aber denkt das Börsenblatt, wenn «von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Verhältnisse« geprüft werden soll, ob ein jeweils in Frage kommendes Buch ein Bedarfs buch ist oder nicht? Man werde auch an der Frage nicht Vorbeigehen können, schreibt es, welchen Zweck die erwähnten Bundesratsvcrordnungen verfolgen, und sie dahin beantworten müssen, daß damit der Bewucherung des Publi kums ein Riegel vorgeschoben werden sollte. Gewiß. Doch was ist damit gewonnen für die Auslegung des Begriffes »Bedarfs buch«? Wenn ich ein Buch aus der Reclamsymmiung oder aus der Wiesbadener Volksbücherei oder aus einer 1 Mark-Buch- fammlung usw. suche, ist es so ziemlich die Regel, daß ich Ge wicht auf Wohlfeilheit lege. Wenn mir dann der Sortimenter für ein Buch, bestehend aus 4 Rcclamnummern, das er «och aus dem Jahre 1916 in seinem Gestelle stehen, zu 45 Pfennigen erworben hat und bis zum 1. Januar 1917 mit 80 Pfennigen verkaufen mußte, jetzt 1.76 abverlangt, so — ich kann mir nicht helfen — fühle ich mich bewuchert. Fast 300 Prozent über dem Einkaufspreis ist ein wenig happig. Aber damit ist nichts entschieden für die Frage, ob denn nun eigentlich dieses Rc- clambuch ein Gegenstand des täglichen Bedarfs ist. Vielleicht ist cs ein Schmöker, der jahrein jahraus in Deutschland kaum drei Käufer findet. Also ist Bedarfsbuch nur ein Buch von hoher Auflagezahl, das wirklich täglich in Deutschland viel be gehrt wird? Dann würden somit die ersten Auflagen nicht unter die Verordnungen fallen, sondern erst die späteren, bei denen sich der Bedarfscharakter erwiese» hat? Da sind dann Schund bücher mit ihren Bombenauflagen Trumpf oder die Courths- Mahlers und ihre geistigen Verwandten? Ich glaube, hier kann das Unterscheidungsmerkmal kaum gefunden werden. Der Geschmack ist so verschieden. Man kann weder auf den Massen-, noch auf den Einzclgeschmack abstellen. Unterscheidet man doch auch bei Nahrungs- und Genußmitteln oder sonstigen unzweifel haften Gegenständen des täglichen Bedarfs nicht zwischen be liebten, »gängigen« und weniger gekauften Sorten oder Fabri katen. Stets ist die ganze Gattung — Obst, Futtermittel, Schuhe — der Gegenstand des täglichen Bedarfs samt allem, was unter sie fällt. Und nicht anders kann es auch bei Büchern sein, vor allem, wie gesagt, bei denen, die ich — zum Unterschiede von den fachwissenschaftlichen — kurz »geistige Nahrung« nannte, also beim Stoff zur Unterhaltung, Erbauung usw. der Leser. Diese meine Auffassung wird auch von der volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamtes <Mitt. für die Preisprll- sungsstellen 1917, S. 230) und neuerdings von Bovensiepen in der Deutschen Juristenzeitung 1918, S. 183 geteilt. Ich habe nun zum Gegenstände der Besprechung nicht die Preisfestsetzung und Preiserhöhung beim Verleger gemacht, sondern ausschließlich zwei — wenn auch zumeist im Einverständnisse mit den Verlegern vorgenommenc — Maß- nahmen des Sortimentsbuchhandels. Damit scheide» also zum großen Teil Erwägungen insbesondere auch prak- 1öS tischer Natur aus, wie sie die Handelskammer zu Stuttgart am 23. Februar 1917 über die Ausdehnung der Preiserhöhung beim Verleger auf vor dem Kriege gedruckte Verlagswerke angestellt hat (Bbl. 1917, Nr. 100). Ich behandelte zwei Tatbestände: 1. die Einbeziehung der bei den Sortimentern auf Lager befindlichen bereits vor der Preiserhöhung bezogenen Werke in die Preiserhöhung, 2. die Erhebung eines ausnahmslosen Sortimenteraus schlags. Ich behandelte sie aus zwei Gesichtspunkten, auf Grund a) ß 2 der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916, b) Z 5 der Bundesratsverordnungen vom 23. Juli 1915 und 23. März 1916. a und b unterscheiden sich ganz wesentlich dadurch, daß »ganz unabhängig ist von der Angemessen heit oder Unangemessenheit des Zuschlags oder der Preiserhöhung. Er verbietet schlecht hin — das ist nicht Buchstabenjuristerei, sondern einfach Feststellung eines glatten, unzweifelhaften positiven Gesetzesin halts — jedwede nachträgliche Erhöhung des Preises solcher Gegenstände des täglichen Bedarfs, die unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises zum Weiterverkauf geliefert worden sind. Wenn Neukamp S. 239 in Nr. 58/1917 schreibt, 8 2 der Ver ordnung vom 18. Mai 1916 finde auch deshalb auf Bücher keine Anwendung, weil er sich nach der amtlichen Begründung nur aus sogenannte »Markenartikel oder dgl. Waren« beziehe, Bücher aber als solche nicht anzusehen seien und der Gesetzgeber des halb sie offenbar nicht im Auge gehabt habe, so ist zu bemerken: Was der Gesetzgeber »im Auge gehabt« hat, wissen wir nicht. Der Gesetzgeber sind die soundsoviel Herren des Bundesrats, deren jeder vielleicht etwas anderes im Auge hatte. Die amt liche Begründung beweist nichts dagegen, daß man nicht auch Bücher als »dergleichen Waren« habe begreifen wollen. Vor allem aber ist nicht die Begründung maßgebend, sondern der Gesetzcstext. Und dieser spricht schlechterdings ohne Unterschei dung lediglich von Gegenständen des täglichen Bedarfs. Rechnet man Bücher hierher, so muß man auch jene Verordnung auf sie für anwendbar erachten. Das Bbl. meint, bezüglich des Tatbestandes unter 1 sei die Frage insofern gegenstandslos geworden, als infolge der starken Nachfrage die Lager der Sortimenter sich derart gelichtet haben, daß Wohl nur wenige der im Sortiment noch vorhan denen Bücher von dieser nachträglichen Einbeziehung in den erhöhten Verkaufspreis betroffen werden. Das ist ganz un richtig. Solange auch nur einige Bücher noch vorhanden sind, die nur strafbarer Weise zu höherem als dem bei ihrem Bezüge festgesetzten Ladenpreise verkauft werden könnten, ist die hier behandelte Frage auch nicht gegenstandslos geworden. Aber es ist auch sachlich durchaus unzutreffend. Ich würde mich reich schätzen, wenn ich auch nur den Preis aller der tausend und aber tausend Reclambändchen in der Tasche hätte, die heute noch im gesamten deutschen Sortimentsbuchhandel aus der Zeit vor dem 1. Januar 1917, I. November 1917, 14. Januar 1918 fest bezogen auf Lager sind und des Verkaufs zum so und so oft erhöhten Preise harren. Von der Unzahl anderer Bücher, be sonders solcher, deren Preis erst vor kurzem erhöht worden ist, ganz zu schweigen. Und die Preiserhöhungen haben doch noch lange nicht ihr Ende erreicht. Auch die gerade besprochene Nr. 41 des Bbl. enthält Inserate, die eine Preiserhöhung an- kündigen. Nein, die Frage ist ernst und erneut sich von Tag zu Tag. Wie stellt sich nun das Bbl. zu meinen Ausführungen? Zu Tatbestand 1 unterscheidet es fest und bedingt bezogene Bücher. Bei bedingt bezogenen sieht das Bbl. die Forderung des Ver legers, daß der Sortimenter noch unverkaufte Exemplare fortab teurer verkaufe, und daß der Sortimenter dem entspreche, unter allen Umständen für berechtigt an. Das folge schon aus dem Rechte jederzeitiger Rückforderung von Konditionsware. Ich teile diese Ansicht nicht. Richtig ist, »daß die bedingt bezogenen Werke nicht Eigentum des Sortimenters, sondern Eigentum des Verlegers sind«. Allein des V e r f ü g u n g s rechts hat sich der Verleger durch bedingte Hingabe an den Sortimenter »bis
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