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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Nr. 90. I*Deutj«Hen Deiche zahlen für jedes Exemplar 30 Mark bez.»? des Dörjenvereins die viergejpallene 1)etitzeile odei^de - . .. -H. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung?: DaUro 156.13.50M..'/rS. 2650 2N.-. für Ni> 3*36 Mark jährlich 100 M D l ' M^MüMÄMrftMereMöerMÄstlst'MMjUMrK'Vwsia Leipzig, Dienstag den 21. April 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins. Berlin, den 18. April 1914. Die diesjährige Ordentliche Hauptversammlung findet statt am Dienstag, den 28. April d. I., abends 8 Uhr im Mahagonisaale des Papierhauses, Berlin dllV., Dessauerstr. 2. Gleichzeitig geben wir bekannt, daß unsere neuen Satzungen am 1. April in Kraft getreten sind, nachdem ihnen die er. forderliche Genehmigung vom Vorstand des Börsenvereins am 10. März erteilt wurde. Die Einladungen zur Hauptversamm- lung gingen unseren Mitgliedern heute durch die Post zu, zusammen mit einem Abdruck der Satzungen und den für die Stimmvertretung bei der Kanlateversammlung erforder lichen Unterlagen. Allgemeiner DeutscherBuchhandlungs-Gehilfen Verband. Die 35. ordentliche Hauptversammlung unseres Verbandes wird am Freitag, den 3. Juli d. I. abends 8 Uhr, die Hauptversammlung der Kranken- und Begräbniskasse am Sonn- abend den 4. Juli, vormittags 9 Uhr, die Hauptversammlung der Witwenkaffe am 4. Juli vorm. 10 Uhr, die Hauptversammlung der Jnvalidenkasse am 4. Juli, vorm. 11 Uhr und die Hauptversammlung der Krankenkasse Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen, Ersatzkaffe, am 4. Juli, vorm. 12 Uhr, im rechten kleinen Saale (Portal III) des Deutschen Buch. Händlerhauses stattfinden, wozu wir unsere Mitglieder ergebenst einladen. Anträge, die Satzungsänderungen bezwecken, sind spätestens acht Wochen, andere Anträge spätens sechs Wochen vorher mit Begründung bei uns einzureichen. Wir bitten zu beachten, daß wir diese Fristen unbedingt einhalten müssen. Denjenigen unserer Mitglieder, die zum Allgemeinen Buch- handlungsgehilfen-Tag nach Leipzig kommen werden, ist damit Gelegenheit geboten, an der Hauptversammlung des Verbandes und seiner Kassen teilzunehmen. Wir glauben daher, auf einen recht zahlreichen Besuch rechnen zu dürfen. Leipzig, 16. April 1914. Der Vorstand. Otto Berthold. Rich. Hintzsche. Edgar Pilz. Das neue Zusahprotokoll zur revidierten Berner Äbereinkunft. Von Professor vr. Ernst R ö t h l i s b e r g e r - Bern. Am 20. März 1914 wurde im Parlamentsgebäude in Bern Von den Bevollmächtigten sämtlicher 18 Verbandsstaateu ein Zu- satzprotokoll zur revidierten Berner Übereinkunft vom 13. No vember 1908 unterzeichnet, das folgende Vorgeschichte und Be- deutuug hat. Der Schutz der einem verbandsfremden Staate angehörcnden Urheber hat die Staaten des Berner Verbandes schon bei der Gründung der Union lebhaft beschäftigt. Um dieser Schöpfung mög lichst große Werbekraft zu verleihen, einigte man sich 1885 zuerst dahin, den Verbandsschutz denjenigen Verlegern von Werken der dem Verbände nicht angehörigen Autoren zuteil werden zu lassen, die diese Werke in einem Verbandslande erstmals Herausgaben. Da dieser Schutz den Selbstverlag ausschloß und sich nicht gut aus das Aufführungsrecht anwenden ließ, wurde er in der Pariser Zusatzakte erweitert und direkt im vollen Umfange allen ver« bandssremden Autoren eingeräumt, die ihre Werke in einem Ver bandslande veröffentlichen oder veröffentlichen lassen (siche das Nähere in meinem Kommentar der Berner Konvention, S. 129 —143). So konnte z.B. Sienkiewicz für verschiedene Werke in der ganzen Berner Union dadurch Schutz erlangen, daß er die selben gleichzeitig in Russisch-Polen und in einem der Verbands länder, d. h. in Deutschland hcrausgab. Auf der Berliner Konferenz von 1908 wurde die Rechts stellung der keinem Verbandsland angehörenden Urheber noch genauer in dem Sinne normiert, daß sie für diejenigen Werke, die sie zum ersten Male in einem Verbandslande oder gleichzeitig in einem solchen und in einem Nichtverbandslande veröffentlichen, ganz ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen der Ver bandsländer. Mit anderen Worten: sie genießen im Verösfent- lichungsland die gleichen Rechte wie die Inländer und in den andern Verbandsländern die von der Übereinkunft anerkannten Rechte. Dieser neue Artikel 6 bildet zwingendes Recht. Danach mutz gegenwärtigDeutschland z.B. einem Rumänen, der seinWerk zuerst in Deutschland erscheinen läßt, den Schutz der Gesetze von 1901, 1907 und 1910 voll gewähren; in den andern Verbandsländern wird ein derartiges Werk als deutsches Werk betrachtet und dem gemäß nach Unionsrecht geschützt. Ebenso ist Großbritannien heute verpflichtet, das Werk eines Nordamerikaners, das zuerst in England oder gleichzeitig in London und New Uork erscheint, in England nach Maßgabe des internen Gesetzes vom 16. Dezember 1911 zu schützen, wobei dieses amerikanische Werk in der übrigen Berner Union als ein englisches Werk Schutz genießt. Diese Konsequenz erschien nun England besonders hart zu sein. Schon auf der Konferenz, die im Jahre 1910 in London zusammentrat, wurde unter den Abgeordneten des Mutterlandes und der autonomen Kolonien abgemacht, es solle die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft nur unter der Bedingung vollzogen werden, daß bloß die Angehörigen der Verbandsländer und noch die boua kille in einem Verbandsland ansässigen Verbandssrcmden der Wohltat der Übereinkunft teil haftig werden sollten. Dieser Beschluß richtete sich ganz augen scheinlich gegen die Nordamerikauer. Die Vereinigten Staaten 569
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