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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 99, 1. Mai 1914. Berechnung von Lruckproben. — Die Handelskammer zu Bromberg § hat in einem ans Ersuchen eines Gerichts erstatteten Gutachten aus- > gesprochen, das;, wenn nicht vorher ausgemacht ist, das; der Probe- ! abzug unberechnel zu erfolgen hat, der Lieferant, auch wenn eine Be-! stellung zu einer Lieferung nicht erfolgt, die Selbstkosten für den ^ Probedruck in Rechnung stellen kann. Die bestellte Probe gilt auf alle Fälle als bestellt, auch wenn die Lieferung nicht bestellt wird. Ein Anspruch auf Entschädigung für- andere Borbereitungen als die Herstellung der Druckformen ist nicht üblich, falls cs nicht zur Bestellung der Lieferung komnn. Der Handelskammer zu Magdeburg lagen folgende Fragen eines Gerichts zur Begutachtung vor: Älägerm sorderr Bezahlung von Drucksatz für Briefbogen, indem sie behauptet: »Bei den Berhandlungen über die Lieferung von Brief bogen habe Beklagte einen Bürstenabzug verlangt und später einen sol chen Abzug in anderer Schrift gewünscht; Klägerin habe sich aber nicht freiwillig erboten, die Abzüge herzustellen, um den Auftrag zu er halten.« Das Gericht ersuchte um Auskunft darüber, ob es üblich sei, daß, ^ wenn in einem solchen Kalle der Besteller die Lieferung dem betr. Drucker nicht überträgt, es ihm die Kosten für den wiederholten Satz erstatten müsse. Dabei solle das Ergebnis der Beweisaufnahme be rücksichtigt werden. Der von der Klägerin benannte Zeuge hat obige Behauptung der Klägerin bestätigt, während der Zeuge der Beklagten bekundet: »Gelegentlich einer Besprechung über Bestellung von Postkarten teilte Beklagte mit, sie brauche auch Briefbogen mit Firmendruck, sie verlangte äußerste Offerte. Der Prokurist der Klägerin erklärte, er wolle uns einen Bürstenabzug schicken. Hierauf kam der Abzug. Dieser wurde mit dem schriftlichen Ersuchen um einen nochmaligen Abzug zu rückgeschickt. Der Prokurist der Klägerin erklärte: »Ich werde Ihnen einen Abzug mit Offerte schicken«.- Die Kammer erteilte hierauf folgenden Bescheid: »Hat bei den Verhandlungen über die Lieferung von Briefbogen die Beklagte einen Bürstenabzug verlangt und nach dessen Vorlegung sogar einen solchen in abgeänderter Schrift gefordert, so ist es in einem solchen Falle üblich, daß der Besteller, wenn er die Lieferung dem betr. Drucker nicht überträgt, ihm die Kosten für den Satz erstatten muß. Wenn sich dagegen der Drucker freiwillig erboten hat, einen ersten Bürstenabzug zu liefern, so braucht dieser nicht bezahlt zu werden. Hat jedoch dann die Beklagte diesen Abzug abgelehnt und einen anderen verlangt, so ist sie verpflichtet, die Kosten des zweiten Abzuges zu ver güten, wenn sie dem Drucker die Lieferung nicht überträgt.« Auch die Berliner Handelskammer hat zur Frage der Berechnung von Druckproben sich gutachtlich geäußert und dem anfragcnden Ge richt den folgenden Bescheid erteilt: Im Bnchdrnckereigewcrbe besteht kein Handelsgebrauch, nach wel-. chem bei Aufforderung mehrerer Firmen zur Einreichung von Offerten jede die Vergütung ihrer tatsächlichen Ausgaben fordern kann, insbe sondere wenn den Firmen bekanntgegeben ist, daß die Offerte unver bindlich sein soll, und zugleich auch andere Firmen zur Einreichung von Offerten aufgefordert worden sind. Allerdings bestimmt 8 29 der All gemeinen Bedingungen des Buchdruckerpreistarifs: »Abschätzungen und Vorberechnungen umfangreicher Werke und Akzidenzen können vom Auf traggeber kostenlos nur von derjenigen Buchdruckerei verlangt werden, der er den betreffenden Auftrag erteilt. Unberücksichtigt gebliebene Firmen sind berechtigt, angemessene Entschädigungen für ihre Arbeit zu verlangen.« Diese Festsetzung hat die Bedeutung eines Handelsgcbrauchs bis her nicht erlangt. In einem früheren Gutachten hatte dieselbe Kammer unter Bezug nahme auf § 28 der allgemeinen Bedingungen des Buchdruckerpreis tarifs für die Entwürfe von Druckarbeiten es als handelsüblich fest- gestellt, daß im Verkehr zwischen Buchdruckern und Bestellern mangels abweichender Vereinbarungen die Entwürfe zu bezahlen sind, wenn die hiernach auszuführendc Druckarbeit anderweitig vergeben wird. Hierbei sei es unwesentlich, ob die Idee für die Ausführung vom Besteller oder vom Buchdrucker oder von beiden gemeinsam her stamme. Der Verband Deutscher Elektrotechniker ladet zu seiner 22. Jahres versammlung nach Magdeburg vom 24. bis 28. Mai ein. U. a. wird eine Gedenktafel für Werner v. Siemens am Gebäude der kgl. Vereinigten Maschinenbauschulen enthüllt werden. Vorträge sind an gesetzt von Geh. Hofrat Prof. Dr. Fritz Förster über »Elektrochemie und Elektrothermie in der Metallurgie«, von Prof. Di-. Diesselhorst über »Fortschritte in der drahtlosen Telegraphie«, Dr.-Jng. Guggen- heim über »Elektrostahl«, Geh. Reg.-Nat Prof. Josse über »Konden sationsanlagen«, Direktor O. Krell über »Elektrizität auf Schiffen«. Eine Fülle von Besichtigungen und Ausflügen wird die Tagung beleben. Anmeldungen sind an Oberingenieur Schneider, Magdeburg, Träns berg 47/50, zu richten. Zahlungsziel in oer Papicrbranche. — In einem Rechtsstreit sollte die Handelskammer zu Koblenz sich gutachtlich darüber aussprechen, ob es in der Papierbranche allgemein handelsüblich sei, daß ein Zah lungsziel von 3 Monaten gewährt werde und daß bei Zahlung innerhalb 30 Tagen 2°/, Skonto bewilligt würden. Auf Grund des Ergebnisses ihrer Ermittlungen erklärte die Kam mer, daß die den Gegenstand der Beweisfrage bildende Parteibehaup tung zutresfe. Auch die Handelskammer zu Brandenburg a. H. hat für die Papierbranche, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, ein Zahlungsziel von 3 Monaten als handelsüblich bezeichnet. Abweichend hiervon hat die Berliner Handelskammer ausgesprochen, daß ein einheitlicher Gebrauch Uber ein Zahlungsziel sich in der Papierbranche Berlins nicht gebildet habe. (Nach den neuerdings von der Kammer aufgestellten Geschäftsbedingungen für den Handel mit Papier werden die Zahlungsbedingungen in § 21 wie folgt nor miert: die Zahlung hat bei Kreditgeschäften zu erfolgen vom Tage der Rechnung ab: entweder in bar innerhalb 30 Tagen porto- und spesen frei mit 2^ Skonto oder mit Dreimonatsakzept ohne Abzug.) Die Generalversammlung des Bundes deutscher Frauenvcreinc wird vom 5. bis 8. Oktober in Düsseldorf stattfinden. Die Stadt verwaltung zeigt großes Entgegenkommen und Interesse für das Par lament der Frauen. Die Tagesordnung ist in der Hauptsache bereits festgelegt. Die beiden Hauptthemen der Verhandlungen werden sein: Der Geburtenrückgang und die Hebammenfrage. Eine Abendver sammlung wird sich mit dem interessanten Thema: »Frauenfragen im Männerparlamcnt« befassen. Als Nednerin ist die Vorsitzende des Bundes, vr. Gertrud Bänmer, ausersehen. Eine weitere Versamm lung ist der »Frauenfrage in unseren Kolonien« gewidmet. In Österreich verboten: OeorZes cke Lesbos, 0kaucke8 8atur- nslos. ^IZer oder 1a Keils k'atkma 1893. — k.s ckiable au eorp8. ckeux nuits ck'exee8. — Ver8., Oamiani or two uiZktZ ok exee88. — Paul A. Kayser, Ein Wort an meine schweigenden Gegner.. Eine unentbehrliche Ergänzung zu meiner Nechtfertigungsschrift: So wahr mir Gott helfe! Leobschütz in Schlesien, Georg Hampel. — lap-l'ap, k'ouet et martiuel. karis, Imckore k-weux 1914. Personalimchrichleil. Jubiläum. — Nachdem am 12. September 1913 die Firma Stephan Geibel Verlag in Altenburg S.-A. auf ein 25jähriges Bestehen zurück blicken konnte, ist es heute, am 1. Mai, Herrn Friedrich Otto Müller, bevollmächtigtem Geschäftsführer dieser Firma, vergönnt, den Gedenktag ununterbrochener 25jähriger Tätigkeit in diesem Ver lag feiern zu können. Neben seiner erfolgreichen Tätigkeit im Geschäft übt der Herr Jubilar noch eine ersprießliche Tätigkeit im öffentlichen Leben aus, für die ihm von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachseu-Alten- burg verschiedene Auszeichnungen verliehen worden sind. Sprechfaul. Wer trägt die Fracht? Eine Firma im Rheinland offerierte mir auf vorgedrncktem Bücherzettel, unterstreichend »Offeriere freibleibend« 1 für . . . ^/. Ich bestellte daraufhin ebenfalls mit direktem Bücherzettel, worauf mir die Firma in 2 Kisten das Gewünschte unfrankiert über sandte und ich, obgleich zu direkter Zahlung nicht einmal aufgefordert, den Betrag franko direkt per Postanweisung einsandte unter Kürzung der verlegten Fracht. Darauf erfolgte Reklamation der Firma und meinerseits Antwort, da nicht ab dort (Vordruck enthält auch nichts i davon), sondern »ach bnchhändlerischer Usance franko Leipzig zu liefern sei. Nach weiterem Hin und Her will sich die Firma mit der Hälfte des Betrags begnügep, während ich mich zum vollen Abzug der Fracht für berechtigt halte. Äußerungen darüber erbeten. Leipzig. Ben noKon egen. Verantwortlicher Redakteur: EmtlThomas. — Verlag: Der Börsenveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhänblerhauS. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 (Buchhändlerhaus). 724
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