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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 145, 26. Juni 1SV2. Nichtamtlicher Teil. 52S5 ist aber ja doch nicht in Aussicht zu nehmen. Jeder Zoll aus gebundene Bücher würde also lediglich deren Preis verteuern und infolgedessen voraussichtlich deren Absatz hem men, nicht aber dem einheimischen Bnchbindcrgewerbe mehr Arbeit zuwenden. Wir müssen aber schließlich den Versuch, die Einfuhr fremder gebundener Bücher zu erschweren, auch noch deswegen bekämpfen, weil das Ausland uns gerade auf diesem Gebiete entschieden voraus ist und speziell auch in Deutschland seit einigen Jahren eine kräftige Bewegung darauf ausgeht, das Buchgewerbe in allen Beziehungen zu heben, UNd besonders auch trachtet, Inhalt und Gewand zu einem künstlerischen Ganzen zu verschmelzen, eine Bewegung, mit der wir vom Standpunkte der Pflege unseres Kunstgewerbes und Kunstgeschmacks allen Grund haben in enger Fühlung zu bleiben. Am Schlüsse unserer Darlegungen angelangt, erlauben Mit Uns, dieselben sowie unsere darauf gestützten Gesuche noch zu resümieren: 1. Es giebt keinen stichhaltigen volkswirtschaftlichen Grund, der es rechtfertigte, daß Drucksachen und Ver wandtes, die für schweizerische Rechnung im Auslande hergestellt werden, mit einem höheren Eingangszoll belegt werden als derartige Artikel fremden Ursprungs; das Interesse des schweizerischen Verlagsbuchhandels fordert vielmehr, wenn er konkurrenzfähig sein soll, daß er zum mindesten gleich behandelt werde wie der Ausländer, und er bittet Sie dringend, dies bei der Aufstellung des neuen Tarifs berücksichtigen zu wollen. 2. Prinzipiell sollte der internationale Austausch von Büchern und anderen dem Wettbewerb entrückten Geisteserzeugnissen zollfrei sein und die Schweiz hätte wegen ihrer diesbezüglichen Abhängigkeit von ihren sprachverwandten großen Nachbarstaaten ein hervor ragendes Interesse daran. Wir begnügen uns jedoch damit, dies zu konstatieren und im übrigen nur die Bitte auszusprechen, daß es wenigstens beim bis herigen Ansätze von 1 Fr. für alle Bücher ohne Unterschied sinkt Fachkalender mit litterarisch-tech nischem Text), Karten und Musikalien und ebenso betreffs der Photographien re. und Einbanddecken bei den bisherigen Zollansätzen sein Verbleiben haben möge. Ganz besonders dringend müssen wir mit Verweisung auf die Schwierigkeiten, die der Ausfüh rung entgegenstehen, und die unberechenbare Schädi gung, die aus dem bloßen Versuch einer solchen für den Buchhandel und das Publikum entstehen müßte, bitten, gebundene Bücher und Musikalien hinsichtlich der Verzollung nicht anders zu behandeln als un gebundene. Die Lebensbedingungen des schweizerischen Buchhandels sind jetzt schon derart, daß er eine Erschwerung derselben nicht mehr ertrüge. Eine solche wäre es aber, wenn auch nur teilweise den Forderungen entsprochen würde, die an der Zürcher Konferenz sowie in verschiedenen Eingaben zur Zolltarifrevision mit ebenso viel Rücksichtslosigkeit wie Un kenntnis gestellt worden sind. Die bezüglichen Beschlüsse sind von so tiefgreifender Bedeutung für den schweizerischen Buch handel, daß wir ihnen mit banger Sorge entgegensehen müßten, hegten wir nicht festes Vertrauen in Ihre und der gesetzgebenden Räte höhere Einsicht. Die im übrigen gleichlautende Eingabe an die Zoll kommissionen des Nationalrates und des Ständerates (letztere von einem Spezialschreiben des Präsidenten begleitet) hat folgenden Schlußsatz: »Dies der Wortlaut unserer Eingabe vom 12. Januar an den h. Bundesrat. Wir sind im Falle dieselbe jetzt noch mit Erwähnung der Thatsache vervollständigen zu können, daß sich, angeregt vom internationalen Verlegerkongreß, der letztes Jahr in Leipzig stattfand und bei dem auch die Schweiz vertreten war, eine Bewegung vorbereitet und sogar schon aktiv eingesetzt hat, die darauf abzielt, die Zollpflichtigkeit von Büchern überall da, wo sie noch besteht, zu beseitigen, und da, wo sie etwa droht, zu verhindern. Daß kein Land mehr als das unsere seiner litterarischen Abhängigkeit wegen für den Erfolg dieser Bewegung sich zu interessieren Ver anlassung hat, ist schon in unserer Eingabe an den Bundes rat angedeutet; wir erlauben uns aber, Sie auch noch darauf aufmerksam zu machen, daß es mit Grund allgemein be fremden müßte, wenn gerade die Schweiz, deren Bundesstadt Sitz des internationalen Bureaus für den Schutz des Urheber rechts und seit kurzem auch des permanenten Bureaus des internationalen Verlegervereins, auch nur einen Schritt ab wiche von der Richtung der Bestrebungen, denen jene Insti tute ihr Dasein verdanken und zu dienen bestimmt sind.» Unterschrieben haben die Eingaben: Der Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins (Huber, Ebell, Reich, Richter, Francke); für die sooiöts äss l-ibrairos äs la Suisss rowanäs: Jullien, Dürr, Burlhardt, Delachaux; als Beisitzer H. Georg, Fehl, Fäst, H. Appenzeller, Hug, Raustein, Schult- heß L Co. Kleine Mitteilungen. Vornamen der Verfasser aus Büchertiteln. — Der Ausschuß für das Börsenblatt wiederholt, unter Hinweis aus seine an die I. C. Hmrichsffche Buchhandlung gerichtete Bitte zur mög lichst vollständigen Wiedergabe der Verfasser-Vornamen, im amtlichen Teile der heutigen Nummer d. Bl. seine schon vor einigen Tagen ausgesprochene Bitte an die Herren Verleger, daß diese darauf achten möchten, in den Titeln ihrer Bücher den oder die Vornamen der Verfasser stets ausgeschrieben oder doch nur in solchen Abkürzungen zu geben, die ein Mißverständnis ausschließen. Die Befolgung dieser Bitte wird die anerkannte Mustergilligkeit der Bibliographie des deutschen Buchhandels sicher erhöhen; sie Die Ehre einer Zeitung. — In einer Klagesache wegen Beleidigung einer Zeitung, die Herausgeber, leitender Redakteur und verantwortlicher Redakteur eines österreichischen Blattes, der -Ostdeutschen Rundschau-, gegen ein Mitglied B. des Wiener Gemeinderats angestrengt hatten, und die vor einigen Monaten vom österreichischen Obersten Gerichtshöfe in letzter Instanz ab gewiesen worden ist, hatte der Oberste Gerichtshof dahin ent schieden, daß eine Zeitung als solche kein Gegenstand einer Ehrenbeleidigung sein könne, weil sie nichts anderes als eine jedermann gegen Zahlung zugängliche, somit verkäufliche Ware sei. Dieses Urteil ist in den Zeitungen bekanntlich sehr ent schieden bekämpft worden. In Nr. 12 der -Deutschen Juriften- zeitung- (Berlin, Otto Liebmann) vom 15. Juni 1902 wendet sich nun auch der bekannte Straßburger Strasrechtslehrer Prosessor vr. F. van Calker gegen die Ausfassung des Gerichts. Nach einer längeren, sehr beachtenswerten Ausführung kommt er zu folgendem Schluß: »Auch die -Zeitung- ist eine Gesamtpersönlichkeit, natürlich nicht das einzelne Zeitungsexemplar, das ein Produkt bestimmter Thätigkeiten, Ware und Sache ist, Ivohl aber das Zeitungsunter nehmen, und dieses wird regelmäßig gemeint, wenn man sich kritisch, lobend oder tadelnd gegen eine bestimmte Zeitung wendet. Die Eigenart dieser Kollektioperson besteht darin, daß eine Anzahl einzelner Personen, Verleger und Redakteure, in der Weise zu einer Einheit zusammengeschloffen sind, daß sie ihre geistige Arbeit nach einem einheitlichen Plaue, einem einheitlichen Zwecke, nämlich der Herstellung der Zeitung, widmen. Eine Zeitung hat eine bestimmte -Richtung-, Sie verfolgt bestimmte politische, wirtschaftliche, religiöse, wissenschaft liche Zwecke. Sie hat ihre Freunde und Gegner. Verleger und Redakteure bilden zwar ein jeder für sich einen Teil dieser Ein heit; aber die Einheit kann als solche, auch wenn sämtliche Teile wechseln, ihre Eigenart, ihre besondere Stellung in der Gemein schaft bewahren, und aus der Thatsache dieser selbständigen Stel- 685»
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